Hermann Striedl

22.Januar 2012

Die neue deutsche Sicherheitspolitik

Einsortiert unter: Frieden — H. Striedl @ 19:46

                                Die neue deutsche Sicherheitspolitik

Aus einer Sendung des Bayerischen Rundfunks (Radio- Welt vom 13.1.2012 „Die neue deutsche Rüstungspolitik“):

Kriegswaffenexporte im Wert von rund 2,1 Milliarden  hat die Bundesregierung 2010 genehmigt, den die Rüstungsindustrie unbedingt steigern will.

In den Redebeiträgen der Rüstungsindustrie und der sie stützenden Politik in der Sendung des BR wird die Unverfrorenheit der Rüstungsindustrie und der sie stützenden Politik nahezu unerträglich.

 Das Vorhaben der Rüstungsindustrie auf unbedingte Umsatzsteigerung durch Kriegswaffenlieferungen an finanziell potente Länder wird von der deutschen Bundesregierung unterstützt. Dabei geht jegliche Scham verloren. Die deutsche Politik beugt sich der Diktatur der Rüstungskonzerne. Sie unterstützt uneingeschränkt deren Marktinteressen, die auf lebensverachtende, völkerrechtswidrige Gewinnmehrung ausgerichtet sind. Die deutsche Politik verfolgt den spätestens seit dem Weißbuch 1994 der Bundeswehr eingeschlagenen Weg: Die völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass Krieg und Gewalt gegen andere Staaten kein Mittel der Politik sein dürfen, die Vereinbarung, die Souveränität aller Staaten zu achten, das Bekenntnis, dass Angriffskriege ein Verbrechen gegen die Menschheit sind, all dies zählt nicht mehr. Es zählt auch nicht mehr, dass Deutschland verpflichtet ist, Kriegswaffenlieferunge an Regierungen zu unterlassen, die keine Gewähr bieten, dass diese Waffen nicht zu Angriffskriegen und Menschenrechtsverletzungen benutzt werden.

 Die Wirtschaft diktiert der deutschen Politik ihre Interessen. Dahinter hat das Völkerrecht, völkerrechtliche Vereinbarungen, auch das Grundgesetz zu treten.

So bekennt sich die deutsche Politik dazu, dass deutsche Soldaten zu kriegerischen Auslandseinsätzen zur  Wahrung wirtschaftlicher Interessen zur Verfügung stehen müssen.

Wurde anfangs der grundgesetzlich verbotene Auslandseinsatz noch vor den Bürgern mit hehren Argumenten verbrämt wie „Verteidigung der Menschenrechte“, „humanitäre Interventionen“ usw., hält dies die Politik nicht mehr für nötig. Sie stellt einfach fest, dass die europäische Sicherheitsstrategie auch den Einsatz militärischer Mittel im Ausland erfordert:

„ Der Prozess der Globalisierung erfasst weltweit alle Staaten und Gesellschaften. Deutschland, dessen wirtschaftlicher Wohlstand vom Zugang zu Rohstoffen, Waren und Ideen abhängt, hat ein elementares Sicherheitsinteresse an einem offenen Welthandelssystem und an freien Transportwegen. Deutsche Sicherheitsinteressen müssen deshalb mit allen, auch mit militärischen  Mitteln verfolgt werden, auch im Ausland“ (so  die offizielle deutsche Sicherheitspolitik)

Diese Politik ist ein Schlag gegen das Völkerrecht, gegen die verbindlichen völkerrechtlichen Vereinbarungen aus der UN-Charta, gegen das Grundgesetz, gegen jegliche Moral.  Aber was interessiert dies, wenn  das Großkapital den Einsatz von Gewalt gegen andere Völker für seine Interessen für opportun hält?

Im Verhältnis zum Weltfrieden, bzw. zur Gewalt gegen andere Völker und zum Angriffskrieg, ist Deutschland wieder auf dem Stand von 1933.

Wie wenig die deutsche Politik der Weltfriede interessiert, wenn es um die Interessen der Wirtschaft geht, zeigt sich auch darin, wie Deutschland mit dem Ausfuhrverbot für Kriegswaffen umgeht. Deutschland hat sich verpflichtet, im Interesse des Weltfriedens abzurüsten, insbesondere aber keine Kriegswaffen an Länder zu liefern, die keine absolute Gewähr bieten, dass diese Waffen nicht für Angriffskriege oder für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden. Deshalb wurden weltweit gültige strenge Exportrichtlinien erlassen. Diese wurden bereits bisher in der deutschen Praxis häufig umgangen. Die Genehmigungen wurden von der Regierung in Geheimverfahren erteilt, weder Bundestag noch Öffentlichkeit wurden einbezogen.

Erschreckend ist die Unverfrorenheit, mit der die deutsche Politik zwischenzeitlich einräumt, dass sie die Verpflichtung zur Friedenswahrung nicht interessiert, wenn es um die Interessen des Großkapitals einschließlich der Rüstungsindustrie geht.

So fordert der Unternehmenssprecher des Rüstungsproduzenten Kraus-Maffei. Christoph Müller, von der Bundesregierung, sie müsse den Rüstungsexport fördern, insbesondere auch in so genannte Schwellenländer. Diese Forderung wird von Jan Grewe, Spezialist für Rüstungsexporte und insoweit Berater der Bundesregierung wiederholt mit der Begründung, dass diese Schwellenländer über ausreichend Finanzmittel  zum Erwerb deutscher Rüstungsgüter verfügen.  Wirtschaftswachstum, Industrie fordern Produktion und Handel mit Kriegswaffen, Es geht um Wirtschaftsinteressen. Recht, Moral, der Tod von Menschen müssen als Lateralschaden zurücktreten

Die Forderung der Rüstungsindustrie auf Ausweitung des Exports von Kriegswaffen sieht die deutsche Bundesregierung als richtig an, sie will mit allen Mitteln den Rüstungsexport auch an unzuverlässige Regierungen unterstützen. Die Menschenverachtung hierbei gibt die Antwort des CDU-Politikers Joachim Pfeiffer, wieder. Auf  Vorhalt, dass unkontrollierte Waffenlieferungen dazu führen, dass die Waffen von Regierungen zur Bekämpfung des eigenen Volkes benutzt werden könnten oder dass die Waffen von diesen Regierungen an angriffskriegsführende Drittstaaten geliefert werden können, antwortete er, dass ihm dies bekannt sei. Es handle sich aber um ein Restrisiko, das im Interesse der Wirtschaft hingenommen werden müsse. Es fordere schließlich auch niemand, dass Autoexporte untersagt werden sollen, weil bei Verkehrsunfällen mit Autos Menschen ums Leben kämen.

2.November 2011

Der neue deutsche Militarismus

Einsortiert unter: Frieden — H. Striedl @ 13:12

Der neue deutsche Militarismus und das Recht

 Hermann Striedl

Mehr und mehr wird die Bundeswehr für bewaffnete Interventionen im Ausland eingesetzt. Zwischenzeitlich ist der Umbau der Bundeswehr von einer reinen Verteidigungsarmee, wie es das Grundgesetz vorsieht, zu einer Armee für Auslandseinsätze erfolgt. Keine öffentliche Diskussion erfolgte, dass ein Auslandseinsatz der Bundeswehr gegen das Grundgesetz verstößt, und keine Diskussion, dass bewaffnete Auslandseinsätze grundsätzlich gegen die UNO-Charta und das Völkerrecht verstoßen.

 Dabei hatten die Gräuel zweier fürchterlicher Weltkriege bewirkt, dass die Völker zusammenfanden und einen völkerrechtlichen Vertrag, die UNO-Charta, schlossen. Grundlage der UNO-Charta ist das Ziel, die Menschen vor der Geißel des Krieges zu bewahren. Die Aufgabe der Friedenswahrung ist im vollen Umfang der Völkergemeinschaft überantwortet. Nicht mehr eine einzelne Nation und nicht ein Bündnis ist dafür legitimiert, sondern ausschließlich die in der UNO zusammengeschlossene Völkergemeinschaft.

 Militarismus und Frieden im Spiegel des Rechts

 Angriffskriege sind ein Verbrechen. Dies ist die klare Folgerung, die sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergibt. In dem 1929 u.a. von Deutschland abgeschlossenen Briand-Kellogg-Pakt, den letztlich insgesamt 62 Großmächte unterzeichneten, verpflichteten sich diese, dass der Krieg kein Mittel der Politik sein darf. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Die ungeheuere Steigerung der Vernichtungskapazitäten verstärkte nach 1945 die Bemühungen der Völker, Kriege generell zu vermeiden. Die Erfahrung aus den Weltkriegen führte zur UNO-Charta, die von den in den Vereinten Nationen verbundenen Staaten 1945 in Fortführung des Briand-Kellogg-Vertrags vereinbart wurde. Die Vereinten Nationen bestehen inzwischen aus 193 Staaten.

 In der Präambel der UN-Charta steht: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren – … haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.“

Kapitel I, Artikel1 bestimmt: „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wahren.

2. Zu diesem Zweck sind wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um die Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen können, durch friedliche Mittel zu bereinigen oder beizulegen …“

 Kapitel I, Artikel 2 fordert: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete … Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

 Kapitel VI betont, dass von der Völkergemeinschaft Streitigkeiten friedlich beizulegen sind. Und Kapitel VII überträgt der Völkergemeinschaft die Aufgabe, sich zu überzeugen, ob alle friedlichen Maßnahmen unzulänglich sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Als allerletztes Mittel kann dann die Völkergemeinschaft Streitkräfte für Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Maßnahmen einsetzen.

 Von dem umfassenden Gewaltverbot lässt die UNO-Charta nur folgende Ausnahmen zu:

-         Das Recht eines Staates auf Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe. (Artikel 51)

-         Die Völkergemeinschaft, und nur diese, kann als allerletztes Mittel zur Friedenswahrung Streitkräfte einsetzen.

 Deutschland hat sich im sog. „Zwei-plus-vier-Vertrag“ vom 11.09.1990 nochmals explizit zur Ächtung gewaltsamer Interventionen gegen andere Staaten verpflichtet. Das Grundgesetz (GG) bestimmt zudem in Art.26: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Und Art.87a GG bestimmt: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf … Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.

 Diese völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen, diese vertraglichen Verpflichtungen sind eindeutig und nicht auslegungsfähig:

-         Eingriffe mit Waffengewalt dürfen kein Mittel der Politik sein.

-         Angriffskriege sind völkerrechtswidrig und ein Verbrechen.

-         Die Einmischung eines Staates mit Gewalt oder Androhung von Gewalt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates ist völkerrechtlich verboten.

-         Die Aufgabe der Friedenswahrung ist im vollen Umfang der Völkergemeinschaft überantwortetet.

 Umso unverständlicher ist es, dass die Mächtigen, so auch Deutschland, Krieg, militärische Gewalt, sogar Angriffskriege, wieder als Mittel der Politik begrüßen und benutzen.

 Deutschland: vom Pazifismus zur Kriegstreiberei

 Es war das Entsetzen über die Verbrechen der Vergangenheit, der Schrecken über das von Deutschland begangene Unrecht gegen die Menschheit, das nach dem 2. Weltkrieg dazu führte, dass die Weltmächte der militärischen Gewalt gegen andere Nationen entsagten und dass der Krieg entschieden geächtet wurde.

 Was ist aus diesem Deutschland geworden, das Kriege aus politischen und insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen wieder fordert, das für sich in Anspruch nimmt, eingebettet in supranationale Bündnisse wie die NATO oder die EU, Angelegenheiten anderer Staaten, auch ohne deren Einwilligung, militärisch regeln zu wollen?

 Als Deutschland Mitglied der NATO und europäischer Bündnisse wurde, war wenig einzuwenden, denn diese bekannten sich dazu, reine Verteidigungsbündnisse zu sein und die UNO-Charta wahren zu wollen.

 Eine grundlegende Änderung der Einstellung zum Militarismus, zum Krieg und zur Interpretation von Begriffen erfolgte in Deutschland nach der Wiedervereinigung 1990. Wie in den von den jeweiligen Verteidigungsministern erlassenen Richtlinien wörtlich wiedergegeben, war eine Armee für die Landesverteidigung nicht mehr erforderlich, da ein konventioneller Angriff auf Deutschland nicht mehr drohte. Die Politik sah die Chance gekommen, Militär zur Sicherung ihrer Machtinteressen zu nutzen.

 So brachen die „Verteidigungspolitischen Richtlinien vom 26.11.1992“ des damaligen Außenministers Rühe abrupt und offiziell mit der militärischen Zurückhaltung Deutschlands. Zur Aufgabe der Bundeswehr wurde die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen erklärt. Wörtlich ist in den Richtlinien als neue Aufgabe der Bundeswehr enthalten: „Aufrechterhaltung des freien Welthandels und der ungehinderte Zugang zu Märkten und Rohstoffen in aller Welt“.

