Hermann Striedl

23.Mai 2009

Vorträge zur EU

Gespeichert unter: EU — H. Striedl @ 09:19

                                         Europa ja, aber nicht so!                                         15.4.2009

                        

Die Wahl zum EU-Parlament steht an. Nach 5 Jahren dürfen die Bürger Europas wieder  Abgeordnete zum EU- Parlament wählen. Die etablierten Parteien wollen damit beweisen, wie demokratisch die EU geworden ist. Es wird für die EU geworben, es werden EU- Abgeordnete der  CDU/CSU, der SPD, der FDP, der Grünen oder Mitglieder der EU-Kommission an Schulen und andere Institutionen geschickt, um junge Menschen für Europa zu begeistern. Und so geben sie uns kund: „ Die Bürger können über die von ihnen gewählten Abgeordneten die Politik der EU bestimmen! Die Bürger können in der EU über ihre Abgeordneten Einfluss auf ihre regionalen Probleme nehmen! Die Bürger können durch die Wahl bestätigen, dass die EU in dieser globalisierten Welt ein Segen ist, 40 Jahre kein Krieg mehr zwischen den ehemals immer zerkriegten europäischen Völkern, keine Grenzkontrollen, eine einheitliche Währung!“

Und mit dieser diffusen, verlogenen Argumentation treten die etablierten Parteien den von „ihrer EU“ mit 30 Millionen gesponserten Wahlkampf für das Europaparlament an.

 

Es wird, wie auch in der Vergangenheit, alles zu meiden, was darauf hinweisen könnte, dass an der Entwicklung der EU Kritik geübt wird, ja, dass der EU- Reformvertrag gegen unsere Verfassung verstößt. Die Tatsache, dass durch den EU-Reformvertrag endgültig die EU über alle wesentlichen nationalen Hoheitsrechte verfügt wie dies nur ein souveräner Bundesstaat kann, wird im Wahlkampf der etablierten Parteien verschwiegen

Und soweit tatsächlich nicht vermeidbar ist, dass die Öffentlichkeit mitbekommt, dass zum Beispiel Bürger anderer EU-Staaten, die im Gegensatz zu den Deutschen abstimmen durften,Verträge ablehnen, erfährt niemand die wahren Gründe, weshalb dies geschah. Es genügen unsachliche Beschimpfungen und die immer unterschwellige Behauptung, es handle sich um Gegner eines europäischen Bündnisses.

So heißt es bei den Ländern Frankreich und  Niederlande, in denen die Bürger den europäischen Verfassungsvertrag abgelehnt haben, dass diese verrückt sein müssen, da sie die Vorteile eines europäischen Bündnisses nicht erkennen würden. Irland, wo die Bürger den nahezu gleich lautenden Reformvertrag ablehnten, sei undankbar, „da diese Hungerleider doch nur Vorteile durch die EU hätten“. Die Bürger in Deutschland, die gegen die europäischen Verträge argumentieren, würden das Europäische Bündnis gefährden. Die, die gar gegen den EU-Verfassungsvertrag, gegen den Reformvertrag klagen, würden gewissenlos das großartige Ziel eines integrierten Europas gefährden.

Mit dieser erfolgreich praktizierten Taktik gelingt es der Bundesregierung, gelingt es den etablierten Parteien, davon abzulenken, dass es ihnen nicht um ein Bündnis für Frieden, soziale Gerechtigkeit, gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Unterstützung geht, sondern um eine EU als von den EU-Ländern unabhängige Staatsmacht.

 

So werden bewusst Diskussionen u.a. über folgende Kritikpunkte verhindert:

 

Durch die Übertragung von immer mehr nationalen Hoheitsrechten auf die EU wird diese zu einem autonomen Staat. Zugleich wird Deutschland entstaatlicht. Dies verstößt gegen das GG.

 

Die EU- Verträge haben in erster Linie einen Gemeinsamen Markt zum Ziel, diesem Ziel werden alle anderen Werte untergeordnet. Durch die neoliberale Ausrichtung der EU geht es um Vereinbarungen im Sinne der globalen Großkonzerne und zum Abbau der Sozialstaatlichkeit.

 

Die zwischenstaatlichen Verträge, durch die die Regierungschefs der EU- Staaten nationale Hoheitsrechte auf die EU übertragen, sind undemokratisch, weil es an einer Beteiligung des Volkes fehlt.

 

Der Aufbau der EU entspricht nicht den Anforderungen einer Demokratie.

Nationale Demokratien werden ausgehöhlt, die EU- Verträge beseitigen in Deutschland die parlamentarische Demokratie.

 

Die EU ist ein zentralistischer Wasserkopf, sie ist bestrebt alle Kompetenzen auf sich zu vereinigen und die EU-Staaten zu entmündigen.

 

Zwar ist im GG wie auch in den EU-Verträgen das Subsidiaritätsprinzip enthalten(die EU ist zu Regelungen nur dann berechtigt, wenn die EU-Staaten gemeinsame Angelegenheiten nicht selbst ausreichend im Sinne der Gemeinsamkeit regeln können), aber dies ist nur ein Lippenbekenntnis.

 

 

Bei dieser bewussten Verwirrung von Sachverhalten folgende Klarstellung:

 

Die Entwicklung der EU:

 

 Nach dem zweiten Weltkrieg war die Sehnsucht insbesondere der am Weltkrieg beteiligten europäischen Völker nach Frieden übermächtig. Hierbei spielte insbesondere der Gedanke

eine Rolle, dass es nie mehr passieren dürfe, dass eine einzelne Nation die Macht haben kann, andere zu bekriegen. Andrerseits lagen in Europadurch den verheerenden Krieg sowohl Verlierer als auch Sieger wirtschaftlich total danieder. Ein Wirtschaftsbündnis zwischen ehemaligen Kriegsgegnern sollte den Beteiligten helfen, die wirtschaftliche Notlage zu überwinden. Zugleich sollte durch die Vernetzung der militärisch relevanten Wirtschaftssektoren ein neuer Krieg zwischen den früheren Gegnern unmöglich gemacht werden. Diese Überlegungen führten 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) und  1957 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. Zugleich war aber die weitere Entwicklung geprägt durch die Absicht, die europäischen Bündnisse zu einer führenden Wirtschaftsmacht auszubauen. Der Gedanke eines Bündnisses im Sinne eines Weltfriedens spielte außer der völlig inhaltslosen Erwähnung in der Präambel des EU- Vertrags keine Rolle mehr.

 

So wurde 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- später EG-Vertrag genannt) gegründet mit dem Ziel eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei bewegen können.

 

In der Folgezeit kam es zur Bildung des Europäischen Binnenmarktes, die nationalen Wirtschaftsrechte wurden angeglichen. So sollten die nationalen Hindernisse für einen europaweiten Handel beseitigt werden.

Nach längerer Stagnation wurden 1987 die Einheitlichen Europäischen Akte beschlossen mit dem Plan eines Europäischen Binnenmarktes. Danach war das Wirtschaftsrecht aller EU-Staaten anzugleichen und sämtliche nationale Hemmschwellen für den europaweiten Handel zu beseitigen.

 

1992 kam es dann zum Abschluss des Maastrichtvertrags zur Gründung der Europäischen Union (EU-Vertrag). Darin wurde eine Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart, des weiteren eine engere Koordinierung der Außen- und Sicherheitspolitik und der Innen- und der Justizpolitik.

 

 Der EU wurden neben der Wirtschaftspolitik auch mehrere Hoheitsrechte auf anderen Politikfeldern übertragen.

 

Eine erste Überarbeitung des EU-Vertrags erfolgte 1997 im Vertrag von Amsterdam. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren wurden erweitert, die Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurden ebenso erweitert wie auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik.

 

Eine weitere Überarbeitung der EU-Verträge erfolgte 2000 durch den Vertrag von  Nizza. Grund für die Änderung war der Umstand, dass sich die Mitgliederzahl von ursprünglich 6 auf 27 erhöht hat. Die  Zahl der Mitglieder in den Kommissionen, das Stimmengewicht der einzelnen EU-Mitglieder, ein Abbau des Einstimmigkeitserfordernissen bei EU-Entscheidungen wurde in diesem Vertrag neu geregelt.

 

Gescheitert ist der EU-Verfassungsvertrag, der den Vertrag von Nizza ersetzen sollte. Die Bürger der Niederlande und Frankreichs, haben in Referenden diesen Vertrag abgelehnt. (Die deutschen Bürger durften nicht abstimmen)

 

Um Referenden in  den Niederlanden und Frankreich zu umgehen, wurde das Projekt, der EU eine Verfassung zu geben, fallen gelassen und durch den so genannten, aber von Irland abgelehnten, Reformvertrag ersetzt. Tatsächlich entspricht dieser dem abgelehnten Verfassungsvertrag.

 

Die EU entwickelt sich zu einem supranationalen Staatengebilde. Nach Übertragung möglichst aller nationalen Hoheitsrechte zur eigenen autonomen Machtausübung kann dann die EU- unabhängig vom Einfluss der EU-Staaten- über diese bestimmen, kann Gesetze erlassen, kann mit eigenen Institutionen diese Gesetze gegen die einzelnen EU-Staaten durchsetzen. Dieses Ziel wird endgültig erreicht durch den EU-Reformvertrag.

 

Hauptsächlich hiergegen richtet sich unsere Kritik. Wir stehen für ein Bündnis souveräner europäischer Staaten für die zunehmende Überwindung von Grenzen, für eine enge Zusammenarbeit, für dauerhaften Frieden. Wir wissen, dass angefangen bei der Klimapolitik, über die Daseinsvorsorge mit Energie, Wasser, Nahrung bis hin zum Schutz der Luft und des Wassers vor Verschmutzung gemeinschaftlich Lösungen durch zwischenstaatlicher Kooperation souveräner EU-Staaten gefunden werden müssen.

 

Der wahre Grund für das Verhalten der Befürworter des EU-Reformvertrags: Der deutschen Bundesregierung und den etablierten Parteien geht es nicht um ein von uns für notwendig erachtetes Bündnis europäischer souveräner Staaten. Es geht ihnen um eine EU als wirtschaftliche Weltmacht, die darauf ausgerichtet ist, dem Großkapital, den Konzernen einen freien Markt zu garantieren. Es geht um eine EU, in der die elementaren Forderungen unseres GG, nämlich Sozialstaat, Freiheit, Rechtsstaat, den Interessen eines Raubtierkapitalismus untergeordnet werden.

 

Deshalb wird mit allen Mitteln versucht, zu verhindern, dass über die EU, über den EU-Verfassungsvertrag, über den EU-Reformvertrag, diskutiert wird, bzw.,  dass der wahre Inhalt dieser Verträge bekannt wird. Sie werden kaum in den Medien über den genauen Inhalt des EU-Verfassungsvertrags lesen oder hören, erst Recht nicht über die Kritiken, geschweige denn, dass eine Auseinandersetzung  mit den Kritikpunkten stattfindet.

 

Wir würden  liebend gern mit Befürwortern des EU-Reformvertrags öffentlich diskutieren, dies gelingt uns nicht. Prof. Schachtschneider bringt es auf den Punkt, wenn er sagt: „ Wurde ich jemals in eine gängige Fernseh- oder Radiodiskussion, z. Bsp. bei Christiansen, bei Anne Will oder bei Beckmann eingeladen? Hätte ich jemals die Chance gehabt, im Bundestag mit den Abgeordneten über die Inhalte der EU-Verträge sprechen zu dürfen, wären die Verträge sicherlich nicht so ratifiziert worden. Ich kann es beweisen, dass die Abgeordneten über Verträge abgestimmt haben, deren Inhalt sie nicht kannten, nicht kennen konnten.“

 

Eine Frage: Haben Sie irgendwann etwas erfahren, warum Leute wie der Altbundespräsident und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, warum der meines Erachtens beste Kenner der EU- Verträge, Prof. Schachtschneider, warum die ödp, warum „Mehr Demokratie“ die EU- Verträge kritisieren?

 

Hatten Sie je die Chance, zu erfahren, dass die Kritiker der EU  entschiedene Anhänger eines europäischen Bündnisses sind?

 

 

 

Es gilt mit verschiedenen Lügen aufzuräumen:

 

Erste Lüge: Die Kritiker der EU sind Gegner der EU und damit Gegner eines europäischen Bündnisses.

 

Ziemlich alle Kritiker der EU sind überzeugte Anhänger eines europäischen Bündnisses, eines Bündnisses souveräner Staaten. Die immer kleiner werdende Welt, die Globalisierung der Probleme erfordert Bündnisse für Frieden, für Demokratie, für gegenseitige Hilfe, für eine soziale Marktwirtschaft, für eine lebenswerte Umwelt, für die Achtung von Menschenrechten.

 

Zweite Lüge: Die Globalisierung bedingt eine EU, die autonome Macht hat. Nur wenn der EU mehr und mehr Hoheitsrechte übertragen werden, kann sie effizient handeln.

 

Es ist nicht ersichtlich, warum nicht ein Bündnis souveräner Staaten unter Einbindung ihrer Bürger Angelegenheiten, die ein überstaatliches Handeln erfordern, genau so gut erledigen kann wie eine zentralistische EU. Warum sollen einzelne souveräne EU-Staaten nicht gemeinsam entscheiden,  welche Angelegenheiten eine Staaten übergreifende Lösung erfordern und wie diese Lösung erfolgen soll. Anstelle eines anonymen zentralistischen Molochs würden souveräne Staaten, die ihre Verfassungen beachten müssen, Regierungen und Abgeordnete, die sich gegenüber ihren Wählern rechtfertigen müssen, entscheiden und nicht ein anonymes, autoritäres, zentralistisches Staatengebilde.

Hinzu kommt, dass unser Grundgesetz, das von einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat Deutschland ausgeht, die Unterwerfung Deutschlands unter ein anderes Staatengebilde, das praktisch ein Bundesstaat ist, verbietet.

 

Dritte Lüge: Die etablierten Parteien behaupten im EU-Wahlkampf, dass die  Bürger mit ihrer Wahl die Politik der EU bestimmen können. Kandidaten der etablierten Parteien propagieren, sie würden im EU-Parlament die Interessen ihres Wahlkreises vertreten. Sie würden den Zentralismus der EU verhindern.