 Der spätere Verteidigungsminister Struck fasste 2003 die „Verteidigungsrichtlinien“ neu. Bezeichnend hierfür ist, dass in diesen Richtlinien eine eigenmächtige und völlig systemwidrige neue Wortinterpretation von Verteidigung erfolgt: „Nach Art.87a GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf. Verteidigung heute umfasst allerdings mehr als die herkömmliche Verteidigung an den Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff … Dementsprechend lässt sich Verteidigung geografisch nicht mehr eingrenzen, sondern trägt zur Wahrung unserer Sicherheit bei, wo immer diese gefährdet ist.“

 Trotz des völkerrechtlich verbindlichen Versprechens, miteinander in Frieden leben zu wollen, begann nur wenige Jahrzehnte nach dem 2. Weltkrieg, der wegen seiner fürchterlichen Folgen zum Abschluss der UNO-Charta geführt hatte, der Wettbewerb um Macht. Es wurden neue Feindbilder aufgebaut, es wurden Bündnisse geschaffen, die sich feindlich gegenüberstanden. Zugleich wurde die Rüstungsindustrie der mächtigen Staaten für diese ein enormer Wirtschaftsfaktor. Nach wie vor werden Schwellenländer und Entwicklungsländer aufgerüstet. Mit diesen Waffen gelingt es vielen Potentaten, ihre diktatorische Macht auszuüben, teilweise auch Kriege zu führen.

 Außer jedem Zweifel steht, dass es gegen das Völkerrecht und gegen das Grundgesetz verstößt, Militär gegen andere Staaten zur Aufrechterhaltung des freien Welthandels und für den ungehinderten Zugang zu Markt und Rohstoffen in aller Welt einzusetzen. Dies wäre die Befürwortung von Angriffskriegen aus politischen und wirtschaftlichen Interessen.

 Unverfroren ist die Behauptung, dass die Verteidigung nicht mehr beschränkt auf Angriffe auf nationales Hoheitsgebiet sei, sondern dass ein geographisch unbeschränktes Verteidigungsrecht bestehe, wenn dies die deutsche Sicherheit erfordere (so Struck). Noch weiter gehen Köhler, zu Guttenberg, de Maiziere: Wenn sie das weltweite Verteidigungsrecht auf die Beeinträchtigung der deutschen Wirtschaftsinteressen ausdehnen, handelt es sich zweifelsohne um die Befürwortung von nach der UNO-Charta verbotenen Angriffskriegen.

 Noch dreister ist die Forderung, aus Bündnisgründen an Angriffskriegen teilzunehmen oder diese unterstützen zu wollen. Wenn NATO und EU entgegen der ursprünglichen Erklärung nach ihrem neueren Verständnis militärische Auseinandersetzungen aus wirtschaftlichen Gründen vorsehen oder wenn sie militärische Interventionen ohne Mandat der UNO eigenmächtig und nicht unter der Leitung der Vereinten Nationen ausüben, verstößt dies gegen die UNO-Charta. Es bedarf sicherlich keiner besonderen juristischen Kenntnisse, dass die Teilnahme an einem rechtswidrigen Handeln aus Bündnisgründen ebenso rechtswidrig ist.

 Eine keinesfalls neue Erscheinung ist, dass einzelne Staaten gegen ihre Angehörigen in menschenrechtsverletzender Art vorgehen. Es ist verständlich, dass die Völkergemeinschaft aus humanitären Gründen dies nicht dulden will. Trotz des völkerrechtlichen Verbots, sich in die zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehörenden Angelegenheiten einzumischen, kann dies nicht bedeuten, dass ein Staat ungehindert Verbrechen begehen kann. Dies rechtfertigt aber nicht, dass Einzelstaaten gegen die menschenrechtsverletzenden Staaten oder Regierungen mit Gewalt vorgehen. Aus guten Gründen ist ihnen dies durch die UNO-Charta untersagt.

 Andrerseits widerspricht es der Grundidee der UNO-Charta nicht, wenn die UNO, die Staatengemeinschaft, die sich auch die Wahrung der Menschenrechte zur Aufgabe gemacht hat, mit ihren in der UNO-Charta vorgesehenen Mitteln für die Einhaltung der Menschenrechte durch Staaten bzw. Regierungen sorgt. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass einzelne Staaten oder Staatenbündnisse gewaltfrei auf menschenrechtsverletzende Regierungen reagieren.

 Mit dieser Abhandlung wird aus juristischer Sicht klargelegt, dass sich die in den Vereinten Nationen versammelten Völker verpflichtet haben, jegliche Gewalt gegen andere Völker zu unterlassen. Liegen Umstände vor, die geeignet sind, den Weltfrieden oder die internationale Sicherheit zu gefährden oder verletzt ein Staat oder dessen Regierung in erheblichem Maße seinen Bürgern gegenüber die Menschenrechte, so ist allein die Völkergemeinschaft berufen, hiergegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sollten sich die in den Vereinten Nationen versammelten Völker nicht mehr an ihre vertraglichen Vereinbarungen halten, stürzt die Weltgemeinschaft bezüglich des Weltfriedens in ein Chaos. Dann bestimmt wieder der Mächtige aus seinen nationalen Interessen, was Recht ist, und setzt dann dieses Recht mit Gewalt durch.

1.November 2011

Verfassungswidriges Wahlrecht

Einsortiert unter: Allgemein,Demokratie — H. Striedl @ 11:06

                         Bundeswahlgesetz ist verfassungswidrig

  Laut Grundgesetz soll die Staatsgewalt vom Volke ausgehen und die Parteien sollen am politischen Willensbildungsprozess nur mitwirken. Die Realität sieht anders aus: Die Parteien haben fast ein Willensbildungsmonopol, schränken mit ihrer Wahlgesetzgebung den Einfluss der Wähler weitgehend ein und unterdrücken eine öffentliche und offene Diskussion darüber.

 von Hermann Striedl

 Bert Brecht formulierte es so: „Wenn Wahlen irgendwas am System verändern würden, dann wären sie längst verboten.“ Auf das heutige Deutschland übertragen: „Wir als demokratische Parteien garantieren jedem Bürger das freie Wahlrecht. Wer aber gewählt wird, das bestimmen wir!“ Sarkasmus? Ja. Aber tatsächlich ist dies die Wirklichkeit in Deutschland.

 Alle im Bundestag vertretenen Parteien sprechen vom Grundrecht der Bürger, wählen zu dürfen. Wahlen sind die unabdingbare Voraussetzung für einen demokratischen Staat, heißt es. In rein repräsentativen Systemen wie in Deutschland sind Wahlen die einzige Möglichkeit, durch die der Bürger Einfluss auf die Politik nehmen kann, verkünden alle einschlägigen Lehrbücher. Diese grundsätzliche Voraussetzung für eine echte (repräsentative) Demokratie wird durch das deutsche Wahlrecht konterkariert. Die Bürger dürfen zwar ständig wählen, sie können aber dadurch nicht bestimmen, welche Personen sie in den Parlamenten vertreten sollen.

 „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus: Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt“ (Art.20 Abs.2 GG). „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ (Art.38 Abs.1 GG). Entspricht das deutsche Wahlrecht den Anforderungen des Grundgesetzes? Ist es verfassungsgemäß? Die Antwort: Nein! Durch das Bundeswahlgesetz wird in der Mehrzahl der Fälle verhindert, dass der Wähler die Person des Abgeordneten bestimmen kann. Ferner hat nicht jede Stimme das gleiche Gewicht, wie es selbst das Bundesverfassungsgericht fordert: „Demokratische Wahlen setzen voraus, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten denselben Zählwert und die gleiche Erfolgschance hat.“

 Obwohl seit jeher die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes gerügt wird, gelingt es der Politik, eine öffentliche Diskussion zu verhindern. Daran hat sich auch nichts durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 03.07.2008 (BVerfGE 121,266) geändert. Das BVerfG forderte das Parlament auf, die §7 Abs.3 S.2 i.Verb. mit §6 Abs.4 und 5 des Bundeswahlgesetzes so zu reformieren, dass es ausgeschlossen ist, dass bei bestimmten Konstellationen eine Mehrheit von Stimmen auf den Landeslisten zu einem Verlust von Sitzen im Bundestag führt. (Der Bundestag hat trotz der reichlich gesetzten Frist von 3 Jahren bis heute keine entsprechende Novellierung beschlossen!) Da das Urteil nur ein Problem behandelt, nämlich dass einer Partei durch eine unlogische Stimmenwertung ein Nachteil entstehen kann, wird hier nicht weiter darauf eingegangen. Die Frage, ob das Bundeswahlgesetz insgesamt aus der Sicht des Wählers verfassungswidrig ist, wird in dem Urteil nicht behandelt.

 Das Bundeswahlgesetz ist verfassungswidrig, da überwiegend nicht die Wähler, sondern die Parteien bestimmen, wer Abgeordneter wird. Das für die Bundestagswahl geltende verbundene Listen- und Personenwahlrecht bewirkt, dass schon rein rechnerisch von den im Bundestag vertretenen Abgeordneten mehr als die Hälfte von den Parteien und nicht von den Bürgern gewählt werden. Durch die taktische Positionierung von Direktkandidaten, die auf Listen abgesichert werden, sind es tatsächlich mindestens 70% der Abgeordneten, die ihren Sitz im Bundestag den Parteien und nicht den Wählern verdanken. (Noch eklatanter ist dies bei den Wahlen zum EU-Parlament, bei denen der deutsche Wähler überhaupt keinen Einfluss auf die Person des Abgeordneten hat.)

 Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. In einer parlamentarischen Demokratie sind es die Wahlen, die einen Staat als demokratisch rechtfertigen. Durch die Wahlen muss sichergestellt sein, dass die Gesamtheit der Bürger die Politik, die politischen Organe und ihre Entscheidungen bestimmen und kontrollieren kann. Die Gesamtheit der Bürger – nicht irgendwelche Parteien – hat zu entscheiden, wer sie im Bundestag vertritt.

 Der Wortlaut des Artikel 38 Abs.1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs.2 GG ist eindeutig: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.“ „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Schon aus dem unzweideutigen Wortlaut ergibt sich, dass das Grundgesetz ausschließt, dass die Wahl der Abgeordneten Dritten, so auch Parteien, überlassen werden kann. Alle Versuche, etwas anderes zu rechtfertigen, scheitern an dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

 Das BVerfG führt in BVerfgE7,63 aus: „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit lässt sich aber schon seinem Wortlaut nach nicht darauf beschränken, dass er nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner verbiete. Er schließt darüber hinaus jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz einschiebt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abgeordneten durch die Stimmabgabe selbständig zu bestimmen. Unmittelbarkeit bedeutet dass auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewählt werden.“

 Diese aus Verfassungssicht überzeugenden Ausführungen haben nur einen Fehler: Wieso gelten all die tiefschürfenden Ausführungen nicht, wenn das direkte Wahlrecht durch starre Parteilisten schon vor dem Wahlgang ausgeschlossen wird? Tatsächlich ist hierfür weder vom Gesetzeswortlaut her noch durch irgendeine Auslegungsmöglichkeit eine Rechtfertigung zu sehen.

Ähnlich verhält es sich, wenn in dieser Entscheidung das Bundesverfassungsgericht den von Leibholz propagierten Parteienstaat ins Spiel bringt und vom „Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes“ spricht. Diese Vorgehensweise ist wissenschaftlich unredlich. Das Bonner Grundgesetz kennt den Begriff des Parteienstaats nicht. Die Parteien sind nur in Art.21 erwähnt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Es gibt nach unserem Grundgesetz weder einen Parteienstaat noch eine Parteiendemokratie. Es gibt eine Demokratie, in der den Parteien die Aufgabe der politischen Meinungsbildung (mit-)übertragen ist. Das Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber, ein Bundesgesetz zu erlassen, in der die Einzelheiten der Mitwirkung bestimmt werden, zu mehr jedoch nicht. Ansonsten genießen die Parteien verfassungsrechtlich keinerlei Sonderrechte.

 Theoretisch mag zwar die Parteiendoktrin von Leibholz vernünftig klingen: Wahlen seien inhaltliche Richtungsentscheidungen. Der moderne Parteienstaat sei die „rationalisierte Erscheinungsform der plebiszitären Demokratie“ usw. Aber diese Dogmen ändern nichts daran, dass die parlamentarische Demokratie zu ihrer Legitimation voraussetzt, dass unmittelbar die Bürger in demokratischen Wahlen die Abgeordneten bestimmen können.

 Das Bundeswahlgesetz bestimmt in §6 Abs.6: „Bei der Verteilung der Sitze auf den Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 von Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens 3 Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.“ Dies bedeutet, dass die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, nicht berücksichtigt werden.

 Unstreitig verstößt dies gegen den Grundsatz der gleichen Wahl, unstreitig verstößt dies gegen den Grundsatz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben muss. Diese Vorschrift ist einwandfrei verfassungswidrig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass eine Parteienzersplitterung zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments führe und dass eine Sperrklausel zur Erreichung eines höheren Verfassungsziels (offensichtlich gemeint: die Regierungsfähigkeit) erforderlich sei.

 Es ist unzulässig, ohne wissenschaftliche Begründung zu behaupten, dass eine Parteienzersplitterung zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments führt. Sie mag zwar Mehrheitsfindungen erschweren, eröffnet aber den demokratischen Dialog zwischen den Abgeordneten. Vor allem ist es ein Weg gegen den unsagbaren Fraktionszwang, der die Abgeordneten zum Stimmvieh macht und ihre freie Gewissensentscheidung ausschließt.

 Dass das Argument, eine Parteizersplitterung müsse zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments führen, nicht stichhaltig ist, ergibt sich aus der Entwicklung der letzten Jahre. Zur Zeit sind 5 Parteien im Bundestag vertreten. Seit vielen Jahren werden Koalitionen geschlossen, um Regierungsmehrheiten zu erzielen. Die Koalitionen werden naturgemäß unter den größeren Parteien geschlossen. Eine Beteiligung von kleinen Parteien ist für Mehrheitsbildungen eher irrelevant. Tatsächlich ist aber die Beteiligung von kleineren und neuen Parteien für die politische Diskussion außerordentlich wichtig.