 

  Dreister, vielleicht auch dümmer, geht es nicht. Die Politik der EU ist bestimmt durch die zwischenstaatlichen Verträge, die die Regierungschefs der EU- Nationen geschlossen haben. Einfluss auf die EU-Politik hat der EU-Rat, der aus den Regierungschefs bzw. aus den Fachministern der EU- Länder besteht. Einfluss auf die EU- Politik hat des Weiteren die EU-Kommission, ein von den EU-Staaten unabhängiger Quasi- Beamtenapparat, der die Einhaltung der EU-Verträge und der EU- Vorschriften durch die EU-Länder überwacht. Nur der EU-Rat und die EU- Kommission haben das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen, nicht jedoch das EU-Parlament.

 

Nochmals ganz deutlich: Den Protagonisten der EU-Verträge, insbesondere des EU- Reformvertrags geht es in Wirklichkeit nicht um Demokratie und um die EU- Staaten, sondern  um eine mit allen Hoheitsrechten ausgestattete Supermacht EU im Sinne eines neoliberalen Wirtschaftssystems im Interesse der internationalen Konzerne, bzw. des Aktienkapitals. Nur deshalb wird die Behauptung als Axiom aufgestellt, die Globalisierung erfordere im Interesse der EU-Länder und ihrer Bürger eine Wirtschaftsmacht Europa, nur ein neoliberales Wirtschaftssystem und ein ständiges Wirtschaftswachstum könne den Bestand, insbesondere den materiellen Wohlstand der EU- Nationen gewährleisten.

 

Und ganz einfach lächerlich ist die Aussage, dass ein Abgeordneter des EU- Parlaments die Interessen seines Wahlkreises vertreten kann. Wie soll das praktisch gehen? Einer von nahezu 800 Abgeordneten aus 27 Nationen vertritt die Interessen seines Wahlkreises?

 

Den etablierten Parteien geht es nur darum, aus der Wahlbeteiligung eine Zustimmung der Bürger zu den EU-Verträgen zu behaupten, zu testen, wie viele Wähler hinter ihrer Partei stehen und verdienten Parteimitgliedern einen bestbezahlten Posten zu sichern.

 

Dies ist hart, aber es ist so!

 

Vierte Lüge: Das Subsidiaritätsprinzip des Grundgesetzes sei gewahrt..

 

Es ist unerträglich wie unsere Regierung, wie unsere etablierten Parteien mit den Forderungen unseres Grundgesetzes umgehen.

Das Grundgesetz verlangt, dass ein vereintes Europa dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist.

 

 Art. 5 des EG-Vertrags besagt, dass dort, wo der EU nicht die ausschließliche Zuständigkeit übertragen ist, das Subsidiaritätsprinzip gilt.

 

 Hiervon spricht aber das GG nicht! Schon die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit ohne Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verstößt nach eindeutigem Gesetzeswortlaut gegen das Grundgesetz.

Darüber verstößt auch die tatsächliche Praxis bei den Gebieten der so genannten konkurrierenden Zuständigkeit gegen das Grundgesetz. Nach den EU-Verträgen hat auch bei der konkurrierenden Zuständigkeit die EU die generelle Zuständigkeit. Nur wenn die EU nicht tätig wird, können die EU-Staaten tätig werden. Tatsächlich  greift die EU auf  fast allen Gebieten ein. Gründe dafür, dass das Ziel der EU auf Unionsebene besser erreicht werden kann, werden von der EU immer gefunden.

 

Was noch bitterer ist: die von der EU so stolz verkündete Regelung, dass die Einhaltung der Subsidiarität durch die EU durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden kann, ist eine Farce: Der Europäische Gerichtshof, eine Einrichtung der EU, aus nationaler Sicht so etwas wie ein Schiedsgericht, soll über Kompetenzfragen entscheiden. Der EuGH betreibt die Auslegung des EU-Rechts „im Sinne einer größtmöglichen Ausschöpfung der Gemeinschaftsbefugnisse.“ Der EuGH wird, wie alle Institutionen der EU durch Art.1 und durch Art.5 des EU-Vertrages verpflichtet, bei der „Verwirklichung einer immer engeren EU“ mitzuwirken. Bundespräsident a. D. Herzog sieht berechtigt, dass dies eine der Ursachen der sachwidrigen EU-Zentralisierung unter Missachtung des Subsidiaritätsgebots des GG ist. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass über 80% der Rechtsakte in Deutschland von der EU stammen, nicht einmal 20% von Deutschland selbst. Zu Recht sieht Herzog dadurch auch die parlamentarische Demokratie des GG ausgehebelt.

 

 

Eine weitere Lüge: Falls der EU- Reformvertrag scheitert, sei die EU gescheitert.

 

Tatsächlich wurde die EU als ein europäisches Bündnis durch den EG- Vertrag von 1957    gegründet, durch den EU- Vertrag von 1992 wurden ihre Kompetenzen wesentlich ausgeweitet. Durch den EU-Reformvertrag soll durch die weitere Übertragung von nationalen Hoheitsrechten der angestrebte Integrationsprozess weiter voran getrieben werden, die Einheit der EU-Staaten zu einer wirtschaftlichen Supermacht, zu einem supranationalem Staatengebilde erreicht werden.

 Selbst wenn also der EU- Reformvertrag scheitern würde, würde die EU in ihrem bisherigen Bestand bestehen bleiben. Zwar würden der EU keine weiteren nationalen Hoheitsrechte zur eigenen Machtausübung übertragen werden, die EU-Länder wären aber keinesfalls gehindert, sich vertraglich zu verpflichten, dort, wo es notwendig ist, Politiken gemeinsam auszuüben. Aber gerade dies wollen die Befürworter der totalen Integration der EU-Länder in einen Einheitsstaat Europa nicht.

 

Nochmals ganz deutlich; Den Protagonisten der EU-Verträge, insbesondere des EU- Reformvertrags geht es in Wirklichkeit nicht um Demokratie und um die EU- Staaten, sondern  um eine mit allen Hoheitsrechten ausgestattete Supermacht EU im Sinne eines neoliberalen Wirtschaftssystems im Interesse der internationalen Konzerne, bzw. des Aktienkapitals.

 

 

 

 

Wurden Sie von den etablierten Parteien jemals darüber informiert,

 

dass die Europapolitik bestimmt ist durch zwischenstaatliche Verträge, die die Staatschefs bzw. die Fachminister der EU-Länder (also auch Deutschlands)  geschlossen haben?

 

dass nationale Zuständigkeiten, Gesetze zu erlassen, durch diese Verträge auf die EU übertragen wurden und werden?

 

dass diese zwischenstaatlichen Verträge für Deutschland durch Zustimmung durch den deutschen Bundestag verbindlich wurden und  werden?

 

dass die EU-Politik einschließlich der Gesetzgebungsinitiative durch den EU-Rat (Staatschefs bzw. Fachminister) und den nicht durch Wahlen demokratisch legitimierten enorm aufgeblähten Verwaltungsapparat der Europäischen Kommission  ausgeübt wird und nicht vom EU- Parlament?

 

Wurde Ihnen von den etablierten Parteien jemals gesagt,

 

dass die EU ständig in nationale Hoheitsrechte eingreift, die ihr nicht übertragen sind?

 

dass die EU sich an die verfassungsrechtliche und vertragliche Vorgabe, subsidiär zu handeln,  nicht hält? Subsidiarität bedeutet, dass die EU. nur dort eingreifen darf, wo die einzelnen EU- Länder die Sachverhalte nicht selbst lösen können und wo ein gemeinsames Interesse eine einheitliche Regelung erfordert

 

Sicher nicht: es geht den Protagonisten der EU nicht darum, ein demokratisches Bündnis zu schaffen, es geht darum, ein supranationales Staatengebilde im Interesse des Finanzkapitals und der Konzerne zu schaffen.

 

Und hierbei interessiert unsere Regierung, unsere Bundeskanzler nicht, ob dies mit dem GG vereinbar ist oder nicht.

 

 

Nach unserem Grundgesetz ist es unabänderlich, dass Deutschland ein Bundesstaat, ein völkerrechtlicher Staat ist. Dies bedeutet, dass Deutschland ein souveräner Staat ist und immer bleiben muss. Deutschland kann nicht in einem anderen Staat aufgehen. Trotz aller verfassungsrechtlichen Bedenken fand 1993 das Bundesverfassungsgericht (im so genannten Maastrichturteil)  einen Schlenker, indem es den Begriff Staatenverbund als Zwischending für ein erlaubtes Bündnis und für einen nach dem GG nicht erlaubten Bundesstaat erfand. Zugleich warnte aber das Gericht, dass die Grenzen für eine weitere Übertragung nationaler Hoheitsrechte dadurch gegeben sei, dass Deutschland nicht seine Souveränität verlieren dürfe und dass es nicht unselbstständiger Teil eines europäischen Bundesstaats sein dürfe.

 

Trotz der Warnung des Bundesverfassungsgerichts schließen und schlossen die deutschen Bundeskanzler weiterhin zwischenstaatliche Verträge, durch die immer mehr nationale Hoheitsrechte einschließlich der zugehörigen Gesetzgebungszuständigkeiten auf die EU übertragen werden. Spätestens mit dem Vertrag von Lissabon werden so viele weitere Hoheitsrechte und zudem die wichtigsten Kernkompetenzen eines Staates auf die EU übertragen, dass die EU tatsächlich ein souveräner Bundesstaat wird, was im gleichen Maß den völkerrechtlichen Souveränitätsverlust der EU-Staaten bedeutet.

 

Aber damit nicht genug.

Im EU-Reformvertrag ist die so genannte Flexibilitätsklausel enthalten, die der EU eine Vertragsabrundungskompetenz einräumt. Dies bedeutet das generelle Recht für die EU, sich eigenmächtig ohne Einschaltung der EU-Staaten weitere Kompetenzen zu verschaffen.

Bis dahin konnten nur die EU-Staaten auf Grund ihrer staatlichen Souveränität einzelne Hoheitsrechte auf die EU übertragen. Somit erlangt spätestens hiermit die EU die eigene staatliche Souveränität, die eigene originäre Rechtssetzungskompetenz über die Mitgliedsstaaten. Dem Bundestag bleibt somit überhaupt keine Kompetenz mehr.

 

  1. Wie unfair sich die Staatschefs in Ihren EU- Verträgen gegenüber ihren Bürgern zeigen, ergibt sich auch aus dem Trick, wie sie den Vorrang jeglichen EU- Rechts über das nationale Recht auf Umwegen vereinbarten. Stand diese Vereinbarung noch wörtlich im gescheiterten EU- Verfassungsvertrag, wurde sie nach dem Protest von Verfassungsrechtlern aus dem EU- Reformvertrag herausgelassen. Dafür trafen die Staatschefs eine gemeinsame Erklärung, die Bestandteil des Reformvertrags ist: „ Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und   das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten haben.“ Dies bedeutet, dass jegliches Recht der EU nationales Recht bricht, also eine EU-Verordnung, eine EU-Richtlinie, unser GG außer Kraft setzen könnte.

Dies steht im krassen Widerspruch zum Maastrichturteil des BVerfG, in dem sich das höchste deutsche Gericht vorbehalten hat, europäische Rechtsakte auf die Übereinstimmung mit den Grundrechtsbestimmungen des GG zu überprüfen.

 

Was für mich, was für Verfassungsrechtler niederschmetternd ist, sind die Kniffe, die Täuschungsmanöver unsrer Regierung, unsrer etablierten Parteien. So wird behauptet, Deutschland als souveräner Staat sei gewahrt. Mit den Hoheitsrechten, die Deutschland noch verbleiben würden, kann kein Staat existieren.

 

 Wirklich peinlich ist es, wenn eine beabsichtigte Verfassung für die EU in einen Verfassungsvertrag umbenannt wird,  der nach seinem  Scheitern in einem nahezu gleich lautenden Reformvertrag umbenannt wird, da dieser nach Auffassung der etablierten Parteien nicht mehr von Bürgern, die den Verfassungsvertrag ablehnten, ratifiziert werden muss.

Lächerlich ist das Weglassen von Nationalemblemen und Hymnen, um zu vertuschen, dass die EU ein autonomes Staatengebilde ist. Kaum jemand hat etwas dagegen, dass die EU eine eigene Fahne und eine eigene Hymne hat, ziemlich jeder von uns ist gerne Bürger eines Bundeslandes,  Bürger Deutschlands und Bürger Europas.

 

Ganz eindeutig verstößt der EU- Reformvertrag gegen das unabdingbare Demokratieprinzip des GG und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zum einen darf die Übertragung der deutschen staatlichen Hoheitsrechte auf die EU nicht den deutschen demokratischen Staatsaufbau beseitigen

Zum anderen dürfen deutsche Hoheitsrechte auf die EU nur übertragen werden, wenn die EU  strukturell dem Demokratieprinzip entspricht (ausdrücklich in Art.23 GG bestimmt).

 

Zur Beseitigung  des deutschen demokratischen Staatsaufbaus: Das BVerfG hat der Bundesregierung für die Übertragung von Hoheitsrechten Grenzen gezogen. Wie es im  Maastrichturteil ausgeführt hat, müssen dem Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht bleiben. Die Legitimation der gewählten Abgeordneten des Bundestags werde ansonsten entleert.

Dadurch, dass die wesentliche Gesetzgebungskompetenz auf die EU übertragen wird, wird das für eine Demokratie erforderliche Gewaltenteilungsprinzip beseitigt.

Nicht das deutsche Parlament, sondern die im Rat der EU durch die Fachminister beteiligte Bundesregierung ist in der EU das Hauptrechtsetzungsorgan. Der Einfluss der Bundesregierung auf die für Deutschland geltenden EU- Gesetze ersetzt die Gesetzgebungskompetenz des Bundestags. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Mitwirkung der Bundesregierung an der EU- Gesetzgebung das deutsche Parlament keinerlei effiziente Kontrollmöglichkeit hat.

Zum strukturellen Demokratiedefizit der EU: Wie oben ausgeführt, erfolgt die EU-Gesetzgebung hauptsächlich durch Regierungsvertreter der EU- Länder. Eine öffentliche oder parlamentarische Kontrolle findet fast nicht statt. Nur bei dem Teil des EU- Gesetzgebungsverfahrens, bei dem das EU- Parlament mitwirken darf, kann es vom Ministerrat oder von der Kommission eingebrachte Entwürfe ablehnen.