 Losgelöst von verfassungsrechtlichen Vorgaben wandelte sich der Instrumentalcharakter politischer Parteien im Prozess der politischen Willensbildung in einen Monopolcharakter um. Aus dem Mitwirkungsrecht der Parteien am Prozess der politischen Willensbildung wurde ein Ausschließlichkeitsanspruch auf Legitimation und Durchsetzung parlamentarischer Entscheidungen. Für die Abgeordneten gilt de facto ein imperatives Mandat, das sie an die Anweisungen ihrer Partei bindet. Das Diktat einiger Spitzenfunktionäre tritt an die Stelle der Verantwortlichkeit der Abgeordneten gegenüber dem Wähler. Dass dies mit demokratischen Regeln nicht in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr Demokratie beseitigt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

 Das Problem: Das Parteiengesetz wird durch den Bundestag beschlossen. Dies ist ein Fehler unserer Gesellschaftsordnung. Entgegen dem demokratischen Grundsatz, dass keine Amtsperson in eigener Sache entscheiden darf, entscheiden Abgeordnete über die Interessen der Parteien, denen sie angehören und von denen sie abhängig sind. Dies zeigt sich bei den Entscheidungen des Parlaments über Abgeordnetenentschädigungen und Parteienfinanzierung, dies zeigt sich bei den Wahlgesetzen. Die im Bundestag vertretenen Parteien betrachten hierbei ihre Gesetzgebungsbefugnis als Selbstbedienungsrecht. Dies gilt auch für die Sperrklauseln. Sie sind für die Parteien, die an der Macht sind, ein probates Mittel, sich Konkurrenten vom Hals zu schaffen. Es geht hierbei um reine Machtpolitik, sachliche Gründe werden nur vorgeschoben.

 Es ist im Sinne unserer Demokratie, ein verfassungsgemäßes Wahlrecht zu schaffen. Dazu ist es erforderlich, eine öffentliche und offene Diskussion zu führen. Zwar wird in kleinen Kreisen über das Wahlrecht diskutiert, so von kleineren Parteien, von Organisationen wie Mehr Demokratie oder dem Wahlforum, so auch von Wissenschaftlern wie von Arnim oder Schachtschneider. Eine öffentliche Diskussion wird aber nach wie vor verhindert. Soweit überhaupt in der Öffentlichkeit von einer Wahlrechtsreform gesprochen wird, bezieht sich das auf das oben erwähnte Problem des negativen Stimmgewichts.

 Seit langer Zeit werden außerparlamentarische Überlegungen für ein demokratisches Wahlrecht angestellt. Hier zwei zur Diskussion:

 Die bisher 299 Wahlkreise könnten auf ca.100 reduziert werden. Ausgehend davon, dass es in Deutschland etwa 66 Mio. Wähler gibt, fallen auf einen Wahlkreis ca. 660.000. Für jeden dieser Wahlkreise können von den Parteien Listen mit Kandidaten aufgestellt werden. Jeder Wähler hat 4 Stimmen und kann damit 4 Kandidaten direkt wählen, egal aus welcher Liste.

 Die 5-Prozent-Hürde ist abzuschaffen. Um sicherzustellen, dass sich nur Parteien mit einiger Erfolgsaussicht beteiligen, genügt es, eine angemessene Zahl von Unterstützerunterschriften zu fordern. Sind die notwendigen Unterstützervorschriften einmal erreicht, haben die auch für zukünftige Wahlen zu gelten.

28.Januar 2011

Nie wieder Krieg?

Einsortiert unter: Frieden — H. Striedl @ 18:05

          Militarismus   

Es darf nicht sein, dass die deutsche Gesellschaft  tatenlos zusieht, wie sich in der Politik die Ablehnung von Kriegen in ein Bekenntnis zum ungezähmten Militarismus wandelt. Diese Abhandlung ist ein Aufruf an alle, die für Frieden und für die Ablehnung von Krieg als Mittel der Politik eintreten. Nur wenn alle gemeinsam agieren, die aus ethischen, religiösen, politischen oder völkerrechtlichen Gründen Krieg ablehnen, kann es gelingen, in der deutschen Gesellschaft eine Diskussion um Frieden und um das völker- und verfassungswidrige Verhalten unserer politischen Klasse in Gang zu bringen.

Mehr und mehr wird die Bundeswehr für bewaffnete Interventionen im Ausland eingesetzt. Zwischenzeitlich ist der Umbau der Bundeswehr von einem reinen Verteidigungsheer, wie es das Grundgesetz vorsieht, zu einem Heer für Auslandseinsätze erfolgt. Keine öffentliche Diskussion erfolgt darüber, dass ein Auslandseinsatz der Bundeswehr gegen das Grundgesetz verstößt, keine Diskussion, dass bewaffnete Auslandseinsätze grundsätzlich gegen die UN-Charta und das Völkerrecht verstoßen.

Schon immer gab es Stimmen, die sich für den Frieden einsetzten. Die Erkenntnis, dass Krieg die schlimmste Geißel der Menschheit ist, ist uralt. Die Tatsache, dass Gewalt nur Gegengewalt erzeugt und dass Gewalt keinesfalls Frieden schafft, ist eine unbestrittene Erfahrung. Und trotzdem hat diese Erkenntnis viele der Mächtigen noch nie gehindert, aus purem Machtinteresse Kriege zu führen, Menschen töten zu lassen und Menschenleben zu opfern.

Das Bekenntnis zum Frieden und gegen den wiedererwachten Militarismus ist politisch eine der wichtigsten Aufgaben in unserer Gesellschaft. Bei der Befürwortung des Militarismus durch die so genannte politische Klasse, die auch die Berichterstattung der Medien in ihrem Sinne maßgeblich beeinflusst hat, gilt es, die Friedensbewegung aus dem Volk heraus zu stärken. Nur durch Zusammenarbeit aller für den Frieden eintretenden Menschen kann ein Bollwerk gegen den Mainstream in der Politik und der von ihr beherrschten öffentlichen Meinung errichtet werden.

Krieg:

 Krieg heißt Auseinandersetzung mit Waffen, Krieg bedeutet Vernichtung von Leben und Natur. Krieg bedeutet Töten, auch von Unschuldigen.

Kriege sind deshalb völkerrechtlich geächtet. Insbesondere sind Angriffskriege international als Verbrechen gebrandmarkt.

In  Erinnerung gebracht: ein Angriffskrieg, eine Aggression, ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet ist.

Umso unverständlicher ist es, dass die Mächtigen, so auch die deutsche „politische Klasse“, mehr und mehr Krieg, militärische Gewalt, sogar Angriffskriege, wieder als Mittel der Politik begrüßen und benutzen.

Deutschland ist einer der Unterzeichner des Briand-Kellogg-Vertrags von 1928. In diesem Vertrag wurde verbindlich die Ächtung des Krieges (Auseinandersetzung mit Waffen) beschlossen. Durch diesen Vertrag unterwarfen sich die Vertragsschließenden, also auch Deutschland, dem Verbot der Kriegsführung zum Zwecke der Durchsetzung machtpolitischerer oder wirtschaftlicher Interessen.

Gerade die Tatsache, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Briand-Kellogg-Vertrag die Verbrechen und Gräueltaten  im 2.Weltkrieg ermöglichte, machen das gegenwärtige Verhalten der deutschen Politik unverständlich. Es kann doch nicht alles vergessen sein! Zurzeit wird in den Medien der Nürnberger Prozesse gedacht. Im Einverständnis aller Beteiligten wurde der Straftatbestand des Angriffskrieges völkerrechtlich erstmal anerkannt.

Militarismus und Frieden im Spiegel des Rechts:

 Angriffskriege, insbesondere Wirtschaftskriege, sind ein Verbrechen. Dies ist keine Forderung von Theoretikern oder Moralphilosophen (die seit Jahrhunderten für Frieden und dann für die Ächtung des Krieges gekämpft haben). Es ist die klare Folgerung, die sich aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen ergibt.

In dem1929 u.a. von Deutschland abgeschlossenen Briand-Kellogg-Pakt, den letztlich insgesamt 62 Großmächte, durchwegs die mächtigsten, unterzeichneten, verpflichteten sich diese, dass der Krieg kein Mittel der Politik sein dürfe. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Sie erklärten Angriffskriege für völkerrechtswidrig.

Schon in der Präambel des Briand-Kollegg-Vertrags ist bestimmt, „dass die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik zu erklären.“

Nach Art. 2 dieses Vertrags ist „die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel anzustreben.“ Davon ausgeschlossen bleibt das Recht auf Selbstverteidigung oder Teilnahme an Sanktionen des Völkerbunds.

Der Briand-Kellogg-Vertrag ist unbeschränkt auch heute noch gültig.

Die ungeheuere Steigerung der Vernichtungskapazitäten  verstärkte nach 1945 die Bemühungen der Völker, Kriege generell zu vermeiden. In Europa, insbesondere in Deutschland, galt das Gelöbnis: „Nie wieder Krieg!“

Die Erfahrung aus den Weltkriegen führte zur UN-Charta, die von den in den Vereinten Nationen vereinten Völkern 1945 in Fortführung des Briand-Kellogg-Vertrags als für sie verbindlich beschlossen wurde.

In deren Präambel ist ausgeführt: „ Wir, die Völker der Vereinten Nationen -fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren – …haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken:“

In Kapitel 1, Artikel1 ist bestimmt: „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um die Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen können, durch friedliche Mittel zu bereinigen oder beizulegen;…“

In Kapitel 1, Artikel 2, Z.4 ist bestimmt: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen  jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete …..Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

In Kapitel VI regelt die UN-Charta die friedliche Beilegung von Streitigkeiten.

In Kapitel VII „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ ist unter Artikel 41 bestimmt: „Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen- unter Ausschluss von Waffengewalt- zu ergreifen sind…“

Art. 42 bestimmt, dass der Sicherheitsrat dann, wenn er der Auffassung ist, dass die in Art.41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sind, mit Streitkräften den Weltfrieden und die internationale Sicherheit verteidigen kann, wobei bestimmt ist, dass diese Mittel Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Einsätze sind. Kriegerische Einsätze sind nicht erwähnt.

Diese völkerrechtlichen Bestimmungen, diese vertraglichen Verpflichtungen sind eindeutig und nicht auslegungsfähig. Dies bedeutet, dass Eingriffe mit Waffen kein Mittel der Politik sein dürfen, dass Waffengewalt nur bei Bedrohung des Weltfriedens oder bei bewaffneten Angriffen als letztes Mittel legitimiert sein kann, dass Angriffskriege völkerrechtswidrig sind und dass die Einmischung eines Staates mit Gewalt oder Androhung von Gewalt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates völkerrechtlich verboten ist.

Auch bei Veränderung gesellschaftlicher Gegebenheiten kann nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Betracht kommen, dies gilt insbesondere auch für Bündnisse.

Von dem umfassenden Gewaltverbot lässt die UN-Charta nur folgende Ausnahmen zu:

Das Recht eines Staates auf Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe (Art.51 UN-Charta).

Den Einsatz von Streitkräften zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Art.42 UN-Charta).

Wirtschaftsinteressen durch das Militär sichern?

Und hier setzt die Politik an, um die Grundsätze der UN-Charta und des Briand-Kellog-Vertrags ad absurdum zu führen.

Präventivkriege werden berechtigt erachtet, obwohl sie reine Angriffskriege sind.

Militärische Einmischungen in die inneren Angelegenheiten von Staaten einschließlich von Selbstmandatierung werden verteidigt als humanitäre Intervention  wegen Menschenrechtsverletzung. Das Völkerrecht kennt keine Rechtfertigung militärischer Einsätze als Nothilfe.

Nach der UN-Charta ist der UN-Sicherheitsrat ermächtigt, Streitkräfte zu beauftragen. Dies setzt jedoch voraus, dass er als erstes feststellt, ob ein Bruch oder eine Bedrohung des Friedens vorliegt (Art.39 UN-Charta).

Sollte dies zu bejahen sein, kann der Sicherheitsrat Empfehlungen abgeben oder beschließen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren.

Aus der Aufgabenstellung, aus den Motiven, die zum Abschluss des Briand-Kellogg-Vertrags und der UN-Charta führten, ergibt sich, dass Streitigkeiten zwischen Staaten friedlich beizulegen sind; nur wenn dies nicht gelingt, soll der Sicherheitsrat feststellen, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Weltfriedens vorliegt.

Stellt der Sicherheitsrat fest, dass dies der Fall ist, kann er- unter Ausschluss von Waffengewalt- Maßnahmen beschließen, um seine Beschlüsse durchzusetzen.

Erst dann, wenn der Sicherheitsrat zur Auffassung gelangt, dass alle Maßnahmen unzulänglich sind, kann er beschließen, dass Streitkräfte eingesetzt werden. Aber auch diese sind vorerst nicht befugt, mit Waffengewalt vorzugehen (Art.42: Demonstrationen, Blockaden, sonstige Einsätze). Erst, wenn wirklich alle Maßnahmen unbehelflich sind, kann als wirklich letztes Mittel Waffengewalt eingesetzt werden. Aber auch hier ist noch erforderlich, dass der Weltfrieden oder die internationale Sicherheit, die den Völkern ein friedliches Zusammenleben, ermöglicht, tatsächlich gefährdet sind.

 Auf keinen Fall ist der Einsatz von Waffengewalt gerechtfertigt, um nationale politische Interessen zu wahren.

Deutschland hat sich durch weitere Verträge noch vertiefend zur Ächtung des Krieges   verpflichtet.

In Artikel 2 des Vertrages vom 11. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) ist festgelegt: „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des Vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“

Im GG ist zudem in Art.26  für Deutschland bestimmt: „ Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“

Art.87a GG bestimmt: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. …Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.

Es ist klar zu stellen, dass das hier Gesagte Inhalt völkerrechtlicher Verträge ist.

Es bedurfte erst der furchtbaren Gräuel des ersten und zweiten Weltkriegs, um die Politik, um die Mächtigen der Welt zu bewegen, völkerrechtlich den Krieg als Mittel der Politik zu ächten, Angriffskriege als Verbrechen zu brandmarken und militärische Eingriffe letztlich nur als letztes Mittel zuzulassen.

Umso unverständlicher ist es, dass die Mächtigen, so auch die deutsche „politische Klasse“, mehr und mehr Krieg, militärische Gewalt, sogar Angriffskriege, wieder als Mittel der Politik begrüßen und benutzen.

An den grundlegenden Bestimmungen der Un-Charta ändert sich nichts dadurch, dass die Vereinten Nationen die Einrichtung des Sicherheitsrates geschaffen haben. Diesem ist die Wahrung des Weltfriedens übertragen. Diese Aufgabe ist unter Wahrung der Grundsätze der UN-Charta zu erfüllen.

Tatsächlich ist der Sicherheitsrat der UN ein politisches Organ, das sich aus Regierungsmitgliedern der UN- Staaten zusammensetzt (15 Mitglieder, davon 5 ständige und 10 nichtständige). Die Gefahr, dass die Mitglieder die Interessen der mächtigen Staaten, auch deren im Konsens abgestimmten Machtinteressen, vertreten, liegt nahe. Der Einfluss der einzelnen UN-Staaten auf die von ihnen entsandten Mitglieder bei der Frage der Friedensstörung und der Erforderlichkeit von Zwangsmitteln bis hin zum Militäreinsatz kann zu einem Votum der einzelnen Mitglieder führen, das mit den Grundsätzen der UN-Charta nicht vereinbar ist. Eine derartige Entscheidung ist leider mit Rechtsmitteln nicht überprüfbar.

Es ist rechtlich, völkerrechtlich, nicht hinnehmbar, dass es der Politik, der Machtpolitik, überlassen bleibt, klare Bestimmungen in ihrem Sinne zu verfälschen oder zu interpretieren. Es ist ein unglaublicher Affront gegen die elementaren Grundsätze des Völkerrechts, wenn sich die Politik anmaßt, zu behaupten, dass eine politische Übung als gelebtes Völkerrecht die klaren Regeln des Rechts ersetzen könnte. Natürlich ändern sich die Zeiten, die Erkenntnisse, somit auch die Umstände, auf die die Regeln des Völkerrechts angewandt werden müssen. Aber falsch ist die von der Politik  (wieder) vertretene Auffassung, die Grundsätze des Völkerrechts könnten im Interesse der Mächtigen abgeändert werden.

Es wird mit den alten Lügen der Politik agiert, wenn Angriffskriege als legitim bezeichnet werden, weil es sich um Präventivkriege handle. Eine Rechtfertigung für einen Präventivschlag liegt nur vor, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht (Art. 115a Abs.1 GG).

Ansonsten ist die Rechtfertigung eines Präventivkrieges  eine Lüge aus der Vergangenheit (Polenfeldzug, Angriffskrieg auf die Sowjetunion), die heute wiederholt wird (Irak, Afghanistan).

Es gilt in allen Situationen für die in den Vereinten Nationen verbündeten Völker, dass kriegerische Auseinandersetzungen kein Mittel der Politik sein dürfen,  dass Angriffskriege ein Verbrechen sind und dass die Einmischung eines Staates mit Gewalt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates völkerrechtlich nicht zulässig ist.

Werden Bündnisvereinbarungen gegen diese Grundsätze des Völkerrechts geschlossen,ergehen Entscheidungen des Sicherheitsrates  entgegen den unabänderbaren Grundsätzen der UN-Charta auf militärischen Einsatz, so verstoßen sie gegen das Völkerrecht. Es ist aus deutscher Sicht immer zu überprüfen, ob der Einsatz deutscher Soldaten dem deutschen Recht entspricht.  Für den Einsatz deutscher Soldaten ist ein Beschluss des deutschen Bundestags erforderlich. Dieser Beschluss ist vom Bundesverfassungsgericht überprüfbar, das Bundesverfassungsgericht kann also überprüfen, ob der Einsatz deutscher Soldaten mit dem Völkerrecht und dem Grundgesetz vereinbar ist.

                 

  Deutschland: Der Weg vom Pazifismus zum Kriegstreiber

Es war das Entsetzen über die Verbrechen der Vergangenheit, der Schrecken über das von Deutschland begangene Unrecht gegen die Menschlichkeit, das nach dem 2. Weltkrieg dazu führte, dass die Weltmächte der militärischen Gewalt gegen andere Völker entsagten, dass der Krieg entschieden geächtet wurde. Deutschland war so erschüttert, dass es sich geschworen hatte, nie wieder zu den Waffen zu greifen. „Nie wieder Krieg“ war das große Motto der Nachkriegszeit.

Deutschland war glücklich, von der Weltgemeinschaft wieder aufgenommen worden zu sein. Aus tiefer Überzeugung  akzeptierte es die UN-Charta mit der Erklärung der Ächtung des Krieges, mit der Zusicherung, dass Krieg kein Mittel der Politik sein dürfe.

Was ist aus diesem Deutschland geworden, das, versteckt hinter uralten Lügen, Kriege für seine politischen und insbesondere seine wirtschaftlichen Interessen wieder fordert, das für sich in Anspruch nimmt, eingebettet in supranationale Bindungen, Angelegenheiten anderer Staaten, auch ohne deren Einwilligung, militärisch regeln zu wollen?

Es begann mit der Einführung der Bundeswehr (1955). Trotz lauter Proteste, trotz großer Warnungen, entgegnete dies keinen völkerrechtlichen Bedenken, da die Bundeswehr einzig auf die Landesverteidigung angelegt war. Das Recht der Selbstverteidigung war völkerrechtlich nie in Frage gestellt.

Es ging weiter durch völkerrechtliche Bindungen. Deutschland wurde Mitglied der Vereinten Nationen, der Nato,  europäischer Bündnisse.

Soweit diese Bündnisse die Grundsätze der UN-Charta berücksichtigten und darauf aufbauten, war wenig gegen sie einzuwenden. Und sowohl die Vereinten Nationen, als auch die Nato, als auch die europäischen Bündnisse bekannten sich dazu, reine Verteidigungsbündnisse sein zu wollen und die Un-Charta wahren zu wollen. So bestimmte sich auch die Nato als kollektive Verteidigungsallianz für den Fall eines Angriffs auf Mitgliedsstaaten. Soweit die Nato- Konventionen auch die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit der Bündnisstaaten zu ihrer Aufgabe erklärten, widerspricht dies den Grundsätzen der UN-Charta nicht, soweit dies dem Ausschluss von militärischer Gewalt nicht widerspricht. Nämliches gilt für die Europäischen Bündnisse, in denen ausdrücklich erklärt ist, dass sich das Bündnis zur Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, verpflichtet.

Dies bedeutet  für die weiteren Ziele der Bündnisse, zum Beispiel Wahrung des Weltfriedens, Sicherheit oder Wohlergehen der Bündnisstaaten, dass dies nur durch friedliche Mittel erlaubt ist.

Ohne weiter darauf einzugehen, könnte trotz allem der auch vom Bundesverfassungsgericht begangene Bruch des Grundgesetzes noch akzeptiert werden, nämlich die „out of aerea Einsätze“ der Bundeswehr für verfassungskonform zu erklären. Es wäre aber zu wünschen gewesen, dass das Gericht klargestellt hätte, dass es sich um unbewaffnete Friedenseinsätze handelt und dass eine Aufforderung an die Politik ergangen wäre, diese Friedenseinsätze nicht durch die Bundeswehr, sondern durch eine Friedenstruppe zu erledigen.

Seinem Grundsatz, der herrschenden politischen Klasse nicht weh zu tun, ist das Bundesverfassungsgericht bei seiner weiteren Rechtsprechung unterlegen. Bei der Entscheidung, ob die Bundeswehr ein robustes Mandat ausüben dürfe, kam das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass dies zulässig sei, damit die Bundeswehr ihre Friedensmission ausüben könne. Politisch war es für die öffentliche (manipulierte) Meinung sehr entgegenkommend, indem sie  darauf hinwies, dass ein friedlicher Auftrag ohne schützende Gewalt nicht möglich sei. Mit Bündnisgedanken, ohne auf die völkerrechtliche Problematik einzugehen, wurde dies für zulässig erklärt.

Die Frage: Wo setzt sich das Bundesverfassungsgericht bei seinen Entscheidungen (sei es auch nur als Hinweis) mit der völkerrechtlich vereinbarten  Ächtung der Gewalt, mit der völkerrechtlichen Vereinbarung und gültigen Erklärung, dass Krieg (bewaffnete Auseinandersetzung) kein Mittel der Politik sein dürfe, auseinander? In ihren Grundsatzaussagen beteuern die Bündnisstaaten, dass für sie die Uno-Charta die verbindliche Grundlage sei, dass sie sich zur Ächtung der Gewalt, zu den völkerrechtlichen Vereinbarungen  und  Erklärungen bekennen, dass Krieg (bewaffnete Auseinandersetzung) kein Mittel der Politik sein kann? Wo stellt sich das Bundesverfassungsgericht gegen die kriegstreiberische deutsche Politik? Wo betont das Gericht gegen alles intellektuelle Geplänkel in der Politik, dass Frieden in erster Linie die Abwesenheit von Gewalt ist. Warum erklärt das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen nicht, dass (nationale) Sicherheit bedeutet, dass Menschen ohne Gewalt friedlich zusammenleben können.

So kommt es in Missachtung aller völkerrechtlichen Grundsätze, dass Protagonisten des Militarismus im Vertrauen, dass das Bundesverfassungsgericht sie nicht bremsen wird, verlangen, dass nationale, bündnisbedingte, wirtschaftliche Interessen mit militärischer Gewalt gewahrt werden dürfen. So kommt es, dass die mächtigen Staaten den Friedensbegriff durch das von ihnen vertretene und propagierte Demokratieverständnis definieren.

Für Deutschland ergibt sich infolge seiner vertraglichen und grundgesetzlichen Verpflichtungen, dass selbst dann, wenn internationale Verträge wie der Natovertrag oder die EU-Verträge Kriegseinsätze vorsehen, diese Vereinbarungen nicht verbindlich sind, wenn sie gegen das Völkerrecht, die UN-Charta oder das Grundgesetz verstoßen. Wenn demnach die Nato in den Pariser Verträgen von 1990 oder der Lissabonvertrag militärische Eingriffe gegen Staaten bei Sicherheitsrisiken  wie Bürgerkriegen oder Menschenrechtsverletzungen vorsehen, ist dies mit dem Völkerrecht nicht vereinbar (Nichteinmischungsgebot), noch viel mehr gilt dies, wenn die Nato oder die EU vorsehen, dass mit militärischen Mitteln die nationalen Wirtschaftsinteressen oder Interessen der nationalen Sicherheit zu wahren sind. Dies bedeutet, dass derartige Vereinbarungen für Deutschland nicht verbindlich sind und dass eine Verbindlichkeit auch nicht durch geforderte Bündnistreue erzwungen werden kann.

Wie oben ausgeführt, versuchen die politischen Klassen mächtiger Staaten ihre militärischen Interessen zu rechtfertigen, durch ihre Macht ist es ihnen auch möglich, die öffentliche Meinung und sogar die Rechtsprechung zu beeinflussen. Trotzdem handeln sie völkerrechtswidrig. Das Volk kann sich wirksam wehren. Deshalb ist es eine der wichtigsten politischen Aufgaben, dass alle, die die Gefahr des neuen Militarismus erkannt haben, zusammenhalten, um die Gefahr abzuwehren.

17.März 2010

Gemeinderat und seine Mitglieder

Einsortiert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 19:55
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                   Warum haben Gemeinderatsmitglieder kein Auskunftsrecht?

„ In …Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus…. Wahlen hervorgegangen ist.“ „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft…in eigener Verantwortung zu regeln.“  So ist es im Grundgesetz geregelt.

„ Der Gemeinderat, in  Städten der Stadtrat, ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung.“ So oder so ähnlich bestimmen es die deutschen Gemeindeordnungen.

Der Gemeinderat bzw. der Stadtrat ist ein Organ, das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse trifft. Dies ist Demokratie.

Logisch nicht nachvollziehbar ist aber, dass aus der Tatsache, dass der Gemeinderat ein Gremium ist, das durch Mehrheitsbeschlüsse entscheidet, gefolgert wird, dass das einzelne Gemeinderatsmitglied kein durchsetzbares Informationsrecht hat, sondern dass diesen Anspruch nur eine Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder hat. Die Entscheidung des Gemeinderats wird doch durch die Einzelentscheidungen der Gemeinderatsmitglieder bestimmt. Wie soll das Gemeinderatsmitglied eine Entscheidung treffen, wenn es wesentliche Punkte des Sachverhalts, über den es entscheiden muss, nicht kennt.