 

Der EU-Reformvertrag verstößt gegen das Sozialstaatsgebot des GG. Im Vertrag von Lissabon wird die Zuständigkeit für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU übertragen. Insofern bestimmt der EU-Vertrag eine Wirtschaftspolitik, die einer offenen  Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Dieser Grundsatz der offenen  Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb ist eine vollkommene Einbindung in globale kapitalistische Wirtschafts- und Finanzinteressen. Nachdem in der EU diesem System sämtliche anderen politischen Aufgaben untergeordnet sind, ist das Sozialstaatsprinzip vollständig ausgehebelt.

 

Trotz aller Beteuerungen, trotz aller Täuschungsversuche, gilt für die Anhänger einer ständig wachsenden Integration das Ziel, das  Jean Monnet, der „Vater von Europa“ genannt wird, ausgegeben hat: „Allmählich sollten die  supranationalen Behörden die gesamte Politik der europäischen Kontinents bestimmen. Der Tag kommt, da die nationalen Regierungen gezwungen sind, zuzugeben, dass ein integriertes Europa eine vollendete Tatsache ist, ohne dass sie bei Festlegung seiner Grundlagen auch nur das Geringste zu sagen haben. Alles, was ihnen noch bliebe, wäre, ihre sämtlichen autonomen Institutionen zu einer einzigen Bundesverwaltung zu verschmelzen und dann die Vereinigten Staaten von Europa zu verkünden.“ Der EU-Kommissar Verheugen schrieb 2008: „Dass man bei der Weiterentwicklung der europäischen Integration immer wieder Rückschläge einstecken muss, wissen wir seit Jahrzehnten. Wir wissen aber auch, dass diese Hindernisse immer wieder überwunden wurden. Wir werden auch das irische Problem überwinden“

.Jean-Claude Juncker soll bezüglich des Reformvertrags geäußert haben: „Natürlich findet ein weiterer Transfer von Souveränität statt. Aber wäre es schlau, die öffentliche Aufmerksamkeit auf diese Tatsache zu lenken?“

 

Was interessiert unsere Bundeskanzlerin, was interessiert die im Bundestag vertretenen Parteien CDU/CSU, SPD, FDP, Die Grünen insoweit unser Grundgesetz, was interessieren sie die Mahnungen des Bundesverfassungsgerichts z. Bsp. im Maastrichturteil. Sie vertrauen vielmehr darauf, dass es sich das Bundesverfassungsgericht nicht leisten könne, die Verbindlichkeit des Reformvertrags für Deutschland abzulehnen, da dies dem Ansehen der Bundesregierung, insbesondere der deutschen Außenpolitik einen unglaublichen Schaden zufügen würde.

Was interessiert unsere Bundeskanzler und unsere etablierten Parteien bei der Verfolgung ihres Ziels „Weltmacht Europa“ Demokratie und die Beteiligung der Bürger? Was schert sie die eindringliche Warnung von „Mehr Demokratie“, dass ein vereintes Europa ohne demokratische Beteiligung und ohne Akzeptanz der Bürger keinen Bestand haben könne. Sie sind überzeugt, dass es genüge zu behaupten, dass die von ihnen im EU- Reformvertrag vereinbarte supranationale Staatengebilde EU eine notwendige Folgerung der Globalisierung sei, dass die Kritiker der EU Gegner eines europäischen Bündnisses seien und dass mit allen Mitteln die Argumente der EU-Kritiker unterdrückt und eine öffentliche Diskussion mit ihnen verhindert wird

 

In einem Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk äußerte ein Europapolitiker der SPD, es sei richtig, dass der EU- Reformvertrag nahezu unlesbar sei, da eine Diskussion mit den Bürgern vermieden werde, die die Notwendigkeit des Vertrages sowieso nicht erkennen könnten.

Ein CSU-Europa-Politiker äußerte in einem Interview mit einer bekannten Tageszeitung, dass es gerechtfertigt und zum Wohle der Bürger sogar notwendig sei,  über so schwierige und komplexe Sachverhalte wie den EU- Reformvertrag ohne die Beteiligung der Bürger zu entscheiden, die die Tragweite und die Bedeutung dieser für Deutschland so wichtigen Entscheidung nicht durchschauen können.

 

 

Fazit ist: Die EU hat sich zu einem zentralistischen Wasserkopf entwickelt, der unter Verletzung aller demokratischen Regeln über die Köpfe der Bürger hinweg entscheidet und in nahezu alle Gesellschaftsbereiche eingreift. Hierbei nimmt sie kaum Rücksicht auf nationale Verfassungen, eben so wenig auf berechtigte nationale Interessen.

 

Durch die Wahlen zum europäischen Parlament können die Bürger zwar keinesfalls Einfluss auf die Politik der EU ausüben. Die Abgeordneten haben jedoch bei einigen Gesetzesvorhaben der EU die Möglichkeit, Gesetze, für die die EU keine Zuständigkeit hat oder bei denen das Subsidiaritätsgebot nicht beachtet wird, zu verhindern.

 

Mehr Einfluss auf die Politik der EU haben die deutschen Bürger bei der Wahl der Abgeordneten zum Bundestag. Der Bundestag kann die Ratifizierung von EU-Verträgen ablehnen, er kann also votieren, dass EU-Verträge, die die Staatschefs der EU-Staaten abgeschlossen haben, für Deutschland nicht verbindlich sind. Sowohl für den Bundestag als auch für das EU-Parlament sind dafür Abgeordnete erforderlich, deren Interesse nicht darauf gerichtet ist, ein zentralistisches autonomes Machtgebilde zu ermöglichen, das über die Köpfe der EU-Staaten und ihrer Bürger hinweg entscheidet. Wir brauchen Abgeordnete, die  die EU als Bündnis souveräner EU-Staaten wollen, die unter Beachtung ihrer nationalen Verfassungen Staaten übergreifende Probleme gemeinsam lösen.

 

Es darf nicht sein, dass wir, dass vor allem unsere Nachkommen, in einer Welt, in einem Europa, leben müssen, das mit einem freiheitlichen Staatenbündnis nichts mehr zu tun hat. Unser demokratischer und sozialer Bundesstaat darf nicht beseitigt werden durch Verträge der Regierungschefs der EU- Länder.

 

Und wenn Sie fragen, warum ich und Prof. Buchner für die ödp gegen den EU- Reformvertrag neben mehreren Verfassungsrechtlern und demokratischen Organisationen Verfassungsbeschwerden eingelegt, kann ich nur versichern, dass wir alle die Chance wahren wollen, unter Mitwirkung und mit dem Einverständnis der Bürger  ein demokratisches Bündnis der souveränen europäischen Staaten  im Interesse aller Bürger zu erzwingen. Wir wollen eine EU verhindern, die als zentralistisches Staaten- Gefüge in erster Linie den Interessen der Konzerne und des Aktienkapitals dient. Wir wollen ein Bündnis souveräner Staaten Europas, in dem diese Staaten dann gemeinschaftlich handeln, wenn dies in ihrem Sinne und im Interesse der Bürger erforderlich ist.

 

Und wenn Sie fragen, warum die ödp sich am Wahlkampf zum EU-Parlament beteiligen, obwohl das EU-Parlament auf die EU- Politik nur geringen Einfluss hat, gilt es klarzustellen: Richtig ist, dass das EU-Parlament nur geringen Einfluss auf die EU- Politik hat. Trotz allem kann es bei einem Großteil der autonomen Gesetzgebung  der EU- richtig der EG- Gesetzesinitiativen des EU-Rats oder der EU-Kommission mehrheitlich zurückweisen. Dies ist wichtig, wenn die EU Entscheidungen trifft, für die ihr keine Hoheitsbefugnisse übertragen sind oder wenn sie Regelungen trifft, die die EU-Staaten, die Bundesländer oder die Kommunen selbst ausreichend regeln können. Sicherlich haben die Abgeordneten der Parteien, die unbesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken den EU-Reformvertrag ratifiziert haben, daran kein Interesse.  Oder haben Sie etwas davon gehört, dass die etablierten Parteien etwa damit werben, dass ihre Kandidaten die von ihnen genehmigten EU-Verträge korrigieren sollen? Es geht den etablierten Parteien im Hinblick auf die Bundestagswahlen um einen Test-unbesehen von der EU- über ihren Beliebtheitsgrad. Des Weiteren bietet das Europäische Parlament nach wie vor eine best bezahlte Pfründe für verdiente Parteimitglieder, für die die etablierten Parteien ansonsten keine Verwendung mehr haben.

Mehr Einfluss auf die Politik der EU haben die deutschen Bürger bei der Wahl der Abgeordneten zum Bundestag. Der Bundestag kann die Ratifizierung von EU-Verträgen ablehnen, er kann also votieren, dass EU-Verträge, die die Staatschefs der EU-Staaten abgeschlossen haben, für Deutschland nicht verbindlich sind. Sowohl für den Bundestag als auch für das EU-Parlament sind dafür Abgeordnete erforderlich, deren Interesse nicht darauf gerichtet ist, ein zentralistisches autonomes Machtgebilde zu ermöglichen, das über die Köpfe der EU-Staaten und ihrer Bürger hinweg entscheidet. Wir brauchen Abgeordnete, die  die EU als Bündnis souveräner EU-Staaten wollen, die unter Beachtung ihrer nationalen Verfassungen Staaten übergreifende Probleme gemeinsam lösen.

 

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17.März 2009

Betreuungsvollmacht, PatientenverfügungVorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Gespeichert unter: Allgemein — H. Striedl @ 13:35

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

 

Hartz IV, äußerst schlechte Arbeitsmarktlage, Reduzierung sozialer Leistungen: diese Hiobsbotschaften, die unsere materielle Sicherheit bedrohen, sind zur Zeit in aller Munde. Die vergebliche Suche unserer Kinder nach einer Lehrstelle, die hoffnungslose Arbeitsplatz  suche vor allem von  Älteren, aber zwischenzeitlich nicht mehr nur von diesen, erzeugen ein Klima von Angst, Ohnmacht, Verzweiflung.

 

Verdrängt wird dadurch die Sorge um unsere persönliche Zukunft: was geschieht mit mir, mit meinem Vermögen, falls ich infolge von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage bin, für mich selbst zu sorgen, bzw. für mich rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

 

In zwei Folgen werden Ratschläge gegeben, was man tun kann, um bei vollem Bewusstsein seinen Willen auch für die Zeit zu äußern, in der man nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen rechtsverbindlich zu erklären.

Falsch ist die Ansicht mancher Erwachsener, dass Eltern, Kinder oder sonstige nahe Verwandte in einer derartigen Situation ohne ausdrückliche Vollmacht zu einer Vertretung berechtigt seien.

 

Vorsorgevollmacht.

 

Vollmacht bedeutet die Ermächtigung, als Vertreter für den Vollmachtgeber rechtsverbindlich zu handeln ( Beispiel: ich beauftrage einen Bekannten, für mich einen PKW zu kaufen. Nicht mein Bekannter, sondern ich werde Vertragspartner des Verkäufers).

 

Eine Vollmacht kann, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, auch für eine zukünftige Zeit, in der der Vollmachtgeber nicht mehr

geschäftsfähig ist, erteilt werden. Insoweit spricht man von einer Vorsorgevollmacht.

 

Vollmacht kann für unterschiedliche Angelegenheiten erteilt werden, sowohl für Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, als auch für solche, die die Person betreffen.

 

Eine Vorsorgevollmacht, die das Vermögen betrifft, kann in etwa lauten: „Ich erteile meiner Frau Vollmacht, mich in allen Vermögens- angelegenheiten zu vertreten.“ Es kann in die Vollmacht auch aufgenommen werden:“ Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, rechtsgeschäftlich zu handeln,….“. Der Vorteil letzterer Formulierung ist, dass der Vollmachtgeber gesichert ist, dass der Bevollmächtigte tatsächlich erst dann für den Vollmachtgeber handeln kann, wenn dieser geschäftsunfähig wird. Der Nachteil dieser Formulierung ist, dass es im Ernstfall, wenn rasche Entscheidungen nötig sind, zu Verzögerungen kommt, da der Beauftragte erst nachweisen muss, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Eine Sicherung vor Missbrauch ist einfacher dadurch möglich, dass die Vollmachtsurkunde einer weiteren Vertrauensperson (z. Bsp. einem Hausarzt) übergeben wird mit dem Auftrag, diese erst im Bedarfsfalle dem Bevollmächtigten auszuhändigen.

Die Vollmachtserteilung bedarf keiner besonderen Form, sie kann deshalb auch grundsätzlich mündlich erteilt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist aber aus Gründen der Klarheit und der Beweisführung unbedingt zu empfehlen.

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte abschließen können (Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder Belastung von Grundstücken), muss die Vollmacht jedoch notariell beurkundet werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Kreditinstitute verlangen, dass eine Bankvollmacht in von ihnen gestellten Formularen erklärt wird, wobei sie die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers überprüfen. Aus der Praxis gesehen ist eine Bankvollmacht enorm wichtig, damit die Mittel für die Lebensführung des Vollmacht- gebers, für seine erforderliche Pflege und Behandlung zur Verfügung stehen.

 

Die Betreuungsvollmacht.

 

Was geschieht, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird?

Hat man keine Vorsorgevollmacht erteilt und passiert es, dass man infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund Alters nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, muss vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. In diesem Verfahren, bei dem der zu Betreuende vom Gericht gehört wird und in dem meist ein ärztliches Gutachten erholt wird, wird dann ein Betreuer bestellt. Werden bezüglich der Person des Betreuers keine persönlichen Wünsche des zu Betreuenden bekannt und drängen sich dem Vormundschaftsgericht keine dem zu Betreuenden nahe stehenden Personen auf, die zur Übernahme der Betreuung bereit sind, werden Berufsbetreuer ( Rechtsanwälte, Betreuungs-institutionen) bestellt. Es muss hier darauf hingewiesen werden, dass dieser Weg mit erheblichen Kosten verbunden ist, die –so weit vorhanden- vom Vermögen des Betreuten beglichen werden (Gerichtskosten für die Bestellung und die Überwachung des Betreuers, Gutachtenskosten und –meines Erachtens sehr hoher Vergütungen der berufsmäßigen Betreuungsunternehmen).

Trotzdem kann es Gründe geben, dass keine Vorsorgevollmacht erstellt wird. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Vollmachtgeber weit reichende Befugnisse. Deshalb muss der Vollmachtgeber eine vertrauenswürdige Person finden, die zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist. Im Übrigen kann ein eventueller Missbrauch der Vollmacht eingeschränkt werden, beispielsweise durch Bevollmächtigung mehrerer Personen, durch Kontrollanordnungen durch Dritte, durch ein Widerrufsrecht der Vollmacht für Dritte.

Die Vorsorgevollmacht, die die Person betrifft, ist erforderlich, um  dem nicht mehr Geschäftsfähigen notwendige ärztliche Behandlung zukommen zu lassen (beispielsweise die Einwilligung in eine Operation zu erteilen), um erforderliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu veranlassen (Aufenthalt im Krankenhaus, in einem Pflegeheim; Gitter am Bett, unter Umständen Festbinden usw,). In der Vorsorge- vollmacht kann auch bestimmt werden, dass ein bestimmtes Altersheim, eine bestimmte Krankenanstalt im Bedarfsfall gewünscht wird oder zum Beispiel, dass solange als möglich häusliche Pflege gewünscht wird.

Die Vorsorgevollmacht kann insbesondere durch eine Patienten verfügung ergänzt und genau bestimmt werden.

Wie ausgeführt, kann es trotzdem Gründe geben, keine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Aber auch in diesen Fällen kann man dafür sorgen, dass bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Betreuer die Wünsche des Betreuten berücksichtigen muss. Dies geschieht durch die so genannte Betreuungsverfügung.

 

 

Betreuungsverfügung

 

Das Vormundschaftsgericht hat für den Fall, dass man sich nicht mehr rechtsgeschäftlich äußern kann, die Wünsche bezüglich der Person des Betreuers zu berücksichtigen, die man in der

Betreuungsverfügung geäußert hat.,    

Auch der Betreuer hat die Wünsche in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen, so weit diese dem Wohl des Betreuten nicht widersprechen.

In der Betreuungsverfügung können Anordnungen bezüglich der Vermögensverwaltung, des Aufenthalts (Beispiel: Falls erforderlich

möchte ich in einem kirchlich geleiteten Heim untergebracht werden) niedergelegt werden, man kann anordnen, wem besondere Zuwendungen zukommen sollen, wo der Aufenthalt sein soll. Dies alles ist vom Betreuer zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.

 

Die Patientenverfügung.

 

Für viele Menschen ist es ein großes Anliegen, bestimmen zu

können, welche ärztliche Maßnahmen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Dies gilt auch für eine Zeit, in der sie nicht mehr in der Lage sind, verbindliche Erklärungen abzugeben. Es ist hier darauf hinzuweisen, dass ärztliche Eingriffe eine Körperverletzung darstellen, die, wenn der Patient einwilligt, nicht rechtswidrig ist. Kann der Patient nicht einwilligen (z, Bsp., er ist bewusstlos), so behilft sich die Praxis bei notwendigen Maßnahmen mit der vermutlichen Einwilligung.

Wie bei der Vorsorgevollmacht und bei der Betreuungsverfügung kann auch in Bezug auf Gesundheitsversorgung der Mensch zu Zeiten, in denen er  voll geschäftsfähig ist, bestimmen, mit welchen ärztlichen Eingriffen er in Zeiten, in denen er nicht rechts- geschäftlich bindend handeln kann, er einverstanden ist, mit welchen nicht. Er kann bestimmen, ob er lebenserhaltende Maßnahmen dulden will oder nicht. Er kann bestimmen, ob Operationen an ihm durchgeführt werden dürfen oder nicht. Er kann überhaupt bestimmen, wie und in welchem Umfang er eine ärztliche Behandlung oder Betreuung wünscht.

 

8.März 2009

Schulden und was nun?

Gespeichert unter: Rechtliche Abhandlungen — H. Striedl @ 16:00

 

Mit dieser Abhandlung soll Mitbürgern, die in Schulden geraten sind, geholfen werden, um eventuell Auswege aus der Verschuldung zu finden, um Möglichkeiten zu sehen, die Schulden abzutragen und irgendwann wieder ein schuldenfreies Leben führen zu können, schließlich um die gesetzlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die dem Schuldner ermöglichen, das zu behalten, was er für seine Existenz unbedingt benötigt. (mehr…)

3.März 2009

EU-Reformvertrag, Gefahr für Europa?

Gespeichert unter: EU — H. Striedl @ 18:31

„ Der EU- Reformvertrag: eine Gefahr für ein vereintes demokratisches und friedliches Europa?“

Dieser Artikel bezieht sich auf den geplanten EU-Verfassungsvertrag. Der nach dem Scheitern dieses Vertrags konzipierte EU- Reformvertrag ist nahezu inhaltsgleich, aber scheidet weitere Teilnahme der EU- Bürger aus.

Nicht, weil wir Gegner eines vereinten Europas sind, sondern die Sorge um ein vereintes Europa, wie es der Traum vieler friedliebender Menschen seit Generationen war, erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit der EU, wie sie sich gegenwärtig darstellt und vor allem mit dem Reformvertrag (ehemals Verfassungsvertrag, der für die EU gelten soll. (mehr…)

Europa ja, aber nicht so!

Gespeichert unter: EU — H. Striedl @ 17:53

      Der Wahlkampf für das EU-Parlament, ein demokratisches Scheingeschäft?                 

 

Die Wahlen zum EU-Parlament stehen an. Die im Bundestag vertretenen Parteien sind in den EU-Wahlkampf eingetreten. Sie wollen sich ja für ihre Parteimitglieder die Pfründe eines äußerst gut dotierten EU-Abgeordneten nicht entgehen lassen.

Bezeichnend hierfür ist das unwürdige Schaustück der CSU mit der Straußtochter Monika Hohlmeier: Die CSU will eine in Bayern abgehalfterte Politikerin ins Europaparlament abschieben, um ihr eine Alterssicherung zu besorgen. Kein Wort, welche Voraussetzungen diese Frau für eine Abgeordnete im EU-Parlament qualifizieren, kein Wort, was sie dort bewirken soll. Wichtig ist, für sie einen gut bezahlten Job zu finden.

Aus Unkenntnis (? wohl kaum) oder bewusst lügend wird dem Wähler vorgespielt, die Wahl zum Europaparlament sei für die Europapolitik äußerst wichtig. Es wird vorgespielt, dass das EU- Parlament die für die EU wesentlichen Entscheidungen treffe. Es wird vorgespielt, dass der EU-Abgeordnete die Interessen seines Wahlkreises in der Europapolitik wirksam geltend machen könne. Welch Hohn, welch Spiegelfechterei!

 

Wurden Sie von den etablierten Parteien jemals darüber informiert,

 

dass die Europapolitik bestimmt ist durch zwischenstaatliche Verträge, die die Staatschefs bzw. die Fachminister der EU-Länder (also auch Deutschlands)  geschlossen haben?

 

dass nationale Zuständigkeiten, Gesetze zu erlassen, durch diese Verträge auf die EU übertragen wurden und werden?

 

dass diese zwischenstaatlichen Verträge für Deutschland durch Zustimmung durch den deutschen Bundestag verbindlich wurden und  werden?

 

dass die EU-Politik einschließlich der Gesetzgebungsinitiative durch den EU-Rat (Staatschefs bzw. Fachminister) und den nicht durch Wahlen demokratisch legitimierten enorm aufgeblähten Verwaltungsapparat der Europäischen Kommission  ausgeübt wird und nicht vom EU- Parlament?

 

dass das Europäische Parlament erst in neuerer Zeit  die Möglichkeit hat, durch ein Veto europäische Gesetze zu verhindern?

 

Wurde Ihnen von den etablierten Parteien jemals gesagt,

dass die EU ständig über nationale Hoheitsrechte entscheidet, die ihr nicht übertragen sind?

dass die EU sich an die verfassungsrechtliche und vertragliche Vorgabe, subsidiär zu handeln,  nicht hält? Subsidiarität bedeutet, dass die EU. nur dort eingreifen darf, wo die einzelnen EU- Länder die Sachverhalte nicht selbst lösen können und wo ein gemeinsames Interesse eine einheitliche Regelung erfordert.

dass lediglich hier das EU- Parlament, soweit es am Gesetzgebungsverfahren beteiligt ist, kontrollieren und eingreifen kann?

0dass für diese Kontrolle verantwortliche Kandidaten in das EU- Parlament gewählt werden sollen?

 

Es liegt an Ihnen, durch Ihre Wahl

 

zum Europaparlament zu bestimmen, ob im Europaparlament Abgeordnete sind, die die Macht der EU in ihre Schranken verweisen. Nur so kann verhindert werden, dass die EU zu Lasten der EU-Länder, also auch von Deutschland, ständig verfassungswidrig ihre Macht erweitert

 

zum Bundestag zu bestimmen, dass dort Abgeordnete sind, die die von den Regierungschefs abgeschlossenen Verträge nur dann ratifizieren, wenn dies im gemeinsamen Interesse der EU- Angehörigen nötig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist

 

 

 

Europawahl 2009

Gespeichert unter: EU — H. Striedl @ 16:56

                                                 Europawahlen 2009

 

Im Juni 2009 können die Bürger der EU- Staaten die Abgeordneten für das Europaparlament wählen. Dies ist die einzige Einflussmöglichkeit, die bisher die deutschen Bürger auf die EU haben. Die Staatschefs der EU- Staaten haben  Verträge für einen Zusammenschluss europäischer Staaten geschlossen, ohne die Bürger zu fragen, ob sie einen Zusammenschluss mit diesen Inhalten wollen.

 

Der Gedanke eines vereinten Europas ist eine großartige Sache:

ein Europa einer engen Zusammenarbeit der europäischen Völker, ein Europa zur Sicherung von Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie und insbesondere von innerem und äußerem Frieden;

ein Europa, das Staaten übergreifende Probleme wie Klimaschutz, Umweltschutz, Beseitigung von Armut, internationale Kriminalität usw. zu lösen in der Lage ist;

ein vereintes Europa, das die nationale Integrität der ihr angehörenden Staaten wahrt, dem nationale Hoheitsrechte nur insoweit übertragen werden, wie dies für die Erreichung der gemeinsamen Ziele nötig ist.

Für ein derartiges Bündnis setzt sich die Ökologisch-Demokratische Partei ein, die Grundsätze für ein derartiges Bündnis hat sie in ihrem europapolitischen Programm manifestiert.

 

Tatsächlich entwickelt sich die EU mehr und mehr zu einem zentralistischen Staatengebilde im Interesse des Großkapitals, der Konzerne und einer diesen dienenden neoliberalen Wirtschaft. Diese EU hat enorme Demokratiedefizite. Die einzig tatsächlich demokratisch legitimierte Institution der EU ist das von den EU-Bürgern gewählte EU-Parlament. Auch wenn dieses Parlament nicht den Einfluss hat, der einem demokratischen Parlament zukommt (es hat weder die Gesetzesinitiative noch das Kontrollrecht über eine Regierung), so hat es sich im Laufe der Zeit Mitwirkungsmöglichkeiten erkämpft, um auf das Handeln der EU einzuwirken.

So kann es durch sein Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung verhindern, dass Gesetze gegen die Interessen der EU-Bürger und entgegen dem gemeinsamen Interesse der EU-Staaten im Interesse einer neoliberalen Wirtschaft erlassen werden.

So kann es ein Handeln der EU verhindern, für das der EU keine Zuständigkeit übertragen ist.

So kann es auch verhindern, dass die EU – Bürokratie bei Sachverhalten tätig wird, die die einzelnen EU-Staaten selbst regeln können (Subsidiaritätskontrolle).

 

Deshalb sind die Wahlen zum EU- Parlament von größter Bedeutung. Durch diese Wahlen können die EU-Bürger Einfluss nehmen, wer sie im EU-Parlament vertritt.

So können sie beeinflussen, dass dort Abgeordnete sitzen, die das Interesse aller EU-Bürger vertreten und nicht das einer neoliberalen Wirtschaft, den Egoismus eines einzelnen Staates oder gar die Interessen einer Partei.

 

  

                                         Wurzeln der Gedanken für europäische Bündnisse

 

 

Seit Beginn des 19. Jahrhunderts: Unter dem Eindruck ständiger Kriege, ständigen Unfriedens in Europa, grausamer Vernichtung von Nachbarn, fürchterlicher Gräuel aus religiösen oder machtpolitischen Gründen entsteht in Europa der Gedanke von „Friedensbündnissen“.

 

Als Weg hierzu wurde ein Europäischer Staatenbund als Basis des allgemeinen Friedens gesehen.

 

Im Laufe der Zeit sah man einen europäischen Staatenbund  zur Erreichung wirtschaftlichen Wohlergehens erforderlich, bei diesen Bündnissen spielte der Gedanke eines allgemeinen Friedens kaum mehr eine Rolle (Zollunionen, Wirtschaftsunionen, Bündnisse zur militärischen Zusammenarbeit).

 

Nach dem fürchterlichen zweiten Weltkrieg wurde ein vereintes Europa als Grundlage eines dauerhaften Friedens zwischen den ehemaligen Kriegsgegnern gesehen und erwünscht. Zugleich spielten jedoch wirtschaftliche Gründe eine wesentliche Rolle.

 

Weltweit für die weitere Bündnispolitik war das von den USA forcierte GATT- Abkommen (General agreement on tariffs and trade) von 1947 von wesentlicher Bedeutung. Dieses Abkommen soll in der gesamten westlichen Welt eine liberale Wirtschaftspolitik ermöglichen. Westliche Bündnisse sollten zugleich eine wirtschaftliche und militärische Macht gegen den Kommunismus sein.  

                                    

                                Die Entwicklung der europäischen Union

 

 

 Nach dem zweiten Weltkrieg war die Sehnsucht insbesondere der am Weltkrieg beteiligten europäischen Völker nach Frieden übermächtig. Hierbei spielte insbesondere der Gedanke

eine Rolle, dass es nie mehr passieren dürfe, dass eine einzelne Nation die Macht haben kann, andere zu bekriegen. Andrerseits lagen in Europadurch den verheerenden Krieg sowohl Verlierer als auch Sieger wirtschaftlich total danieder. Ein Wirtschaftsbündnis zwischen ehemaligen Kriegsgegnern sollte den Beteiligten helfen, die wirtschaftliche Notlage zu überwinden. Zugleich sollte durch die Vernetzung der militärisch relevanten Wirtschaftssektoren ein neuer Krieg zwischen den früheren Gegnern unmöglich gemacht werden. Diese Überlegungen führten 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) und  1957 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. Zugleich war aber die weitere Entwicklung geprägt durch die Absicht, die europäischen Bündnisse zu einer führenden Wirtschaftsmacht auszubauen. Der Gedanke eines Bündnisses im Sinne eines Weltfriedens spielte außer der völlig inhaltslosen Erwähnung in der Präambel des EU- Vertrags keine Rolle mehr.