Ein Beispiel: Eine Stadt will eine Brücke aus verkehrstechnischen Gründen nicht sperren. Die Begründung ist, dass die Brücke noch ausreichend sicher sei. Auf Nachfrage erfährt ein Stadtratsmitglied, dass sich dies aus einem von der Verwaltung eingeholten Gutachten ergeben soll.  Auf seine Bitte, das Gutachten einsehen zu dürfen, erhält es nur die höhnische Antwort, es habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Sarkastisch ist ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur: es ist richtig, dass das Gemeinderatsmitglied gesetzlich verpflichtet ist, abzustimmen. Wenn es glaube, es sei von der Verwaltung nicht ausreichend informiert, könne es ja im Gemeinderat beantragen, dass dieser einen Mehrheitsbeschluss trifft, damit der Gemeinderat entsprechende Auskünfte erhält. Und wenn es nicht gelingen sollte, einen Mehrheitsbeschluss zu erreichen, könne ja das Gemeinderatsmitglied in der Sache mit nein stimmen. Und das auch bei Angelegenheiten, wo es um Gefahren für Leib und Leben geht oder wo über Millionenbeträge zu entscheiden ist. Berücksichtigt man, dass jedes Gemeinderatsmitglied strafrechtlich und zivilrechtlich haftbar sein kann, wenn es schuldhaft seine Pflichten verletzt ( gewissenhaft die Geschicke der Stadt wahrzunehmen und Kontrolle der Verwaltung), dann ist die gegenwärtige Praxis unglaublich.

„Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“, so das BVerfG in ständiger Rechtsprechung.

„Jeder Unionsbürger ,,, hat vorbehaltlich …ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der EU“, so die EU.

„Jeder Bürger hat das Recht, dass ihm die bei öffentlichen Stellen des Bundes vorhandenen Informationen des Bundes zugänglich gemacht werden“, so das Bundesinformations-freiheitsgesetz.

„Einer der wichtigsten Gründe für die geringe Korruptions- und Bestechlichkeitsanfälligkeit in Skandinavien ist die größtmögliche Transparenz öffentlicher Entscheidungen“  (Transparency international, SZ v.18. 3. 2002)

Dagegen steht in Deutschland, vor allem in den Gemeinden, immer noch das Prinzip der von der Öffentlichkeit abgeschirmten Verwaltung. Verfassungsrechtlich skandalös ist dies mit Sicherheit dann, wenn die vom Volk gewählten Vertreter, also die Gemeinderatsmitglieder, die vom Gesetz her die Aufgabe haben, die Verwaltung zu kontrollieren, nicht einmal primitive Auskunftsrechte ( hier ohne behauptete Geheimhaltungsinteressen) haben.

Mit der Bedeutung der Transparenz für eine demokratische parlamentarische Demokratie ist unvereinbar die Praxis der Gemeinden, die Öffentlichkeit grundsätzlich in jedem Fall von der Entscheidungsfindung auszuschließen (nicht öffentliche Stadtratssitzungen), wo das Wohl der Allgemeinheit oder Interessen Einzelner entgegenstehen. Nach der herrschenden Praxis gilt dies grundsätzlich bei Grundstücksgeschäften, Verträgen mit Dritten (z. Bsp. Verträge mit Unternehmern, Lieferanten, auch PPP-Verträge mit Investoren), bei der Besetzung von Stellen leitender Angestellter.

Verkannt wird hierbei, dass zwei verfassungsrechtlich geschützte Materien sich gegenüberstehen: auf der einen Seite der demokratische Rechtsstaat, der ohne Transparenz nicht bestehen kann, auf der anderen Seite der Schutz der Persönlichkeitsrechte, der eine Geheimhaltung bedingt. Da beim Handeln des Staates das Transparenzgebot eine gesellschaftlich enorm hohe Wertigkeit hat, sind  bei dieser Abwägung private Interessen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Persönlichkeitswert von ganz besonderer Gewichtigkeit sind.

Skandalös und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist die Auffassung der Kommunen, dass sie Wettbewerber in einer freien Wirtschaft sind und dadurch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen eines sozialen, demokratischen Rechtsstaates nicht mehr entsprechen müssen. Dies gilt vor allem, wenn der Staat Aufgaben der Daseinsvorsorge auf juristische Personen des Privatrechts überträgt und dadurch bewusst bewirken will, dass die Öffentlichkeit von der Kontrolle ausgeschlossen werden soll.

21.Februar 2010

Hilfe durch Investoren?

Einsortiert unter: Allgemein,Gemeinderecht — H. Striedl @ 15:09

                       Investoren und kommunale Aufgaben

In der MZ vom 24.11.2008 wird mitgeteilt, dass Regensburg eine berufliche Oberschule durch einen Investor bauen lassen will. Das bedeutet, dass das Projekt im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) verwirklicht werden soll. Die Einrichtung von Schulen ist grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Der Wirtschafts- und Finanzreferent der Stadt Regensburg lässt dem geneigten Leser wissen, dass die Einschaltung eines Investors erforderlich sei, damit die Verschuldung der Stadt nicht noch größer wird.

Diese Aussage ist unrichtig. Tatsächlich wird die Verschuldung der Stadt in Wirklichkeit höher. Die PPP ist kein Mittel zur Stabilisierung der öffentlichen Kassen, sondern eine dauerhafte Belastung, beziehungsweise eine versteckte Kreditaufnahme, die in den Haushaltsbüchern nur anders verbucht wird. Die Verschleierung der Verschuldung ist der einzige Vorteil für die Verantwortlichen der Kommunen.

An der PPP verdienen Banken, Berater und Konzerne. Sie geschieht zu Lasten der Steuerzahler, der Gemeindebürger, der Arbeitnehmer.

Was noch schlimmer ist: bei der  PPP handelt es sich wie bei der Finanzpolitik um ein undurchschaubares Glasperlenspiel, dessen Regeln von Insidern bestimmt werden. Diese Regeln haben mit denen der Realwirtschaft kaum etwas  zu tun. Hinzuweisen ist, dass  PPP – Projekte bereits mehrere deutsche Städte in große Schwierigkeiten gebracht haben.

Wie erwähnt, liegen den PPP- Projekten nur schwer verständliche Verträge zu Grunde. Und diese Verträge werden vor der Öffentlichkeit geheim gehalten, nicht einmal der Gesamtstadtrat, geschweige das einzelne Stadtratsmitglied erfährt den Inhalt der Verträge. Und dies ist eine demokratische Katastrophe! Der Stadtrat als die Vertretung der Bürger hat die kommunalen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln, er hat auch die Gemeindeverwaltung zu überwachen. Wie dies geschehen soll, wenn nicht nur der Gesamtstadtrat, sondern jedes einzelne Stadtratsmitglied einen Informationsanspruch und eine genaue Kenntnisse von Vertragsinhalten einschließlich Gutachten usw. hat, ist nicht nachvollziehbar. Diese Geheimnistuerei lässt sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren, dass Transparenz eine der wichtigsten Forderungen des demokratischen Rechtsstaats ist, eine Forderung, die die Europäische Union noch in viel deutlicherer Art an das Verwaltungshandeln stellt. Es ist zu hoffen und zu fordern, dass sich der Stadtrat, jedes einzelne Stadtratsmitglied, das für seine Tätigkeit erforderliche Wissen gegenüber dem Oberbürgermeister, eventuell auch gegenüber einer Parteienmehrheit, erkämpft, auch wenn er letztinstanzlich die Verfassungsgerichte oder den Europäischen Gerichtshof anrufen muss. Vor allem dürfen sich die Bürger nach der Finanzmarktkatastrophe nicht weiter als dumm verkaufen lassen.

24.Juli 2009

BverfG Lissabonvertrag

Einsortiert unter: EU — H. Striedl @ 10:28

 

 

Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabonvertrag

 

Mit zeitlichem Abstand zu dem am.30.6.2009 verkündeten Urteil des BVerfG zum Lissabonvertrag gilt es zu analysieren, was wir mit unseren Verfassungsbeschwerden erreicht haben. Und ich glaube, dass wir, obwohl viele Erwartungen enttäuscht wurden, für die Demokratie, für den demokratischen Sozial- und Rechtsstaat Deutschland, sehr viel gewonnen haben. Vor allem haben wir erreicht, dass unsere Bedenken vom höchsten deutschen Gericht ernst genommen wurden. Es wurde bestätigt, dass ein Großteil unserer Rügen inhaltlich berechtigt ist. Das Gericht hat insbesondere die etablierten Parteien gerügt, da sie sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat ihre Pflichten nicht erfüllt haben.

 

Es gilt abzuwägen, was wir mit unseren Verfassungsbeschwerden erreichen wollten . Dann gilt es zu resümieren, was wir erreicht haben.

 

Wir wollten erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht den vom deutschen Bundestag und vom Bundesrat mit ganz großer Mehrheit beschlossenen Zustimmungsvertrag zum Vertrag von Lissabon für Deutschland nicht verbindlich erklärt, weil der Vertrag nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass der Lissabonvertrag (und dadurch auch der deutsche Zustimmungsvertrag) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Und jetzt kommt der gut gelungene „Taschenspielertrick“: Eine wirksame Zustimmung setzt jedoch voraus, dass bei künftigen EU-Verträgen und in der künftigen EU-Gesetzgebung die deutschen Gesetzgebungsorgane als Gesetzgeber eingeschaltet werden.  Deshalb, weil Bundestag und Bundesrat bisher diese Pflicht nicht erfüllt haben und sich auch nicht verpflichtet haben, sie in Zukunft zu erfüllen, wurde das Gesetz über die „Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestags und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union“ für nichtig erklärt. Dies heißt: der Vertrag von Lissabon ist für Deutschland nur dann verbindlich, wenn der deutsche Gesetzgeber ein neu gefasstes Gesetz erlässt. Durch dieses ist zu sichern, dass Bundestag und Bundesrat ihre den deutschen Bürgern gegenüber obliegenden Aufgaben bei der EU-Gesetzgebung ausreichend wahrnehmen. (Welche Ohrfeige für unsere Abgeordneten und insbesondere für die die freie Meinung der Abgeordneten disziplinierenden etablierten Parteien!)

Aus meiner Sicht hat das BVerfG die zukünftige EU- Vertrags- und Gesetzgebungshoheit in wesentlichen Teilen auf die nationale Ebene zurückgeholt. Die EU hat nur die Kompetenzen, die ihr ausdrücklich übertragen sind und deren Umfang genau bestimmt ist. 

Ebenso wie die Kritiker der EU-Verträge ist das Bundesverfassungsgericht entschiedener Befürworter einer europäischen Friedensordnung. Auf diese europäische Friedensordnung dürfen deutsche Hoheitsrechte übertragen werden. Aber es muss gesichert sein, dass die EU-Staaten, mithin auch Deutschland, Herren der EU- Verträge und der EU-Gesetzgebung bleiben und dass die EU keine autonome, d.h., nicht von den EU-Staaten abgeleitete Gesetzgebungshoheit hat.

Noch  weiteres ist enorm wichtig: Das Bundesverfassungsgericht behält sich nach wie vor vor, zu überprüfen, ob EU- Verträge, EU-Gesetze und andere Akte der EU, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

 

Das ist es, was wir erreicht haben und ich empfinde dies aus Sicht der Demokratie und der deutschen Staatlichkeit als großen Erfolg.

 

 

Das BVerfG prüft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Lissabonvertrags auf der Ebene der nationalen Staatlichkeit. Es verweist die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat auf ihre verfassungsrechtlichen Pflichten und auf ihre Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft der Bürger. Die Organe- Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung- werden in die Pflicht genommen. Bisher haben sie mit aller Macht die Staatlichkeit der EU unter Aufgabe der nationalen Staatlichkeit betrieben. Sie haben beharrlich vermieden, dass die deutschen Bürger in die Entwicklung der EU eingebunden wurden. Das Urteil des BVerfG bedeutet insoweit die Wiederherstellung demokratischer Grundregeln. Durch die Wahlen können deutsche Bürger bestimmen, welche Abgeordnete in die Parlamente kommen. Sie haben die grundsätzliche Möglichkeit (wenn auch faktisch gering),  Abgeordneten eine Absage zu erteilen, die ihre verfassungsrechtliche Integrationsverantwortung nicht ernsthaft wahrnehmen wollen. Wir brauchen Parteien, die verhindern, dass weiterhin ohne nationale Mitwirkung und Kontrolle von der Bundesregierung Hoheitsrechte übertragen werden. Nur so ist das Recht des Volkes gewahrt, seine Geschicke selbst zu bestimmen.

 

Andrerseits hat das BVerfG dadurch, dass sie der EU Eigenstaatlichkeit abspricht und die nationalen staatlichen Organe auf ihre Aufgaben verweist, sich einer Entscheidung in mehreren Fragen entzogen, so z. Bsp.:

Ob die Übertragung fast aller Hoheitsrechte zulässig ist (indem das Urteil auf die Zukunft gerichtet ist und das Mitwirkungsrecht des Bundestags und des Bundesrats gestärkt werden muss).

Oder, ob die EU eine ordnungsgemäße demokratische Struktur hat (dadurch, dass die EU kein autonomer Staat sei, seien an demokratische Anforderungen nicht die nationalen Maßstäbe zu legen; dies gelte auch für das fehlende Gewaltenteilungsprinzip in der EU)

Oder, ob der EU-Reformvertrag den Sozialstaat aushöhle (durch den Vertrag sei der Sozialstaat nicht beseitigt, sollten EU-Regelungen mit dem Sozialstaatsprinzip tatsächlich nicht vereinbar sein, so behält sich das BVerfG ein Einschreiten vor)

Oder das Aufrüstungsgebot und der durch die EU-Verteidigungsminister ohne Beteiligung von Parlamenten und Kontrolle durch den EuGH mögliche Auslandseinsatz deutscher Soldaten (es gelte der deutsche Parlamentsvorbehalt für den Bundeswehreinsatz im Ausland; das Verbot für Angriffskriege werde vom BVerfG kontrolliert).