 

So wurde 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- später EG-Vertrag genannt) gegründet mit dem Ziel eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei bewegen können.

 

In der Folgezeit kam es zur Bildung des Europäischen Binnenmarktes, die nationalen Wirtschaftsrechte wurden angeglichen. So sollten die nationalen Hindernisse für einen europaweiten Handel beseitigt werden.

Nach längerer Stagnation wurden 1987 die Einheitlichen Europäischen Akte beschlossen mit dem Plan eines Europäischen Binnenmarktes. Danach war das Wirtschaftsrecht aller EU-Staaten anzugleichen und sämtliche nationale Hemmschwellen für den europaweiten Handel zu beseitigen.

 

1992 kam es dann zum Abschluss des Maastrichtvertrags zur Gründung der Europäischen Union (EU-Vertrag). Darin wurde eine Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart, des weiteren eine engere Koordinierung der Außen- und Sicherheitspolitik und der Innen- und der Justizpolitik.

 

 Der EU wurden neben der Wirtschaftspolitik auch mehrere Hoheitsrechte auf anderen Politikfeldern übertragen.

 

Eine erste Überarbeitung des EU-Vertrags erfolgte 1997 im Vertrag von Amsterdam. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren wurden erweitert, die Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurden ebenso erweitert wie auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik.

 

Eine weitere Überarbeitung der EU-Verträge erfolgte 2000 durch den Vertrag von  Nizza. Grund für die Änderung war der Umstand, dass sich die Mitgliederzahl von ursprünglich 6 auf 27 erhöht hat. Die  Zahl der Mitglieder in den Kommissionen, das Stimmengewicht der einzelnen EU-Mitglieder, ein Abbau des Einstimmigkeitserfordernissen bei EU-Entscheidungen wurde in diesem Vertrag neu geregelt.

 

Gescheitert ist der EU-Verfassungsvertrag, der den Vertrag von Nizza ersetzen sollte. Die Bürger der Niederlande und Frankreichs, haben in Referenden diesen Vertrag abgelehnt. (Die deutschen Bürger durften nicht abstimmen)

 

Um Referenden in  den Niederlanden und Frankreich zu umgehen, wurde das Projekt, der EU eine Verfassung zu geben, fallen gelassen und durchden so genannten, aber von Irland abgelehnten, Reformvertrag ersetzt. Tatsächlich entspricht dieser dem abgelehnten Verfassungsvertrag.

 

 

 

 

 

                                                   Das EU-Programm der ödp

 

Eine Hauptaufgabe  ist es, zweifelsfrei unsre Überzeugung klar zu legen, dass die ödp Anhänger eines vereinten Europas ist. Die Kritik an der EU in ihrer

gegenwärtigen  Verfasstheit richtet sich gegen deren neoliberalistische Ausrichtung, gegen deren Entwicklung zu einem supranationalen

Bundesstaat, gegen den Zentralismus, gegen die Demokratiedefizite, gegen die Missachtung von nationalen Verfassungen.

Die ödp hat seit Jahren ein EU-Programm: Das Vorwort gibt die Anforderungen, die die ödp an die EU als europäisches Bündnis stellt, wieder.

 

Nach vielen Kriegen zwischen den Völkern Europas ist die Europäische Union ein Aufbruch zur Sicherung von Freiheit , Frieden und Demokratie. Die ödp befürwortet und unterstützt die Entwicklung der Europäischen Union von einerbloßen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einem föderalen Bundesstaatfreier, sich vorrangig selbst regierender Völker, der auch die kulturellen, sprachlichen und wirtschaftlichen Eigenarten der einzelnen

Regionen respektiert und fördert . Voraussetzung dabei bleibt, dass die EU ein Staatenverbund staatlich organisierter Völker ist , in dem mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb des Staatenverbunds gesichert ist .

Die Zusammenarbeit der Völker Europas im Rahmen der EU wird umso erfolgreicher sein, je klarer diejenigen gemeinsamen Werte bestimmt werden, die dem Projekt der europäischen Einigung und der gemeinsamen Politik zugrunde liegen sollen. Als europäische Wertegemeinschaft in den Traditionen von Christentum und Humanismus sehen wir die EU und ihre einzelnen Mitgliedsstaaten der Menschenwürde und den universalen Menschenrechten verpflichtet.

Die diesem Menschenbild angemessene Staatsform ist der demokratische Rechts- und Sozialstaat, in dem die Bürgerinnen und Bürger durch Wahlen und Abstimmungen die Staatsgewalt ausüben und der einzelne Bürger durch die Trennung der staatlichen Gewalten, das Prinzip der Gleichbehandlung aller sowie geregelte Verfahren und größtmögliche Transparenz in Politik und Verwaltung vor Willkür geschützt ist.

Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen bringt es mit sich, dass das demokratische Europa diejenigen besonders schützen muss, die ihre Rechte nicht, noch nicht oder nicht mehr selbst vertreten können: die Kinder geborene wie ungeborene , die Behinderten, die Schwerstkranken und Sterbenden.

Ebenso besteht eine treuhänderische Verpflichtung gegenüber den kommenden Generationen, die einen Anspruch auf ihren Anteil an den begrenzten Schätzen dieser Erde haben.

 

Einig ist sich die ödp auch mit der Bewegung „Mehr Demokratie“:

 

Europa ist eine großartige Sache. Die Idee einer zunehmenden Überwindung von Grenzen, einer immer engeren Zusammenarbeit und eines dauerhaften Friedens: Wir teilen sie. Und gleichzeitig teilen wir die Erkenntnis, dass, angefangen bei der Klimapolitik bis zum Schutz der Meere vor der Verschmutzung und Überfischung viele Fragen heute in zwischenstaatlicher Kooperation angegangen und gelöst werden müssen. Die EU kann und muss hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten.“

 

9)                                              Staatsrechtliche Fragen

 

Was ist die EU, was sind die Europäischen Gemeinschaften (EWG, Montanunion, Euratom)?

 

Die EU ist eine Staatenverbindung, beruhend auf den EU-Vertrag, den die Regierungschefs der Gründerstaaten als zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen haben. Träger dieser Union sind die Mitgliedstaaten.

Es handelt sich also bei der EU um eine Staatenverbindung ohne eigene völkerrechtliche oder innerstaatliche Rechtspersönlichkeit.

 

Grundlage der EU sind die Europäischen Gemeinschaften (EG, Montanunion, Euratom), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit (Dreisäulentheorie der EU).

 

Um die Sache noch mehr zu komplizieren: die Europäischen Gemeinschaften haben eine Rechtspersönlichkeit, nur die Europäischen Gemeinschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein, nicht aber die GASP und die Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit.

 

Träger der GASP und der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit sind also nur die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit, das Handeln der Mitgliedstaaten hat zwischenstaatliche Verträge zur Grundlage.

 

Anders bei den Europäischen Gemeinschaften: Sie haben eine eigene Rechtsfähigkeit, sie sind also Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass nur auf die EG von den Regierungen der EU-Staaten nationale Hoheitsrechte übertragen werden können. Das Recht der EG ist supranationales Recht, es ist unabhängig vom nationalen Recht. Es ist für die Mitgliedstaaten  bindend und hat Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht.

 

Um die Frage nach der Rechtspersönlichkeit der EG noch mehr zu komplizieren: Was ist die Europäische Gemeinschaft völkerrechtlich: früher wurden Staatenverbindungen unterschieden in Staatenbund und in Bundesstaat:

Der Staatenbund (Konföderation, völkerrechtlicher Verein) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten (Mitgliedstaaten, Bundesglieder) mit eigener Organisation auf Bundesebene.

Der Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist, dass im Bundesstaat der Bund Inhaber der Souveränität ist, während es im Staatenbund die einzelnen Staaten sind. Die Unterschiede sind allerdings fließend, oft werden beide Begriffe synonym verwendet. Die Souveränität bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie das Recht, die Kompetenzen zwischen Einzelstaat und Bund zu verteilen (die so genannte Kompetenzkompetenz). Die Institutionen des Staatenbundes sind in der Regel eine repräsentative Versammlung, gemeinsame Ausführungsorgane für gemeinsame Aufgaben sowie eine Schiedsgerichtsbarkeit für die Beilegung von Streitigkeiten unter den Gliedstaaten. In einem Staatenbund können Gesetze der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes keine direkten Auswirkungen auf die Bürger haben, sie werden nur zur Verabschiedung an die Parlamente der Gliedstaaten delegiert, außerdem besteht ein Austrittsrecht für die Gliedstaaten.

Die Europäische Union ist kein Staatenbund, sondern stellt eine Klasse für sich dar. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete sie in einem Urteil von 1993 als Staatenverbund, was auch über die Grenzen Deutschlands hinaus Anklang gefunden hat. Die EU hat in ihren Mitgliedsländern innenpolitische Befugnisse, die auf einen Bundesstaat hinweisen, doch steht dem keine gemeinsame Außenpolitik gegenüber, was die Union wie einen reinen Staatenbund aussehen lässt.

 

                                                                                       Europarecht

 

Unter diesen Oberbegriff fällt das Recht aller europäischen Organisationen einschließlich des Rechts der europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft, Euratom, bis 2002 auch Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). Das Recht der Europäischen Union und das Recht der europäischen Gemeinschaften sind nach dem Sprachgebrauch Europarecht im engeren Sinn.

Wichtig ist zu wissen, dass Europarecht im weiteren Sinn gleichwertig neben dem Europarecht im engeren Sinn steht.

Mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften ( EG, früher EWG, Euratom)  sind die Europäischen Organisationen international organisiert, ihr Recht ist Völkerrecht. Diese Organisationsform berechtigt und verpflichtet nur die vertragsschließenden Mitgliedstaaten. Um innerstaatlich Wirksamkeit zu erlangen, müssen diese die internationalen Vereinbarungen in innerstaatliches Recht umwandeln. Zu diesen nicht supranationalen europäischen Organisationen gehören hauptsächlich der Europarat, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere aber auch die Europäische Union.

Dagegen sind die Europäischen Gemeinschaften EG und immer noch Euratom supranational strukturiert.

 Der Begriff supranational wurde in Hinsicht auf die Europäische Gemeinschaft geprägt. Von herkömmlichen völkerrechtlichen internationalen Zusammenschlüssen von Staaten (z. B. WTO, UNO, aber auch EU) unterscheidet sich eine supranationale Organisation durch seine autonome Rechtsordnung. Trotzdem unterscheiden sich supranationale Organisationen grundlegend von Staaten. Sie haben keine originäre Hoheitsgewalt (Kompetenz-Kompetenz), ihre Kompetenzen beruhen stattdessen auf der Übertragung von Souveränitätsrechten durch die Mitgliedstaaten (sog.  „abgeleitete“ Hoheitsgewalt).

Kennzeichnend für supranationale Organisationen ist vor allem die Fähigkeit, Rechtsakte zu erlassen, die unmittelbar Rechtswirkungen für die Mitgliedstaaten bzw. deren Bürger entfalten. Dabei haben supranationale Normen nach herrschender Meinung Vorrang vor dem nationalen Recht . Anders als das Völkerrecht kann das supranationale Recht auch gegen die Mitgliedstaaten, die ihre Vertragspflichten verletzen, gerichtlich  durchgesetzt werden (z. B. durch Klage vor dem Europäischen Gerichtshof). Dank der unmittelbaren Wirkung des supranationalen Rechts kann auch jeder Betroffene Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche ergeben sich vor allem, wenn Richtlinien nicht oder nicht rechtzeitig von einem EU- Staat umgesetzt wurden.

 

                                                         EU-Recht

 

 Wie ausgeführt, beruht  die Europäische Union auf einen zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Vertrag der EU- Mitgliedstaaten, der nur die jeweiligen Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet. Um für die Mitgliedstaaten, bzw. deren Bürger verbindlich zu werden, ist es erforderlich, dass die Vereinbarungen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Um die Undurchschaubarkeit der gesamten Konstruktion noch zu vergrößern, ist die Europäische Union gleichsam ein Dachbündnis aus 3 europäischen Bündnissen, nämlich der Europäischen Gemeinschaft (vormals EWG), der Gemeinsamen Außen-  und  Sicherheitspolitik und der Zusammenarbeit bei Innen- und Justizpolitik. Und hierbei ist die Europäische Gemeinschaft bestehend aus EG und Euratom supranational organisiert, während die beiden anderen Organisationen auf zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu haben. In der Literatur wird von 3 Säulen der EU gesprochen.

 

I. Säule:
Europäische Gemeinschaft
(EG, EAG)

II. Säule: 
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

III. Säule:
Zusammenarbeit bei
Innen- u. Justizpolitik

  • Zollunion und Binnenmarkt
  • Wirtschafts- und Währungsunion
  • Agrarpolitik
  • Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik
  • Verkehrspolitik
  • Steuerpolitik
  • Beschäftigungspolitik
  • Handelspolitik
  • Sozial-, Bildungs- und Jugendpolitik
  • Kulturpolitik
  • Verbraucher- und Gesundheitspolitik
  • transeuropäische Netze
  • Industriepolitik
  • Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts
  • Forschungs- und Technologiepolitik
  • Umweltpolitik
  • Entwicklungshilfepolitik

Wahrung gemeinsamer Werte, Interessen und Unabhängigkeit der EU; Stärkung der Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten und gegenseitige Solidarität

Außenpoltik:

  • Kooperation, gemeinsame Standpunkte und Aktionen
  • Friedenserhaltung
  • Menschenrechte
  • Demokratie
  • Hilfe für Drittstaaten

Sicherheitspolitik:

  • WEU und Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
  • humanitäre und Frieden erhaltende Aufgaben
  • Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung
  • Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (EUROJUST)
  • Polizeiliche Zusammenarbeit (EUROPOL)
  • Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
  • Kampf gegen Drogen- und Waffenhandel
  • Bekämpfung des organisierten Verbrechens
  • Terrorismusbekämpfung
  • Straftaten gegenüber Kindern und Menschenhandel

Gemeinschaftspolitik

Regierungszusammenarbeit

Regierungszusammenarbeit

 

 

Das Recht der 2. und 3. Säule ist beschränkt auf  zwischenstaatliche Verträge .