 

Ich habe versucht, eine verständliche Übersicht zu erstellen. Berechtigt ist die Kritik von Prof. Buchner, Professor Schachtschneider und anderen Kritikern, dass das Bundesverfassungsgericht manche Fragen nicht beantwortet hat. Trotzdem hat es das Vertrauen in unsere Demokratie gestärkt. Es hat der Bundesregierung und den Parlamenten Grenzen aufgezeigt und klar gemacht, dass es die Einhaltung dieser Grenzen überprüft.

 

Ich wollte aufzuzeigen, wie wichtig das Thema EU noch immer ist. Wir müssen die Chance nützen, die uns das Urteil des BVerfG bietet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bundestagswahl, bei der die deutschen Bürger Abgeordnete wählen können, die die von der Verfassung vorgegebenen Pflichten bezüglich der Ausgestaltung der EU so wahrnehmen wollen, wie dies das BVerfG verlangt.

 

BVerfG

23.Mai 2009

Vorträge zur EU

Einsortiert unter: EU — H. Striedl @ 09:19

                                         Europa ja, aber nicht so!                                         15.4.2009

                        

Die Wahl zum EU-Parlament steht an. Nach 5 Jahren dürfen die Bürger Europas wieder  Abgeordnete zum EU- Parlament wählen. Die etablierten Parteien wollen damit beweisen, wie demokratisch die EU geworden ist. Es wird für die EU geworben, es werden EU- Abgeordnete der  CDU/CSU, der SPD, der FDP, der Grünen oder Mitglieder der EU-Kommission an Schulen und andere Institutionen geschickt, um junge Menschen für Europa zu begeistern. Und so geben sie uns kund: „ Die Bürger können über die von ihnen gewählten Abgeordneten die Politik der EU bestimmen! Die Bürger können in der EU über ihre Abgeordneten Einfluss auf ihre regionalen Probleme nehmen! Die Bürger können durch die Wahl bestätigen, dass die EU in dieser globalisierten Welt ein Segen ist, 40 Jahre kein Krieg mehr zwischen den ehemals immer zerkriegten europäischen Völkern, keine Grenzkontrollen, eine einheitliche Währung!“

Und mit dieser diffusen, verlogenen Argumentation treten die etablierten Parteien den von „ihrer EU“ mit 30 Millionen gesponserten Wahlkampf für das Europaparlament an.

 

Es wird, wie auch in der Vergangenheit, alles zu meiden, was darauf hinweisen könnte, dass an der Entwicklung der EU Kritik geübt wird, ja, dass der EU- Reformvertrag gegen unsere Verfassung verstößt. Die Tatsache, dass durch den EU-Reformvertrag endgültig die EU über alle wesentlichen nationalen Hoheitsrechte verfügt wie dies nur ein souveräner Bundesstaat kann, wird im Wahlkampf der etablierten Parteien verschwiegen

Und soweit tatsächlich nicht vermeidbar ist, dass die Öffentlichkeit mitbekommt, dass zum Beispiel Bürger anderer EU-Staaten, die im Gegensatz zu den Deutschen abstimmen durften,Verträge ablehnen, erfährt niemand die wahren Gründe, weshalb dies geschah. Es genügen unsachliche Beschimpfungen und die immer unterschwellige Behauptung, es handle sich um Gegner eines europäischen Bündnisses.

So heißt es bei den Ländern Frankreich und  Niederlande, in denen die Bürger den europäischen Verfassungsvertrag abgelehnt haben, dass diese verrückt sein müssen, da sie die Vorteile eines europäischen Bündnisses nicht erkennen würden. Irland, wo die Bürger den nahezu gleich lautenden Reformvertrag ablehnten, sei undankbar, „da diese Hungerleider doch nur Vorteile durch die EU hätten“. Die Bürger in Deutschland, die gegen die europäischen Verträge argumentieren, würden das Europäische Bündnis gefährden. Die, die gar gegen den EU-Verfassungsvertrag, gegen den Reformvertrag klagen, würden gewissenlos das großartige Ziel eines integrierten Europas gefährden.

Mit dieser erfolgreich praktizierten Taktik gelingt es der Bundesregierung, gelingt es den etablierten Parteien, davon abzulenken, dass es ihnen nicht um ein Bündnis für Frieden, soziale Gerechtigkeit, gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Unterstützung geht, sondern um eine EU als von den EU-Ländern unabhängige Staatsmacht.

 

So werden bewusst Diskussionen u.a. über folgende Kritikpunkte verhindert:

 

Durch die Übertragung von immer mehr nationalen Hoheitsrechten auf die EU wird diese zu einem autonomen Staat. Zugleich wird Deutschland entstaatlicht. Dies verstößt gegen das GG.

 

Die EU- Verträge haben in erster Linie einen Gemeinsamen Markt zum Ziel, diesem Ziel werden alle anderen Werte untergeordnet. Durch die neoliberale Ausrichtung der EU geht es um Vereinbarungen im Sinne der globalen Großkonzerne und zum Abbau der Sozialstaatlichkeit.

 

Die zwischenstaatlichen Verträge, durch die die Regierungschefs der EU- Staaten nationale Hoheitsrechte auf die EU übertragen, sind undemokratisch, weil es an einer Beteiligung des Volkes fehlt.

 

Der Aufbau der EU entspricht nicht den Anforderungen einer Demokratie.

Nationale Demokratien werden ausgehöhlt, die EU- Verträge beseitigen in Deutschland die parlamentarische Demokratie.

 

Die EU ist ein zentralistischer Wasserkopf, sie ist bestrebt alle Kompetenzen auf sich zu vereinigen und die EU-Staaten zu entmündigen.

 

Zwar ist im GG wie auch in den EU-Verträgen das Subsidiaritätsprinzip enthalten(die EU ist zu Regelungen nur dann berechtigt, wenn die EU-Staaten gemeinsame Angelegenheiten nicht selbst ausreichend im Sinne der Gemeinsamkeit regeln können), aber dies ist nur ein Lippenbekenntnis.

 

 

Bei dieser bewussten Verwirrung von Sachverhalten folgende Klarstellung:

 

Die Entwicklung der EU:

 

 Nach dem zweiten Weltkrieg war die Sehnsucht insbesondere der am Weltkrieg beteiligten europäischen Völker nach Frieden übermächtig. Hierbei spielte insbesondere der Gedanke

eine Rolle, dass es nie mehr passieren dürfe, dass eine einzelne Nation die Macht haben kann, andere zu bekriegen. Andrerseits lagen in Europadurch den verheerenden Krieg sowohl Verlierer als auch Sieger wirtschaftlich total danieder. Ein Wirtschaftsbündnis zwischen ehemaligen Kriegsgegnern sollte den Beteiligten helfen, die wirtschaftliche Notlage zu überwinden. Zugleich sollte durch die Vernetzung der militärisch relevanten Wirtschaftssektoren ein neuer Krieg zwischen den früheren Gegnern unmöglich gemacht werden. Diese Überlegungen führten 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) und  1957 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. Zugleich war aber die weitere Entwicklung geprägt durch die Absicht, die europäischen Bündnisse zu einer führenden Wirtschaftsmacht auszubauen. Der Gedanke eines Bündnisses im Sinne eines Weltfriedens spielte außer der völlig inhaltslosen Erwähnung in der Präambel des EU- Vertrags keine Rolle mehr.

 

So wurde 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- später EG-Vertrag genannt) gegründet mit dem Ziel eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei bewegen können.

 

In der Folgezeit kam es zur Bildung des Europäischen Binnenmarktes, die nationalen Wirtschaftsrechte wurden angeglichen. So sollten die nationalen Hindernisse für einen europaweiten Handel beseitigt werden.

Nach längerer Stagnation wurden 1987 die Einheitlichen Europäischen Akte beschlossen mit dem Plan eines Europäischen Binnenmarktes. Danach war das Wirtschaftsrecht aller EU-Staaten anzugleichen und sämtliche nationale Hemmschwellen für den europaweiten Handel zu beseitigen.

 

1992 kam es dann zum Abschluss des Maastrichtvertrags zur Gründung der Europäischen Union (EU-Vertrag). Darin wurde eine Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart, des weiteren eine engere Koordinierung der Außen- und Sicherheitspolitik und der Innen- und der Justizpolitik.

 

 Der EU wurden neben der Wirtschaftspolitik auch mehrere Hoheitsrechte auf anderen Politikfeldern übertragen.

 

Eine erste Überarbeitung des EU-Vertrags erfolgte 1997 im Vertrag von Amsterdam. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren wurden erweitert, die Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurden ebenso erweitert wie auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik.

 

Eine weitere Überarbeitung der EU-Verträge erfolgte 2000 durch den Vertrag von  Nizza. Grund für die Änderung war der Umstand, dass sich die Mitgliederzahl von ursprünglich 6 auf 27 erhöht hat. Die  Zahl der Mitglieder in den Kommissionen, das Stimmengewicht der einzelnen EU-Mitglieder, ein Abbau des Einstimmigkeitserfordernissen bei EU-Entscheidungen wurde in diesem Vertrag neu geregelt.

 

Gescheitert ist der EU-Verfassungsvertrag, der den Vertrag von Nizza ersetzen sollte. Die Bürger der Niederlande und Frankreichs, haben in Referenden diesen Vertrag abgelehnt. (Die deutschen Bürger durften nicht abstimmen)

 

Um Referenden in  den Niederlanden und Frankreich zu umgehen, wurde das Projekt, der EU eine Verfassung zu geben, fallen gelassen und durch den so genannten, aber von Irland abgelehnten, Reformvertrag ersetzt. Tatsächlich entspricht dieser dem abgelehnten Verfassungsvertrag.

 

Die EU entwickelt sich zu einem supranationalen Staatengebilde. Nach Übertragung möglichst aller nationalen Hoheitsrechte zur eigenen autonomen Machtausübung kann dann die EU- unabhängig vom Einfluss der EU-Staaten- über diese bestimmen, kann Gesetze erlassen, kann mit eigenen Institutionen diese Gesetze gegen die einzelnen EU-Staaten durchsetzen. Dieses Ziel wird endgültig erreicht durch den EU-Reformvertrag.

 

Hauptsächlich hiergegen richtet sich unsere Kritik. Wir stehen für ein Bündnis souveräner europäischer Staaten für die zunehmende Überwindung von Grenzen, für eine enge Zusammenarbeit, für dauerhaften Frieden. Wir wissen, dass angefangen bei der Klimapolitik, über die Daseinsvorsorge mit Energie, Wasser, Nahrung bis hin zum Schutz der Luft und des Wassers vor Verschmutzung gemeinschaftlich Lösungen durch zwischenstaatlicher Kooperation souveräner EU-Staaten gefunden werden müssen.

 

Der wahre Grund für das Verhalten der Befürworter des EU-Reformvertrags: Der deutschen Bundesregierung und den etablierten Parteien geht es nicht um ein von uns für notwendig erachtetes Bündnis europäischer souveräner Staaten. Es geht ihnen um eine EU als wirtschaftliche Weltmacht, die darauf ausgerichtet ist, dem Großkapital, den Konzernen einen freien Markt zu garantieren. Es geht um eine EU, in der die elementaren Forderungen unseres GG, nämlich Sozialstaat, Freiheit, Rechtsstaat, den Interessen eines Raubtierkapitalismus untergeordnet werden.

 

Deshalb wird mit allen Mitteln versucht, zu verhindern, dass über die EU, über den EU-Verfassungsvertrag, über den EU-Reformvertrag, diskutiert wird, bzw.,  dass der wahre Inhalt dieser Verträge bekannt wird. Sie werden kaum in den Medien über den genauen Inhalt des EU-Verfassungsvertrags lesen oder hören, erst Recht nicht über die Kritiken, geschweige denn, dass eine Auseinandersetzung  mit den Kritikpunkten stattfindet.

 

Wir würden  liebend gern mit Befürwortern des EU-Reformvertrags öffentlich diskutieren, dies gelingt uns nicht. Prof. Schachtschneider bringt es auf den Punkt, wenn er sagt: „ Wurde ich jemals in eine gängige Fernseh- oder Radiodiskussion, z. Bsp. bei Christiansen, bei Anne Will oder bei Beckmann eingeladen? Hätte ich jemals die Chance gehabt, im Bundestag mit den Abgeordneten über die Inhalte der EU-Verträge sprechen zu dürfen, wären die Verträge sicherlich nicht so ratifiziert worden. Ich kann es beweisen, dass die Abgeordneten über Verträge abgestimmt haben, deren Inhalt sie nicht kannten, nicht kennen konnten.“

 

Eine Frage: Haben Sie irgendwann etwas erfahren, warum Leute wie der Altbundespräsident und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, warum der meines Erachtens beste Kenner der EU- Verträge, Prof. Schachtschneider, warum die ödp, warum „Mehr Demokratie“ die EU- Verträge kritisieren?

 

Hatten Sie je die Chance, zu erfahren, dass die Kritiker der EU  entschiedene Anhänger eines europäischen Bündnisses sind?

 

 

 

Es gilt mit verschiedenen Lügen aufzuräumen:

 

Erste Lüge: Die Kritiker der EU sind Gegner der EU und damit Gegner eines europäischen Bündnisses.