 

Anders das Recht der Europäischen Gemeinschaften, das in drei verschiedene Kategorien unterfällt.

 

Das Primärrecht: Es besteht in erster Linie aus Verträgen. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.  ausgehandelt werden. Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest.

Das Sekundärrecht: Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) baut auf den Verträgen auf und wird mit Hilfe unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte im Art. 249 EGV vorgesehen:

  • Verordnungen sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe.
  • Richtlinien binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele.. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Entscheidungen und Beschlüsse: Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich und bedürfen daher keiner Umsetzung in nationales Recht. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein.

 

 

 

  •                                     Primär- und Sekundärrecht

 

Von dem Primärrecht der EU (Verträge auf denen die EU und die EG beruht) ist das Sekundärrecht zu unterscheiden. Dies sind die Rechtsvorschriften, zu deren Erlass auf Grund

der EU-Verträge die EG als supranationale Organisation berechtigt ist. Dies bedeutet, dass die EG in den Politikfeldern, die ihr übertragen sind, eigene supranationale Kompetenzen hat. Die Rechtsakte, die demnach von den europäischen Institutionen – Kommission, Rat und Parlament- erlassen werden, sind für die EU-Staaten bindend.

 

Andere Politiken, die zwar in den EU-Verträgen genannt sind, bei denen aber der EG die Gesetzgebungshoheit nicht übertragen ist, können nur durch zwischenstaatliche Verträge geregelt werden. Dies gilt für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und für die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Es sind hier die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU zuständig und die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen.

 

Am Zustandekommen von Rechtsakten der EG sind die Europäische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beteiligt.

 

Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) setzt sich aus den jeweiligen Fachministern der EU-Staaten zusammen und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Rechtsvorschriften. Das Europäische Parlament hat kein Initiativrecht, es kann jedoch die

Vorschläge der EU-Kommission frei abändern, ohne dass die Kommission eingreifen kann. Es kann auch den Erlass eines Rechtsaktes ablehnen.

 

Dies gilt insbesondere auch, wenn das EU-Parlament zum Ergebnis kommt, das Subsidiaritätserfordernis sei nicht erfüllt.

 

                                                     Politische Überlegungen

 

Die EU hat sich aus einer Wirtschaftsgemeinschaft entwickelt. Der Entschluss, dass früher verfeindete Nationen gemeinsam wirtschaftliche Probleme bewältigen sollen, war auch von dem Willen eines zukünftigen Friedens bestimmt.

 

Die weitere Entwicklung war bestimmt dadurch, dass die ursprüngliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit europäischer Nationen auf wirtschaftlichen Gebieten umgewandelt wurde in Vereinbarung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als eigene Rechtsperson mit eigenen Institutionen, der nationale Hoheitsrechte einschließlich Gesetzgebungshoheit zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.

 

In dem Wunsch, weltpolitisch eine Macht zu werden, wurde ein gemeinsamer Binnenmarkt eingeführt. In dem Bestreben, aus der EG eine Weltmacht zu machen, wurden der EU auch weitere Politiken übertragen. Hierbei stand aber immer das wirtschaftliche Handeln im Vordergrund.

Art.2 EGV.: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie ……..  eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens…..zu fördern.

In der Präambel des EU-Vertrags (Maastrichtvertrag) heißt es: Entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten,…. In dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes….

Die weitere Übertragung von nationalen Hoheitsrechten auf anderen Gebieten ist den vorerwähnten Zielen untergeordnet.

 

Unter dem immer mehr sich durchsetzenden Einfluss einer neoliberalen Wirtschaft ( Ziele: Binnenmarkt, freier unbehinderter Wettbewerb, Niederlassungsfreiheit, insbesondere freier Dienstleitungs- und Kapitalverkehr, Privatisierung auch der Daseinsvorsorge, Abbau des staatlichen Einflusses ) wurde die EG mehr und mehr zu einer neuliberalen Wirtschaftsunion. Ihre Vorschriften verpflichten die EU- Staaten direkt.

 

Die EU- Verträge wurden ohne die Einschaltung der Bürger der EU- Länder, ohne deren Unterrichtung, über ihre Köpfe hinweg, von den EU-Chefs geschlossen, dabei wurden die nationalen Demokratien abgebaut. Auch der Aufbau der EU entspricht nicht demokratischen Anforderungen.

 

Die EU entwickelt sich zu einem zentralistischen Wasserkopf. Das sowohl im EG-Vertrag wie auch im GG geforderte Subsidiaritätsgebot (danach soll die EU nur zuständig sein, wenn die EU-Länder Angelegenheiten nicht selbst gemeinschaftsverträglich lösen können) bleibt wirkungslos, da es vom Europäischen Gerichtshof kontrolliert wird. Der EuGH ist ein Organ der EU und nach eigenem Bekunden aufgerufen, „ das EU-Recht im Sinne einer möglichsten Ausschöpfung der Gemeinschaftsbefugnisse auszulegen“.

 

                                         Maastricht und die Folgen

 

So kam es 1992 zum Maastrichtvertrag, offiziell als der Vertrag zur Errichtung der Europäischen Union bezeichnet (EUV). Darin wurde in Fortentwicklung der Wirtschaftsgemeinschaften die Wirtschafts- und Währungsunion beschlossen, darüber hinaus jedoch auch die Koordinierung der Außen- und Sicherheitspolitik, sowie der Innen- und Justizpolitik. Durch diesen Vertrag wurden auf die EU in ganz erheblichem Umfang nationale

Hoheitsrechte übertragen.

 

Somit sind die beiden wichtigsten Verträge, auf denen derzeit die EU beruht, der EG- Vertrag von 1957 und der EU- Vertrag (Maastrichtvertrag) von 1992.

 

Wesentlich ist, dass das BVerfG  im sog. Maastrichturteil die Verfassungsbeschwerden gegen den Maastrichtvertrag zurückwies. Laienhaft gesagt, das BVerfG war der Ansicht, dass der EUV die Staatlichkeit Deutschlands noch nicht aufgehoben habe und dass die EU noch keine eigene Staatlichkeit aufweise.

 

Zugleich führte das Gericht aus, dass die weitere Übertragung von nationalen Hoheitsrechten die Einhaltung demokratischer Grundsätze voraussetze. Grenzen der Kompetenzerweiterung der EU ergeben sich aus Art.23 I GG, vor allem aus der Garantie der Staatlichkeit Deutschlands (Art. 79III iVm. Art. 20 I GG).

 

                                                 Das Europäische Parlament

 

Erst seit 1979 wird das Europäische Parlament von den Bürgern der EU-Staaten für eine Periode von 5 Jahren gewählt. Es ist somit das einzig von den EU-Bürgern legitimierte Organ der EU.

 

Das Europäische Parlament, hervorgegangenen aus der Beratenden Versammlung, hatte ursprünglich kaum Mitspracherechte. Erst im Laufe der Zeit bekam es Rechte im Mitentscheidungsverfahren, die mehr und mehr ausgebaut werden. Seit dem Maastrichtvertrag bekam  es in einigen Bereichen ein Mitentscheidungsrecht. Durch den Vertrag von Amsterdam  von 1997 ist das EP an allen Verfahren beteiligt, bei denen der

Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Dies gilt nicht für die Landwirtschaft- bei der Mittelvergabe der größte Posten.

 

Auch bei der Ernennung der Kommission wurden durch den Vertrag von Amsterdam die Befugnisse des Europäischen Parlaments erweitert. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages muss das Parlament nicht nur der Kommission  als Ganzes zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten

 

                         Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

 

Der EuGH ist eine Institution der Europäischen Gemeinschaft, seine Existenz und seine Zuständigkeit ergeben sich also aus dem zwischenstaatlichen EG- Vertrag (EGV), den die Regierungschefs der EU-Länder geschlossen haben. Der EuGH ist danach verpflichtet, „bei der Verwirklichung einer immer engeren Union mitzuwirken.“(Integrationsauftrag)

 

Der EuGH sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

Der EGV bestimmt des weiteren, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig wird, weiter, dass die EU-Organe nur nach Maßgabe der ihnen im EGV zugewiesenen Befugnisse handeln. Ob die EU- Organe innerhalb der ihnen eingeräumten Kompetenzen handeln, wird vom EuGH überprüft.

Aus der Verpflichtung zur  Mitwirkung an einer immer engeren Union ist es verständlich, dass der EuGH, wie die Jahrzehnte lange Rechtsprechung zeigt, immer zugunsten einer EU-Zuständigkeit entscheidet, solange sich hierfür nur irgendwie eine Begründung finden lässt.

 

Der EuGH selbst geht bei seinen Urteilen über die vertraglich zugebilligte Kompetenz hinaus.

So legt der EuGH jede  EU- Norm so aus, dass sie die volle Wirkung entfaltet. Noch weiter geht der EuGH, wenn er von „ungeschriebenen“ Zuständigkeiten in den EU-Verträgen ausgeht. Dies lässt sich in keiner Weise mit dem Grundsatz der Einzelermächtigung vereinbaren.

Ebenso verhält es sich mit der Rechtsprechung zur Subsidiarität des EU- Rechts. (Subsidiarität  bedeutet hier, dass ein Handeln der EU nur zulässig ist, wenn die Mitgliedsländer eine Aufgabe nicht zufrieden stellend selbst erfüllen können). Aus oben Gesagtem folgt, dass bei diesem unbestimmten Rechtsbegriff  der „zufrieden stellenden Aufgabenerfüllung“ der EuGH fast immer Gründe findet, die eine Zuständigkeit der EG zumindest zweckmäßig erklärt.

 

 Es ist hierbei anzumerken, dass im EG-Vertrag (Art.5 Abs.2) das Subsidiaritätsprinzip nicht auf die ausschließliche Zuständigkeit der EG bezieht.

Dies widerspricht Art. 23 GG, der uneingeschränkt für ein vereintes Europa die Subsidiarität verlangt. 

 

                                        Rechtliche Konsequenzen

 

 

Eine wichtige Frage für den Bürger ist: wie kann ich mich gegen Akte der EU wehren bzw. wie kann ich Einfluss auf die EU- Politik nehmen:

 

                                                                                             

                                                                I

 

1.Wie ausgeführt, beruht die EU auf zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Verträgen, die von den Regierungschefs der EU-Länder abgeschlossen werden. Diese Verträge sind für die EU-Nationen verpflichtend.

     

Jedoch hat sich das Bundesverfassungsgericht im Maastrichturteil vorbehalten, zu überprüfen, ob diese zwischenstaatlichen Verträge gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb für Deutschland unverbindlich sind.

 Der Zwischenstaatliche Vertrag auch direkten Einfluss auf den deutschen Bürger hat. War, wie meistens hierfür ein Zustimmungsvertrag erforderlich, wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Zustimmungsvertrag.  Antragsberechtigt ist jede Person, die schlüssig behauptet, in ihren Rechten persönlich und unmittelbar verletzt zu sein.

.

 

2. Wie vorher ausgeführt, sind in den Verträgen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen an diese Zusammenschlüsse zwar noch keine nationalen Hoheitsrechte übertragen aber die vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, in weiteren zwischenstaatlichen Verträgen Vereinbarungen zu treffen, wodurch in die nationalen Hoheitsrechte eingegriffen wird.. Auch hier gilt, dass sich jeder Bürger an das BVerfG wenden kann, wenn er schlüssig vorträgt, durch einen derartigen Vertrag unmittelbar in seinen vom GG zugesicherten Rechten verletzt zu werden.

 

3. Dies gilt auch für sämtliche Akte der EU, soweit sie die Grundrechte des Einzelnen verletzen.

 

4. Hinzuweisen ist darauf, dass auch jedermann sich an die europäischen Gerichte wenden kann, wenn er sich ganz allgemein in seinen Rechten verletzt glaubt.

 

 

 

 

                                                                                       II

 

Politische Einflussmöglichkeiten:

 

  1. Wie ausgeführt, besitzt die EG hinsichtlich der ihr übertragenen Hoheitsrechte die Gesetzgebungshoheit. Die EU-Gesetzgebung ist im EG-Vertrag geregelt. Hierauf wird Prof. Buchner im Einzelnen eingehen. Was wichtig ist, ist die Tatsache, dass das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments erheblich ausgeweitet wurde. So kann das europäische Parlament in großen Bereichen verhindern, dass bestimmte Gesetze erlassen werden. Diese Mitwirkung des Europäischen Parlaments ist besonders wichtig bei der Frage, ob ein europäischer Gesetzesentwurf die Subsidiarität der EG-Gesetzgebung berücksichtigt. Insoweit hat der Wähler die Möglichkeit, verantwortungsvolle Abgeordnete zu wählen.
  2. Eine weitere Einwirkungsmöglichkeit des Wählers ist bei der Wahl des deutschen Bundestags gegeben. Der Wähler hat den Einfluss, von den Parteien vor der Wahl Auskunft zu verlangen, wie sie zur Kompetenzerweiterung der EU stehen, wieweit sie interessiert sind, die Staatlichkeit Deutschlands nicht auszuhöhlen. Durch die Wahlen zum Bundestag ist es so möglich, dass der Bürger auf die zwischenstaatlichen Verträge Einfluss nimmt, die ja von den Staatenchefs oder den Fachministern der EU-Länder abgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Entmachtet sich der Stadtrat selbst?

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 15:05

Entmachtung des Gemeinderats durch beschließende Ausschüsse

 

Die Landesgesetzgebung ermöglicht den Gemeinden, Zuständigkeiten des Gesamtgemeinderats auf beschließende Ausschüsse zu übertragen. Als Begründung wird angeführt, daß Zweck dieser Möglichkeit sei, das Gemeinderatsplenum durch eine effektive Behandlung der laufenden Angelegenheiten durch Ausschüsse zu entlasten, so daß sich das Plenum auf die Beratung und die Beschlußfassung der wichtigen Angelegenheiten konzentrieren kann.