 

Ziemlich alle Kritiker der EU sind überzeugte Anhänger eines europäischen Bündnisses, eines Bündnisses souveräner Staaten. Die immer kleiner werdende Welt, die Globalisierung der Probleme erfordert Bündnisse für Frieden, für Demokratie, für gegenseitige Hilfe, für eine soziale Marktwirtschaft, für eine lebenswerte Umwelt, für die Achtung von Menschenrechten.

 

Zweite Lüge: Die Globalisierung bedingt eine EU, die autonome Macht hat. Nur wenn der EU mehr und mehr Hoheitsrechte übertragen werden, kann sie effizient handeln.

 

Es ist nicht ersichtlich, warum nicht ein Bündnis souveräner Staaten unter Einbindung ihrer Bürger Angelegenheiten, die ein überstaatliches Handeln erfordern, genau so gut erledigen kann wie eine zentralistische EU. Warum sollen einzelne souveräne EU-Staaten nicht gemeinsam entscheiden,  welche Angelegenheiten eine Staaten übergreifende Lösung erfordern und wie diese Lösung erfolgen soll. Anstelle eines anonymen zentralistischen Molochs würden souveräne Staaten, die ihre Verfassungen beachten müssen, Regierungen und Abgeordnete, die sich gegenüber ihren Wählern rechtfertigen müssen, entscheiden und nicht ein anonymes, autoritäres, zentralistisches Staatengebilde.

Hinzu kommt, dass unser Grundgesetz, das von einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat Deutschland ausgeht, die Unterwerfung Deutschlands unter ein anderes Staatengebilde, das praktisch ein Bundesstaat ist, verbietet.

 

Dritte Lüge: Die etablierten Parteien behaupten im EU-Wahlkampf, dass die  Bürger mit ihrer Wahl die Politik der EU bestimmen können. Kandidaten der etablierten Parteien propagieren, sie würden im EU-Parlament die Interessen ihres Wahlkreises vertreten. Sie würden den Zentralismus der EU verhindern.

 

  Dreister, vielleicht auch dümmer, geht es nicht. Die Politik der EU ist bestimmt durch die zwischenstaatlichen Verträge, die die Regierungschefs der EU- Nationen geschlossen haben. Einfluss auf die EU-Politik hat der EU-Rat, der aus den Regierungschefs bzw. aus den Fachministern der EU- Länder besteht. Einfluss auf die EU- Politik hat des Weiteren die EU-Kommission, ein von den EU-Staaten unabhängiger Quasi- Beamtenapparat, der die Einhaltung der EU-Verträge und der EU- Vorschriften durch die EU-Länder überwacht. Nur der EU-Rat und die EU- Kommission haben das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen, nicht jedoch das EU-Parlament.

 

Nochmals ganz deutlich: Den Protagonisten der EU-Verträge, insbesondere des EU- Reformvertrags geht es in Wirklichkeit nicht um Demokratie und um die EU- Staaten, sondern  um eine mit allen Hoheitsrechten ausgestattete Supermacht EU im Sinne eines neoliberalen Wirtschaftssystems im Interesse der internationalen Konzerne, bzw. des Aktienkapitals. Nur deshalb wird die Behauptung als Axiom aufgestellt, die Globalisierung erfordere im Interesse der EU-Länder und ihrer Bürger eine Wirtschaftsmacht Europa, nur ein neoliberales Wirtschaftssystem und ein ständiges Wirtschaftswachstum könne den Bestand, insbesondere den materiellen Wohlstand der EU- Nationen gewährleisten.

 

Und ganz einfach lächerlich ist die Aussage, dass ein Abgeordneter des EU- Parlaments die Interessen seines Wahlkreises vertreten kann. Wie soll das praktisch gehen? Einer von nahezu 800 Abgeordneten aus 27 Nationen vertritt die Interessen seines Wahlkreises?

 

Den etablierten Parteien geht es nur darum, aus der Wahlbeteiligung eine Zustimmung der Bürger zu den EU-Verträgen zu behaupten, zu testen, wie viele Wähler hinter ihrer Partei stehen und verdienten Parteimitgliedern einen bestbezahlten Posten zu sichern.

 

Dies ist hart, aber es ist so!

 

Vierte Lüge: Das Subsidiaritätsprinzip des Grundgesetzes sei gewahrt..

 

Es ist unerträglich wie unsere Regierung, wie unsere etablierten Parteien mit den Forderungen unseres Grundgesetzes umgehen.

Das Grundgesetz verlangt, dass ein vereintes Europa dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist.

 

 Art. 5 des EG-Vertrags besagt, dass dort, wo der EU nicht die ausschließliche Zuständigkeit übertragen ist, das Subsidiaritätsprinzip gilt.

 

 Hiervon spricht aber das GG nicht! Schon die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit ohne Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verstößt nach eindeutigem Gesetzeswortlaut gegen das Grundgesetz.

Darüber verstößt auch die tatsächliche Praxis bei den Gebieten der so genannten konkurrierenden Zuständigkeit gegen das Grundgesetz. Nach den EU-Verträgen hat auch bei der konkurrierenden Zuständigkeit die EU die generelle Zuständigkeit. Nur wenn die EU nicht tätig wird, können die EU-Staaten tätig werden. Tatsächlich  greift die EU auf  fast allen Gebieten ein. Gründe dafür, dass das Ziel der EU auf Unionsebene besser erreicht werden kann, werden von der EU immer gefunden.

 

Was noch bitterer ist: die von der EU so stolz verkündete Regelung, dass die Einhaltung der Subsidiarität durch die EU durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden kann, ist eine Farce: Der Europäische Gerichtshof, eine Einrichtung der EU, aus nationaler Sicht so etwas wie ein Schiedsgericht, soll über Kompetenzfragen entscheiden. Der EuGH betreibt die Auslegung des EU-Rechts „im Sinne einer größtmöglichen Ausschöpfung der Gemeinschaftsbefugnisse.“ Der EuGH wird, wie alle Institutionen der EU durch Art.1 und durch Art.5 des EU-Vertrages verpflichtet, bei der „Verwirklichung einer immer engeren EU“ mitzuwirken. Bundespräsident a. D. Herzog sieht berechtigt, dass dies eine der Ursachen der sachwidrigen EU-Zentralisierung unter Missachtung des Subsidiaritätsgebots des GG ist. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass über 80% der Rechtsakte in Deutschland von der EU stammen, nicht einmal 20% von Deutschland selbst. Zu Recht sieht Herzog dadurch auch die parlamentarische Demokratie des GG ausgehebelt.

 

 

Eine weitere Lüge: Falls der EU- Reformvertrag scheitert, sei die EU gescheitert.

 

Tatsächlich wurde die EU als ein europäisches Bündnis durch den EG- Vertrag von 1957    gegründet, durch den EU- Vertrag von 1992 wurden ihre Kompetenzen wesentlich ausgeweitet. Durch den EU-Reformvertrag soll durch die weitere Übertragung von nationalen Hoheitsrechten der angestrebte Integrationsprozess weiter voran getrieben werden, die Einheit der EU-Staaten zu einer wirtschaftlichen Supermacht, zu einem supranationalem Staatengebilde erreicht werden.

 Selbst wenn also der EU- Reformvertrag scheitern würde, würde die EU in ihrem bisherigen Bestand bestehen bleiben. Zwar würden der EU keine weiteren nationalen Hoheitsrechte zur eigenen Machtausübung übertragen werden, die EU-Länder wären aber keinesfalls gehindert, sich vertraglich zu verpflichten, dort, wo es notwendig ist, Politiken gemeinsam auszuüben. Aber gerade dies wollen die Befürworter der totalen Integration der EU-Länder in einen Einheitsstaat Europa nicht.

 

Nochmals ganz deutlich; Den Protagonisten der EU-Verträge, insbesondere des EU- Reformvertrags geht es in Wirklichkeit nicht um Demokratie und um die EU- Staaten, sondern  um eine mit allen Hoheitsrechten ausgestattete Supermacht EU im Sinne eines neoliberalen Wirtschaftssystems im Interesse der internationalen Konzerne, bzw. des Aktienkapitals.

 

 

 

 

Wurden Sie von den etablierten Parteien jemals darüber informiert,

 

dass die Europapolitik bestimmt ist durch zwischenstaatliche Verträge, die die Staatschefs bzw. die Fachminister der EU-Länder (also auch Deutschlands)  geschlossen haben?

 

dass nationale Zuständigkeiten, Gesetze zu erlassen, durch diese Verträge auf die EU übertragen wurden und werden?

 

dass diese zwischenstaatlichen Verträge für Deutschland durch Zustimmung durch den deutschen Bundestag verbindlich wurden und  werden?

 

dass die EU-Politik einschließlich der Gesetzgebungsinitiative durch den EU-Rat (Staatschefs bzw. Fachminister) und den nicht durch Wahlen demokratisch legitimierten enorm aufgeblähten Verwaltungsapparat der Europäischen Kommission  ausgeübt wird und nicht vom EU- Parlament?

 

Wurde Ihnen von den etablierten Parteien jemals gesagt,

 

dass die EU ständig in nationale Hoheitsrechte eingreift, die ihr nicht übertragen sind?

 

dass die EU sich an die verfassungsrechtliche und vertragliche Vorgabe, subsidiär zu handeln,  nicht hält? Subsidiarität bedeutet, dass die EU. nur dort eingreifen darf, wo die einzelnen EU- Länder die Sachverhalte nicht selbst lösen können und wo ein gemeinsames Interesse eine einheitliche Regelung erfordert

 

Sicher nicht: es geht den Protagonisten der EU nicht darum, ein demokratisches Bündnis zu schaffen, es geht darum, ein supranationales Staatengebilde im Interesse des Finanzkapitals und der Konzerne zu schaffen.

 

Und hierbei interessiert unsere Regierung, unsere Bundeskanzler nicht, ob dies mit dem GG vereinbar ist oder nicht.

 

 

Nach unserem Grundgesetz ist es unabänderlich, dass Deutschland ein Bundesstaat, ein völkerrechtlicher Staat ist. Dies bedeutet, dass Deutschland ein souveräner Staat ist und immer bleiben muss. Deutschland kann nicht in einem anderen Staat aufgehen. Trotz aller verfassungsrechtlichen Bedenken fand 1993 das Bundesverfassungsgericht (im so genannten Maastrichturteil)  einen Schlenker, indem es den Begriff Staatenverbund als Zwischending für ein erlaubtes Bündnis und für einen nach dem GG nicht erlaubten Bundesstaat erfand. Zugleich warnte aber das Gericht, dass die Grenzen für eine weitere Übertragung nationaler Hoheitsrechte dadurch gegeben sei, dass Deutschland nicht seine Souveränität verlieren dürfe und dass es nicht unselbstständiger Teil eines europäischen Bundesstaats sein dürfe.

 

Trotz der Warnung des Bundesverfassungsgerichts schließen und schlossen die deutschen Bundeskanzler weiterhin zwischenstaatliche Verträge, durch die immer mehr nationale Hoheitsrechte einschließlich der zugehörigen Gesetzgebungszuständigkeiten auf die EU übertragen werden. Spätestens mit dem Vertrag von Lissabon werden so viele weitere Hoheitsrechte und zudem die wichtigsten Kernkompetenzen eines Staates auf die EU übertragen, dass die EU tatsächlich ein souveräner Bundesstaat wird, was im gleichen Maß den völkerrechtlichen Souveränitätsverlust der EU-Staaten bedeutet.

 

Aber damit nicht genug.

Im EU-Reformvertrag ist die so genannte Flexibilitätsklausel enthalten, die der EU eine Vertragsabrundungskompetenz einräumt. Dies bedeutet das generelle Recht für die EU, sich eigenmächtig ohne Einschaltung der EU-Staaten weitere Kompetenzen zu verschaffen.

Bis dahin konnten nur die EU-Staaten auf Grund ihrer staatlichen Souveränität einzelne Hoheitsrechte auf die EU übertragen. Somit erlangt spätestens hiermit die EU die eigene staatliche Souveränität, die eigene originäre Rechtssetzungskompetenz über die Mitgliedsstaaten. Dem Bundestag bleibt somit überhaupt keine Kompetenz mehr.

 

  1. Wie unfair sich die Staatschefs in Ihren EU- Verträgen gegenüber ihren Bürgern zeigen, ergibt sich auch aus dem Trick, wie sie den Vorrang jeglichen EU- Rechts über das nationale Recht auf Umwegen vereinbarten. Stand diese Vereinbarung noch wörtlich im gescheiterten EU- Verfassungsvertrag, wurde sie nach dem Protest von Verfassungsrechtlern aus dem EU- Reformvertrag herausgelassen. Dafür trafen die Staatschefs eine gemeinsame Erklärung, die Bestandteil des Reformvertrags ist: „ Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und   das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten haben.“ Dies bedeutet, dass jegliches Recht der EU nationales Recht bricht, also eine EU-Verordnung, eine EU-Richtlinie, unser GG außer Kraft setzen könnte.

Dies steht im krassen Widerspruch zum Maastrichturteil des BVerfG, in dem sich das höchste deutsche Gericht vorbehalten hat, europäische Rechtsakte auf die Übereinstimmung mit den Grundrechtsbestimmungen des GG zu überprüfen.

 

Was für mich, was für Verfassungsrechtler niederschmetternd ist, sind die Kniffe, die Täuschungsmanöver unsrer Regierung, unsrer etablierten Parteien. So wird behauptet, Deutschland als souveräner Staat sei gewahrt. Mit den Hoheitsrechten, die Deutschland noch verbleiben würden, kann kein Staat existieren.