Tatsächlich führt diese Möglichkeit in der Praxis dazu, daß durch (parteienbeeinflußte) Mehrheitsbeschlüsse alle gemeindlichen Aufgaben mit Ausnahme weniger vom Gesetz normierter dem Gesamtgemeinderat entzogen werden.

 

Schon die Möglichkeit der Übertragung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Das GG verlangt eine Vertretung der Bürger. Diese, und zwar alle zur Vertretung von den Bürgern Gewählten, sind damit beauftragt, die Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung zu erledigen. Es ist mit den Gesetzen einer parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar, daß die Entscheidung der Bürger, wer sie vertreten soll, durch eine Parteienmehrheit im Gemeinderat ausgehebelt werden kann.

Aber selbst dann, wenn man der Auffassung folgt, daß eine Entlastung des Gesamtgemeinderats erforderlich ist, dürfen nur die die Bürger weniger berührenden Angelegenheiten übertragen werden. Auch insoweit wäre zu überprüfen, ob dies nicht durch einstimmigen Beschluß der Gemeinderatsmitglieder zu geschehen hat, da ein von den Bürgern mandatiertes Mitglied nicht gegen seinen Willen von der ihm übertragenen Aufgabe ausgeschlossen werden darf. Keinesfalls ist  aber aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Übertragung wesentlicher Aufgaben auf beschließende Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluß des Gemeinderats zulässig. Dem Gemeinderat, d. h. der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder, muß die ihm verfassungsrechtlich auferlegte Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde vorbehalten bleiben.

 

Kommunale Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts

 

Durch Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 24. Juli 1998 wird es den Gemeinden ermöglicht, Unternehmen außerhalb ihrer Verwaltung in den Rechtsformen des Privatrechts zu betreiben.

Hier soll nicht kritisch auf den Trend zur Privatisierung eingegangen werden. Es sei nur kurz erwähnt, daß Kommunen immer mehr dazu tendieren, als Wettbewerber auf dem freien Markt aufzutreten, daß sie sich immer mehr den zunehmend störenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts entziehen wollen.

 Unter Berufung auf die Bestimmungen des Privatrechts (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) versuchen sich die Kommunen der Kontrolle der Öffentlichkeit, aber auch dem Einfluß des Gemeinderats zu entziehen. Die Entscheidungen in diesen Gesellschaften erfolgen unter  Ausschluß der Öffentlichkeit. Die Gemeinden vertreten die Auffassung, daß Gemeinderatsmitglieder, die in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaften entsandt werden, nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglieder im öffentlichen Interesse tätig werden, sondern im Interesse der  auf Gewinn gerichteten Gesellschaft. So wird diesen Aufsichtsratsmitgliedern untersagt, bezüglich der Geschäfte dieser Gesellschaften die Öffentlichkeit und selbst den Gemeinderat zu informieren.

Diese Praxis ist mit unserer Verfassung nicht vereinbar. Bei diesen kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform handelt es sich um privatrechtlich organisierte Träger öffentlicher Gewalt, welche Teil der öffentlichen Verwaltung sind und Verwaltung im materiellen Sinn ausüben. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften liegt weiterhin allein in der Verantwortung der demokratisch legitimierten Organe, also dem Gesamtgemeinderat. Die verantwortlichen Entscheidungen muß der einzig demokratisch legitimierte Gesamtgemeinderat treffen.  Folglich muß das in den Aufsichtsrat entsandte Gemeinderatsmitglied dem Gemeinderat Auskunft erteilen. Die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei der GmbH und der Aktiengesellschaft berechtigen nicht, dem letzt verantwortlichen Gemeinderat und den Gemeinderatsmitgliedern die zur Wahrung des Demokratieprinzips notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird das Gesellschaftsrecht gewählt, um gemeindliches Handeln vor dem Gemeinderat und seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit abzuschotten, liegt eine Verletzung des Demokratiegebots und somit Verfassungsbruch vor.

 

Geheimdiplomatie oder Transparenz gemeindlichen Handelns

 

Während die Rechtswissenschaft   die Erforderlichkeit der Transparenz des staatlichen Handelns betont, während die Strafverfolgungsbehörden Korruption und Bestechlichkeit als Folge mangelnder Transparenz staatlichen Handelns beklagen, herrscht in Deutschland das Prinzip der von der Öffentlichkeit abgeschirmten Verwaltung. Dies gilt insbesondere auch für das Handeln der Kommunen.

Transparenz ist eine unabdingbare Voraussetzung von Demokratie. Nicht weil sie demokratisches Entscheidungsverfahren ersetzt, sondern weil sie Entscheidungen der Kontrolle der Bürger unterwirft. Das Bundesverfassungsgericht betont: „Parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes. Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich .“

 

Wie oben ausgeführt, geht die herrschende Meinung davon aus, daß das einzelne Gemeinderatsmitglied gegen den 1. Bürgermeister und gegen die  Verwaltung keinen subjektiven Informationsanspruch hat. Daß die Auffassung, daß dies aus der Organeigenschaft des Gemeinderats zu begründen sei, unlogisch ist, wurde bereits begründet.

Diese Auffassung verstößt  aber auch gegen das Transparenzgebot. Wie soll der Gemeinderat seiner Aufgabe nachkommen, wenn nicht jedes Gemeinderatsmitglied einen subjektiven Informationsanspruch hat? Wie soll eine Aufklärung von Ungereimtheiten möglich sein, wenn eine Parteienmehrheit an einer Aufklärung nicht interessiert ist?

Das gleiche gilt, soweit gemeindeeigene Gesellschaften in Form des Privatrechts sich unter Berufung auf Gesellschaftsvorschriften weigern, dem Gemeinderat      

Privatisierung staatlicher Aufhaben

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 14:52

Privatisierung staatlicher Aufgaben

Öffentlichkeitsgebot für Parlaments- und Stadtratssitzungen!

 

Staatliche Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere auch in den Kommunen,  wurden in den letzten Jahren mehr und mehr privatisiert. Gegen die damit verbundene Verletzung des Öffentlichkeitsgebots klagte die bayerische ödp – und bekam Recht.

 

von Hermann Striedl

 

Hier soll nicht auf die Argumente der neoliberalen Wirtschaft eingegangen werden, die sich bei näherer Überprüfung als keinesfalls stichhaltig erweisen. In neuerer Zeit werden in der Wissenschaft mehr und mehr Stimmen laut, die auf das verfassungsrechtliche Problem der Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratiegebots eingehen (vgl. Faber in NVwZ 2003, S. 1318 ff.; Machura in VerwRdsch 2001, S. 79; weitere Fundstellen können beim Autor nachgefragt werden). Auf Initiative der Passauer ödp hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg zwischenzeitlich mit dem Problem der Vertraulichkeit für Stadträte, die im Aufsichtsrat einer kommunal mitbestimmten GmbH unter 500 Beschäftigten sitzen, befasst (VG Regensburg vom 2.2.2oo5, Az RN 3 K 04.1408).

 

Kein Vertrauen ohne Transparenz

Ein verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellte Grundsatz: “Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes. Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.”

Mehr und mehr wurde in den letzten Jahren, ja Jahrzehnten vor allem in den Kommunen, wo ja der Bürger der Sache am nächsten steht, die Öffentlichkeit entgegen dem Grundsatz, dass Rats- und Ausschusssitzungen öffentlich sind (z.B. §52 Bay GO; § 48 NWGO, §52 HessGO), ausgeschlossen. Ganz ohne eine Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit genügen der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsschutz oder das geschäftliche Geheimhaltungsinteresse Privater, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Ein Verweis auf den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen zeigt, welch hohe Anforderungen das BVerfG und der Bundesgerichtshof (BGH) hier stellen. Die Interessenlage ist hier kaum anders als bei Sitzungen des Gemeinderates oder bei Parlamentssitzungen. Trotzdem schert sich die verwaltungsrechtliche Praxis wenig um die höchstgerichtliche Rechtssprechung zur Öffentlichkeit. Es ist viel einfacher, ohne Kontrolle der Öffentlichkeit das zu beschließen, was man für richtig hält oder, noch schlimmer, was man will. Politisch wird dies begleitet von einem Gejammer, dass Verwaltungsentscheidungen durch öffentliche Diskussionen verzögert, erschwert oder verhindert werden, während unsere Zeit im Interesse der Wirtschaft doch schnelle Entscheidungen brauche.

 

Dies führte dazu, soweit wie möglich die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung, die Information der Öffentlichkeit über die Argumente, die zur Entscheidung führten, immer mehr einzuschränken. Keine Diskussion darüber, dass das über allem staatlichen Handeln stehende verfassungsrechtliche Gebot des demokratischen und rechtsstaatlichen Staates die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Bequemlichkeit, ein von einer neoliberalen Grundgesinnung beherrschtes politisches Denken, dass  schnelle Entscheidungen wirtschaftsfreundlich seien, führte dazu, Entscheidungen möglichst ohne Mitwirkung und Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit zu treffen.

Geheime Entscheidungsfindungen gewählter Volksvertreter widersprechen einer rechtsstaatlichen Demokratie. Eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips gerade bei Gemeinderatssitzungen ist nur dort legitim, wo das Interesse des Einzelnen oder der Gemeinde an der Geheimhaltung derart zwingend ist, dass ein Zurücktreten des  Öffentlichkeitsprinzips geboten ist.

 

Keinesfalls ist es jedoch so, dass die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 GG) oder auf Schutz betrieblicher Informationen (Art. 12 GG) übergewichtig sind.

 

Ergänzend auszuführen ist, dass selbst dort, wo im Einzelfall ausnahmsweise das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, der Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Gemeinderatssitzung nur insoweit rechtens sein kann, soweit das Geheimhaltungsrecht dies gebietet.

 

 

Öffentliche Aufgaben durch Private?

Völlig aus den Angeln gehoben wird das Grundgesetz durch die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private oder durch Schaffung von juristischen Personen des Privatrechts seitens des Staates bzw. der Gemeinden, um in dieser Rechtsform staatliche Aufgaben zu erledigen (die ansonsten von der Verwaltung erledigt werden könnten). Festzustellen ist, dass das Grundgesetz ein Handeln des Staates nur durch Staatsbedienstete vorsieht, nicht durch Private. Nicht vorgesehen im Grundgesetz ist vor allem auch ein Handeln der öffentlichen Verwaltung in Form von juristischen Personen des Privatrechts bzw. die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an juristischen Personen des Privatrechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Es soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetz voll vereinbar ist. Die normative Kraft des Faktischen, der Einfluss einer neoliberalen Politik auf gesellschaftliche Akzeptanz lassen mich als Praktiker zweifeln, ob die höchsten Gerichte auf diese Problematik einzugehen bereit sind.

Dem verfassungsrechtlichen Verständnis der Rechtssprechung widerspricht jedenfalls die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung auf juristische Personen des Privatrechts dann, wenn dadurch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

 

In der Praxis hat sich eingebürgert, dass die Gemeinden die Privatisierung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Verlagerung öffentlicher Aufgabenfelder auf private Träger oder die Beteiligung Privater an öffentlichen Aufgaben in nicht öffentlichen Stadtratssitzungen beschließen. Wie oben ausgeführt, ist diese verwaltungsrechtliche Praxis aus rechtlichen Gründen nicht haltbar, es gilt wegen der allgemeinen Betroffenheit gerade bei diesen Vorgängen das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsprinzip. Ausnahmen darf es nur geben, wenn ganz zwingende Gesichtspunkte eine Vertraulichkeit erfordern, wobei insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Private freiwillig geschäftlichen Kontakt zu einer dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegenden Gemeinde aufnimmt (vgl. Machura, VerwRdsch 2001, S. 82).

Ebenso rechtsfehlerhaft ist es, gemeindliche Entscheidungen bei kommunal beherrschten Gesellschaften, die die Geschäftspolitik des Unternehmens oder Abstimmungsanweisungen an die gemeindlichen Vertreter in den Organen der Gesellschaft oder die Auswahl der Führungskräfte dieser Gesellschaft betreffen, in nicht öffentlichen Sitzungen dafür geschaffener Ausschüsse zu treffen. Gerade diese Entscheidungen bezüglich der Geschäftspolitik kommunaler Unternehmen sind für die Bürger von hohem Interesse.

 

Öffentlichkeitsgebot der Gemeinden!

Schließlich ist aus den gleichen Gründen rechtsfehlerhaft, Entscheidungen in den Leitungsgremien gemeindlicher Gesellschaften in nicht öffentlichen Gesellschafts- oder Aufsichtsratssitzungen zu treffen. Die Flucht in das Privatrecht darf den Gemeinden nicht dazu dienen, das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsgebot zu unterlaufen. Bedient sich die Gemeinde der Rechtsform der GmbH, hat sie im Gesellschaftsvertrag dafür zu sorgen, dass die Gesellschafter- und die Aufsichtsratssitzungen öffentlich sind. Schließt man sich der bisher vom BGH vertretenen Auffassung an, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes das Öffentlichkeitsgebot des kommunalen Handelns ausschließen, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt, dass Gemeinden sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser juristischen Person bedienen.

Abschließend soll noch dargelegt werden, warum das Öffentlichkeitsgebot für Parlaments- und Stadtratssitzungen diese enorme rechtsstaatliche Bedeutung hat: Durch sie wird der Prozess der Entscheidungsfindung nachvollziehbar und die Entscheidung transparent, wird eine Kontrolle der Gewählten ermöglicht, wird die Willensbildung des Gewählten, insbesondere durch seinen Blick auf die nächste Wahl, beeinflusst.

Die mangelnde Öffentlichkeit, die mangelnde Transparenz, führte dazu, dass aus Deutschland, einem ehemaligen Musterland für saubere Verwaltung, ein Land wurde, das in der Rangliste der korrupten Staaten ganz weit vorne steht.

 

 

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen müssen, ob Kommunalpolitiker als Aufsichtsratsmitglieder stadteigener GmbHs auch bei der Beratung öffentlicher Themen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Debatte hatte die ödp im letzten Jahr angestoßen. Mit ihrem Bürgerbegehren “Mehr Bürgerbeteiligung statt geheimer Rathauspolitik” versuchte die Passauer ödp, die Verschwiegenheitspflicht in kommunalen GmbHs auszuhebeln. Die Stadtratsmehrheit wollte das Bürgerbegehren nicht zulassen, unterlag aber Anfang Februar vor dem Regensburger Verwaltungsgericht.Die von der Stadt Passau gegen das Regensburger Urteil wurde verworfen. Betroffen sind alle Kommunen, die beispielsweise über Stadtwerke, Grundstücks-, Stadtmarketing- oder Wohnbaugesellschaften verfügen.

Das Transparenz-Urteil mit Kurzbegründung und ausführlicher Begründung kann in der bayerischen ödp-Landesgeschäftsstelle unter Tel. (0851) 931131 angefordert oder im Netz unter www.oedp-bayern.de (Verweis auf der Startseite) abgerufen werden.

 

2.März 2009

Beschließende Ausschüsse im Stadtrat

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 20:58

Entmachtung des Gemeinderats durch beschließende Ausschüsse

 

Die Landesgesetzgebung ermöglicht den Gemeinden, Zuständigkeiten des Gesamtgemeinderats auf beschließende Ausschüsse zu übertragen. Als Begründung wird angeführt, daß Zweck dieser Möglichkeit sei, das Gemeinderatsplenum durch eine effektive Behandlung der laufenden Angelegenheiten durch Ausschüsse zu entlasten, so daß sich das Plenum auf die Beratung und die Beschlußfassung der wichtigen Angelegenheiten konzentrieren kann.

Tatsächlich führt diese Möglichkeit in der Praxis dazu, daß durch (parteienbeeinflußte) Mehrheitsbeschlüsse alle gemeindlichen Aufgaben mit Ausnahme weniger vom Gesetz normierter dem Gesamtgemeinderat entzogen werden.

 

Schon die Möglichkeit der Übertragung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Das GG verlangt eine Vertretung der Bürger. Diese, und zwar alle zur Vertretung von den Bürgern Gewählten, sind damit beauftragt, die Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung zu erledigen. Es ist mit den Gesetzen einer parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar, daß die Entscheidung der Bürger, wer sie vertreten soll, durch eine Parteienmehrheit im Gemeinderat ausgehebelt werden kann.

Aber selbst dann, wenn man der Auffassung folgt, daß eine Entlastung des Gesamtgemeinderats erforderlich ist, dürfen nur die die Bürger weniger berührenden Angelegenheiten übertragen werden. Auch insoweit wäre zu überprüfen, ob dies nicht durch einstimmigen Beschluß der Gemeinderatsmitglieder zu geschehen hat, da ein von den Bürgern mandatiertes Mitglied nicht gegen seinen Willen von der ihm übertragenen Aufgabe ausgeschlossen werden darf. Keinesfalls ist  aber aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Übertragung wesentlicher Aufgaben auf beschließende Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluß des Gemeinderats zulässig. Dem Gemeinderat, d. h. der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder, muß die ihm verfassungsrechtlich auferlegte Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde vorbehalten bleiben.

 

Kommunale Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts

 

Durch Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 24. Juli 1998 wird es den Gemeinden ermöglicht, Unternehmen außerhalb ihrer Verwaltung in den Rechtsformen des Privatrechts zu betreiben.

Hier soll nicht kritisch auf den Trend zur Privatisierung eingegangen werden. Es sei nur kurz erwähnt, daß Kommunen immer mehr dazu tendieren, als Wettbewerber auf dem freien Markt aufzutreten, daß sie sich immer mehr den zunehmend störenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts entziehen wollen.

 Unter Berufung auf die Bestimmungen des Privatrechts (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) versuchen sich die Kommunen der Kontrolle der Öffentlichkeit, aber auch dem Einfluß des Gemeinderats zu entziehen. Die Entscheidungen in diesen Gesellschaften erfolgen unter  Ausschluß der Öffentlichkeit. Die Gemeinden vertreten die Auffassung, daß Gemeinderatsmitglieder, die in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaften entsandt werden, nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglieder im öffentlichen Interesse tätig werden, sondern im Interesse der  auf Gewinn gerichteten Gesellschaft. So wird diesen Aufsichtsratsmitgliedern untersagt, bezüglich der Geschäfte dieser Gesellschaften die Öffentlichkeit und selbst den Gemeinderat zu informieren.

Diese Praxis ist mit unserer Verfassung nicht vereinbar. Bei diesen kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform handelt es sich um privatrechtlich organisierte Träger öffentlicher Gewalt, welche Teil der öffentlichen Verwaltung sind und Verwaltung im materiellen Sinn ausüben. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften liegt weiterhin allein in der Verantwortung der demokratisch legitimierten Organe, also dem Gesamtgemeinderat. Die verantwortlichen Entscheidungen muß der einzig demokratisch legitimierte Gesamtgemeinderat treffen.  Folglich muß das in den Aufsichtsrat entsandte Gemeinderatsmitglied dem Gemeinderat Auskunft erteilen. Die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei der GmbH und der Aktiengesellschaft berechtigen nicht, dem letzt verantwortlichen Gemeinderat und den Gemeinderatsmitgliedern die zur Wahrung des Demokratieprinzips notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird das Gesellschaftsrecht gewählt, um gemeindliches Handeln vor dem Gemeinderat und seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit abzuschotten, liegt eine Verletzung des Demokratiegebots und somit Verfassungsbruch vor.

Kommunen und Transparenz

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 20:22

Privatisierung staatlicher Aufgaben

Öffentlichkeitsgebot für Parlaments- und Stadtratssitzungen!

 

Staatliche Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere auch in den Kommunen,  wurden in den letzten Jahren mehr und mehr privatisiert. Gegen die damit verbundene Verletzung des Öffentlichkeitsgebots klagte die bayerische ödp – und bekam Recht.

 

von Hermann Striedl

 

Hier soll nicht auf die Argumente der neoliberalen Wirtschaft eingegangen werden, die sich bei näherer Überprüfung als keinesfalls stichhaltig erweisen. In neuerer Zeit werden in der Wissenschaft mehr und mehr Stimmen laut, die auf das verfassungsrechtliche Problem der Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratiegebots eingehen (vgl. Faber in NVwZ 2003, S. 1318 ff.; Machura in VerwRdsch 2001, S. 79; weitere Fundstellen können beim Autor nachgefragt werden). Auf Initiative der Passauer ödp hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg zwischenzeitlich mit dem Problem der Vertraulichkeit für Stadträte, die im Aufsichtsrat einer kommunal mitbestimmten GmbH unter 500 Beschäftigten sitzen, befasst (VG Regensburg vom 2.2.2oo5, Az RN 3 K 04.1408).

 

Kein Vertrauen ohne Transparenz

Ein verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellte Grundsatz: “Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes. Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.”

Mehr und mehr wurde in den letzten Jahren, ja Jahrzehnten vor allem in den Kommunen, wo ja der Bürger der Sache am nächsten steht, die Öffentlichkeit entgegen dem Grundsatz, dass Rats- und Ausschusssitzungen öffentlich sind (z.B. §52 Bay GO; § 48 NWGO, §52 HessGO), ausgeschlossen. Ganz ohne eine Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit genügen der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsschutz oder das geschäftliche Geheimhaltungsinteresse Privater, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Ein Verweis auf den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen zeigt, welch hohe Anforderungen das BVerfG und der Bundesgerichtshof (BGH) hier stellen. Die Interessenlage ist hier kaum anders als bei Sitzungen des Gemeinderates oder bei Parlamentssitzungen. Trotzdem schert sich die verwaltungsrechtliche Praxis wenig um die höchstgerichtliche Rechtssprechung zur Öffentlichkeit. Es ist viel einfacher, ohne Kontrolle der Öffentlichkeit das zu beschließen, was man für richtig hält oder, noch schlimmer, was man will. Politisch wird dies begleitet von einem Gejammer, dass Verwaltungsentscheidungen durch öffentliche Diskussionen verzögert, erschwert oder verhindert werden, während unsere Zeit im Interesse der Wirtschaft doch schnelle Entscheidungen brauche.

 

Dies führte dazu, soweit wie möglich die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung, die Information der Öffentlichkeit über die Argumente, die zur Entscheidung führten, immer mehr einzuschränken. Keine Diskussion darüber, dass das über allem staatlichen Handeln stehende verfassungsrechtliche Gebot des demokratischen und rechtsstaatlichen Staates die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Bequemlichkeit, ein von einer neoliberalen Grundgesinnung beherrschtes politisches Denken, dass  schnelle Entscheidungen wirtschaftsfreundlich seien, führte dazu, Entscheidungen möglichst ohne Mitwirkung und Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit zu treffen.

Geheime Entscheidungsfindungen gewählter Volksvertreter widersprechen einer rechtsstaatlichen Demokratie. Eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips gerade bei Gemeinderatssitzungen ist nur dort legitim, wo das Interesse des Einzelnen oder der Gemeinde an der Geheimhaltung derart zwingend ist, dass ein Zurücktreten des  Öffentlichkeitsprinzips geboten ist.

 

Keinesfalls ist es jedoch so, dass die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 GG) oder auf Schutz betrieblicher Informationen (Art. 12 GG) übergewichtig sind.

 

Ergänzend auszuführen ist, dass selbst dort, wo im Einzelfall ausnahmsweise das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, der Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Gemeinderatssitzung nur insoweit rechtens sein kann, soweit das Geheimhaltungsrecht dies gebietet.

 

 

Öffentliche Aufgaben durch Private?

Völlig aus den Angeln gehoben wird das Grundgesetz durch die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private oder durch Schaffung von juristischen Personen des Privatrechts seitens des Staates bzw. der Gemeinden, um in dieser Rechtsform staatliche Aufgaben zu erledigen (die ansonsten von der Verwaltung erledigt werden könnten). Festzustellen ist, dass das Grundgesetz ein Handeln des Staates nur durch Staatsbedienstete vorsieht, nicht durch Private. Nicht vorgesehen im Grundgesetz ist vor allem auch ein Handeln der öffentlichen Verwaltung in Form von juristischen Personen des Privatrechts bzw. die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an juristischen Personen des Privatrechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Es soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetz voll vereinbar ist. Die normative Kraft des Faktischen, der Einfluss einer neoliberalen Politik auf gesellschaftliche Akzeptanz lassen mich als Praktiker zweifeln, ob die höchsten Gerichte auf diese Problematik einzugehen bereit sind.

Dem verfassungsrechtlichen Verständnis der Rechtssprechung widerspricht jedenfalls die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung auf juristische Personen des Privatrechts dann, wenn dadurch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

 

In der Praxis hat sich eingebürgert, dass die Gemeinden die Privatisierung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Verlagerung öffentlicher Aufgabenfelder auf private Träger oder die Beteiligung Privater an öffentlichen Aufgaben in nicht öffentlichen Stadtratssitzungen beschließen. Wie oben ausgeführt, ist diese verwaltungsrechtliche Praxis aus rechtlichen Gründen nicht haltbar, es gilt wegen der allgemeinen Betroffenheit gerade bei diesen Vorgängen das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsprinzip. Ausnahmen darf es nur geben, wenn ganz zwingende Gesichtspunkte eine Vertraulichkeit erfordern, wobei insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Private freiwillig geschäftlichen Kontakt zu einer dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegenden Gemeinde aufnimmt (vgl. Machura, VerwRdsch 2001, S. 82).

Ebenso rechtsfehlerhaft ist es, gemeindliche Entscheidungen bei kommunal beherrschten Gesellschaften, die die Geschäftspolitik des Unternehmens oder Abstimmungsanweisungen an die gemeindlichen Vertreter in den Organen der Gesellschaft oder die Auswahl der Führungskräfte dieser Gesellschaft betreffen, in nicht öffentlichen Sitzungen dafür geschaffener Ausschüsse zu treffen. Gerade diese Entscheidungen bezüglich der Geschäftspolitik kommunaler Unternehmen sind für die Bürger von hohem Interesse.

 

Öffentlichkeitsgebot der Gemeinden!

Schließlich ist aus den gleichen Gründen rechtsfehlerhaft, Entscheidungen in den Leitungsgremien gemeindlicher Gesellschaften in nicht öffentlichen Gesellschafts- oder Aufsichtsratssitzungen zu treffen. Die Flucht in das Privatrecht darf den Gemeinden nicht dazu dienen, das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsgebot zu unterlaufen. Bedient sich die Gemeinde der Rechtsform der GmbH, hat sie im Gesellschaftsvertrag dafür zu sorgen, dass die Gesellschafter- und die Aufsichtsratssitzungen öffentlich sind. Schließt man sich der bisher vom BGH vertretenen Auffassung an, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes das Öffentlichkeitsgebot des kommunalen Handelns ausschließen, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt, dass Gemeinden sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser juristischen Person bedienen.

Abschließend soll noch dargelegt werden, warum das Öffentlichkeitsgebot für Parlaments- und Stadtratssitzungen diese enorme rechtsstaatliche Bedeutung hat: Durch sie wird der Prozess der Entscheidungsfindung nachvollziehbar und die Entscheidung transparent, wird eine Kontrolle der Gewählten ermöglicht, wird die Willensbildung des Gewählten, insbesondere durch seinen Blick auf die nächste Wahl, beeinflusst.

Die mangelnde Öffentlichkeit, die mangelnde Transparenz, führte dazu, dass aus Deutschland, einem ehemaligen Musterland für saubere Verwaltung, ein Land wurde, das in der Rangliste der korrupten Staaten ganz weit vorne steht.

 

 

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen müssen, ob Kommunalpolitiker als Aufsichtsratsmitglieder stadteigener GmbHs auch bei der Beratung öffentlicher Themen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Debatte hatte die ödp im letzten Jahr angestoßen. Mit ihrem Bürgerbegehren “Mehr Bürgerbeteiligung statt geheimer Rathauspolitik” versuchte die Passauer ödp, die Verschwiegenheitspflicht in kommunalen GmbHs auszuhebeln. Die Stadtratsmehrheit wollte das Bürgerbegehren nicht zulassen, unterlag aber Anfang Februar vor dem Regensburger Verwaltungsgericht.Die von der Stadt Passau gegen das Regensburger Urteil wurde verworfen. Betroffen sind alle Kommunen, die beispielsweise über Stadtwerke, Grundstücks-, Stadtmarketing- oder Wohnbaugesellschaften verfügen.

Das Transparenz-Urteil mit Kurzbegründung und ausführlicher Begründung kann in der bayerischen ödp-Landesgeschäftsstelle unter Tel. (0851) 931131 angefordert oder im Netz unter www.oedp-bayern.de (Verweis auf der Startseite) abgerufen werden.

 

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