 

 Wirklich peinlich ist es, wenn eine beabsichtigte Verfassung für die EU in einen Verfassungsvertrag umbenannt wird,  der nach seinem  Scheitern in einem nahezu gleich lautenden Reformvertrag umbenannt wird, da dieser nach Auffassung der etablierten Parteien nicht mehr von Bürgern, die den Verfassungsvertrag ablehnten, ratifiziert werden muss.

Lächerlich ist das Weglassen von Nationalemblemen und Hymnen, um zu vertuschen, dass die EU ein autonomes Staatengebilde ist. Kaum jemand hat etwas dagegen, dass die EU eine eigene Fahne und eine eigene Hymne hat, ziemlich jeder von uns ist gerne Bürger eines Bundeslandes,  Bürger Deutschlands und Bürger Europas.

 

Ganz eindeutig verstößt der EU- Reformvertrag gegen das unabdingbare Demokratieprinzip des GG und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zum einen darf die Übertragung der deutschen staatlichen Hoheitsrechte auf die EU nicht den deutschen demokratischen Staatsaufbau beseitigen

Zum anderen dürfen deutsche Hoheitsrechte auf die EU nur übertragen werden, wenn die EU  strukturell dem Demokratieprinzip entspricht (ausdrücklich in Art.23 GG bestimmt).

 

Zur Beseitigung  des deutschen demokratischen Staatsaufbaus: Das BVerfG hat der Bundesregierung für die Übertragung von Hoheitsrechten Grenzen gezogen. Wie es im  Maastrichturteil ausgeführt hat, müssen dem Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht bleiben. Die Legitimation der gewählten Abgeordneten des Bundestags werde ansonsten entleert.

Dadurch, dass die wesentliche Gesetzgebungskompetenz auf die EU übertragen wird, wird das für eine Demokratie erforderliche Gewaltenteilungsprinzip beseitigt.

Nicht das deutsche Parlament, sondern die im Rat der EU durch die Fachminister beteiligte Bundesregierung ist in der EU das Hauptrechtsetzungsorgan. Der Einfluss der Bundesregierung auf die für Deutschland geltenden EU- Gesetze ersetzt die Gesetzgebungskompetenz des Bundestags. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Mitwirkung der Bundesregierung an der EU- Gesetzgebung das deutsche Parlament keinerlei effiziente Kontrollmöglichkeit hat.

Zum strukturellen Demokratiedefizit der EU: Wie oben ausgeführt, erfolgt die EU-Gesetzgebung hauptsächlich durch Regierungsvertreter der EU- Länder. Eine öffentliche oder parlamentarische Kontrolle findet fast nicht statt. Nur bei dem Teil des EU- Gesetzgebungsverfahrens, bei dem das EU- Parlament mitwirken darf, kann es vom Ministerrat oder von der Kommission eingebrachte Entwürfe ablehnen.

 

Der EU-Reformvertrag verstößt gegen das Sozialstaatsgebot des GG. Im Vertrag von Lissabon wird die Zuständigkeit für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU übertragen. Insofern bestimmt der EU-Vertrag eine Wirtschaftspolitik, die einer offenen  Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Dieser Grundsatz der offenen  Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb ist eine vollkommene Einbindung in globale kapitalistische Wirtschafts- und Finanzinteressen. Nachdem in der EU diesem System sämtliche anderen politischen Aufgaben untergeordnet sind, ist das Sozialstaatsprinzip vollständig ausgehebelt.

 

Trotz aller Beteuerungen, trotz aller Täuschungsversuche, gilt für die Anhänger einer ständig wachsenden Integration das Ziel, das  Jean Monnet, der „Vater von Europa“ genannt wird, ausgegeben hat: „Allmählich sollten die  supranationalen Behörden die gesamte Politik der europäischen Kontinents bestimmen. Der Tag kommt, da die nationalen Regierungen gezwungen sind, zuzugeben, dass ein integriertes Europa eine vollendete Tatsache ist, ohne dass sie bei Festlegung seiner Grundlagen auch nur das Geringste zu sagen haben. Alles, was ihnen noch bliebe, wäre, ihre sämtlichen autonomen Institutionen zu einer einzigen Bundesverwaltung zu verschmelzen und dann die Vereinigten Staaten von Europa zu verkünden.“ Der EU-Kommissar Verheugen schrieb 2008: „Dass man bei der Weiterentwicklung der europäischen Integration immer wieder Rückschläge einstecken muss, wissen wir seit Jahrzehnten. Wir wissen aber auch, dass diese Hindernisse immer wieder überwunden wurden. Wir werden auch das irische Problem überwinden“

.Jean-Claude Juncker soll bezüglich des Reformvertrags geäußert haben: „Natürlich findet ein weiterer Transfer von Souveränität statt. Aber wäre es schlau, die öffentliche Aufmerksamkeit auf diese Tatsache zu lenken?“

 

Was interessiert unsere Bundeskanzlerin, was interessiert die im Bundestag vertretenen Parteien CDU/CSU, SPD, FDP, Die Grünen insoweit unser Grundgesetz, was interessieren sie die Mahnungen des Bundesverfassungsgerichts z. Bsp. im Maastrichturteil. Sie vertrauen vielmehr darauf, dass es sich das Bundesverfassungsgericht nicht leisten könne, die Verbindlichkeit des Reformvertrags für Deutschland abzulehnen, da dies dem Ansehen der Bundesregierung, insbesondere der deutschen Außenpolitik einen unglaublichen Schaden zufügen würde.

Was interessiert unsere Bundeskanzler und unsere etablierten Parteien bei der Verfolgung ihres Ziels „Weltmacht Europa“ Demokratie und die Beteiligung der Bürger? Was schert sie die eindringliche Warnung von „Mehr Demokratie“, dass ein vereintes Europa ohne demokratische Beteiligung und ohne Akzeptanz der Bürger keinen Bestand haben könne. Sie sind überzeugt, dass es genüge zu behaupten, dass die von ihnen im EU- Reformvertrag vereinbarte supranationale Staatengebilde EU eine notwendige Folgerung der Globalisierung sei, dass die Kritiker der EU Gegner eines europäischen Bündnisses seien und dass mit allen Mitteln die Argumente der EU-Kritiker unterdrückt und eine öffentliche Diskussion mit ihnen verhindert wird

 

In einem Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk äußerte ein Europapolitiker der SPD, es sei richtig, dass der EU- Reformvertrag nahezu unlesbar sei, da eine Diskussion mit den Bürgern vermieden werde, die die Notwendigkeit des Vertrages sowieso nicht erkennen könnten.

Ein CSU-Europa-Politiker äußerte in einem Interview mit einer bekannten Tageszeitung, dass es gerechtfertigt und zum Wohle der Bürger sogar notwendig sei,  über so schwierige und komplexe Sachverhalte wie den EU- Reformvertrag ohne die Beteiligung der Bürger zu entscheiden, die die Tragweite und die Bedeutung dieser für Deutschland so wichtigen Entscheidung nicht durchschauen können.

 

 

Fazit ist: Die EU hat sich zu einem zentralistischen Wasserkopf entwickelt, der unter Verletzung aller demokratischen Regeln über die Köpfe der Bürger hinweg entscheidet und in nahezu alle Gesellschaftsbereiche eingreift. Hierbei nimmt sie kaum Rücksicht auf nationale Verfassungen, eben so wenig auf berechtigte nationale Interessen.

 

Durch die Wahlen zum europäischen Parlament können die Bürger zwar keinesfalls Einfluss auf die Politik der EU ausüben. Die Abgeordneten haben jedoch bei einigen Gesetzesvorhaben der EU die Möglichkeit, Gesetze, für die die EU keine Zuständigkeit hat oder bei denen das Subsidiaritätsgebot nicht beachtet wird, zu verhindern.

 

Mehr Einfluss auf die Politik der EU haben die deutschen Bürger bei der Wahl der Abgeordneten zum Bundestag. Der Bundestag kann die Ratifizierung von EU-Verträgen ablehnen, er kann also votieren, dass EU-Verträge, die die Staatschefs der EU-Staaten abgeschlossen haben, für Deutschland nicht verbindlich sind. Sowohl für den Bundestag als auch für das EU-Parlament sind dafür Abgeordnete erforderlich, deren Interesse nicht darauf gerichtet ist, ein zentralistisches autonomes Machtgebilde zu ermöglichen, das über die Köpfe der EU-Staaten und ihrer Bürger hinweg entscheidet. Wir brauchen Abgeordnete, die  die EU als Bündnis souveräner EU-Staaten wollen, die unter Beachtung ihrer nationalen Verfassungen Staaten übergreifende Probleme gemeinsam lösen.

 

Es darf nicht sein, dass wir, dass vor allem unsere Nachkommen, in einer Welt, in einem Europa, leben müssen, das mit einem freiheitlichen Staatenbündnis nichts mehr zu tun hat. Unser demokratischer und sozialer Bundesstaat darf nicht beseitigt werden durch Verträge der Regierungschefs der EU- Länder.

 

Und wenn Sie fragen, warum ich und Prof. Buchner für die ödp gegen den EU- Reformvertrag neben mehreren Verfassungsrechtlern und demokratischen Organisationen Verfassungsbeschwerden eingelegt, kann ich nur versichern, dass wir alle die Chance wahren wollen, unter Mitwirkung und mit dem Einverständnis der Bürger  ein demokratisches Bündnis der souveränen europäischen Staaten  im Interesse aller Bürger zu erzwingen. Wir wollen eine EU verhindern, die als zentralistisches Staaten- Gefüge in erster Linie den Interessen der Konzerne und des Aktienkapitals dient. Wir wollen ein Bündnis souveräner Staaten Europas, in dem diese Staaten dann gemeinschaftlich handeln, wenn dies in ihrem Sinne und im Interesse der Bürger erforderlich ist.

 

Und wenn Sie fragen, warum die ödp sich am Wahlkampf zum EU-Parlament beteiligen, obwohl das EU-Parlament auf die EU- Politik nur geringen Einfluss hat, gilt es klarzustellen: Richtig ist, dass das EU-Parlament nur geringen Einfluss auf die EU- Politik hat. Trotz allem kann es bei einem Großteil der autonomen Gesetzgebung  der EU- richtig der EG- Gesetzesinitiativen des EU-Rats oder der EU-Kommission mehrheitlich zurückweisen. Dies ist wichtig, wenn die EU Entscheidungen trifft, für die ihr keine Hoheitsbefugnisse übertragen sind oder wenn sie Regelungen trifft, die die EU-Staaten, die Bundesländer oder die Kommunen selbst ausreichend regeln können. Sicherlich haben die Abgeordneten der Parteien, die unbesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken den EU-Reformvertrag ratifiziert haben, daran kein Interesse.  Oder haben Sie etwas davon gehört, dass die etablierten Parteien etwa damit werben, dass ihre Kandidaten die von ihnen genehmigten EU-Verträge korrigieren sollen? Es geht den etablierten Parteien im Hinblick auf die Bundestagswahlen um einen Test-unbesehen von der EU- über ihren Beliebtheitsgrad. Des Weiteren bietet das Europäische Parlament nach wie vor eine best bezahlte Pfründe für verdiente Parteimitglieder, für die die etablierten Parteien ansonsten keine Verwendung mehr haben.

Mehr Einfluss auf die Politik der EU haben die deutschen Bürger bei der Wahl der Abgeordneten zum Bundestag. Der Bundestag kann die Ratifizierung von EU-Verträgen ablehnen, er kann also votieren, dass EU-Verträge, die die Staatschefs der EU-Staaten abgeschlossen haben, für Deutschland nicht verbindlich sind. Sowohl für den Bundestag als auch für das EU-Parlament sind dafür Abgeordnete erforderlich, deren Interesse nicht darauf gerichtet ist, ein zentralistisches autonomes Machtgebilde zu ermöglichen, das über die Köpfe der EU-Staaten und ihrer Bürger hinweg entscheidet. Wir brauchen Abgeordnete, die  die EU als Bündnis souveräner EU-Staaten wollen, die unter Beachtung ihrer nationalen Verfassungen Staaten übergreifende Probleme gemeinsam lösen.

 

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8.März 2009

Schulden und was nun?

Einsortiert unter: Rechtliche Abhandlungen — H. Striedl @ 16:00

 

Mit dieser Abhandlung soll Mitbürgern, die in Schulden geraten sind, geholfen werden, um eventuell Auswege aus der Verschuldung zu finden, um Möglichkeiten zu sehen, die Schulden abzutragen und irgendwann wieder ein schuldenfreies Leben führen zu können, schließlich um die gesetzlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die dem Schuldner ermöglichen, das zu behalten, was er für seine Existenz unbedingt benötigt. (weiterlesen…)

3.März 2009

EU-Reformvertrag, Gefahr für Europa?

Einsortiert unter: EU — H. Striedl @ 18:31

 

 

„ Der EU- Reformvertrag: eine Gefahr für ein vereintes demokratisches und friedliches Europa?“

 

Dieser Artikel bezieht sich auf den geplanten EU-Verfassungsvertrag. Der nach dem Scheitern dieses Vertrags konzipierte EU- Reformvertrag ist nahezu inhaltsgleich, aber schaltet weiterhin eine aktive Teilnahme der EU- Bürger aus.

 

 

 

Nicht, weil wir Gegner eines vereinten Europas sind, sondern die Sorge um ein vereintes Europa, wie es der Traum vieler friedliebender Menschen seit Generationen war, erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit der EU, wie sie sich gegenwärtig darstellt und vor allem mit dem Reformvertrag (ehemals Verfassungsvertrag, der für die EU gelten soll. (weiterlesen…)

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