Die ödp beauftrage ihren Bundesvorsitzenden Prof. Buchner und ihr Bundesvorstandsmitglied Hermann Striedl gegen das Zustimmungsgesetz zum EU-Reformvertrag Verfassungsbeschwerden einzulegen.
Hermann Striedl
Richter a.D.
Killermannstr. 35
93049 Regensburg
Regensburg, 25. Mai 2008
An das
Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland
Schloßbezirk 3
76131 KARLSRUHE
Verfassungsbeschwerde
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
des Hermann Striedl, deutscher Staatsbürger, Killermannstr. 35, 93049 Regensburg
wegen des Zustimmungsgesetzes zum EU-Reformvertrag vom 13. 12. 2007
Ich erhebe hiermit
Verfassungsbeschwerde
gegen das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum EU-Reformvertrag –Vertrag von Lissabon- vom 13.12.2007, das am 24.4.2008 der Bundestag verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 23.5.2008 zugestimmt hat.
Ich beantrage festzustellen:
Das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Reformvertrag vom 13.12.2007. welches der deutsche Bundestag am 24. April 2008 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 23. Mai 2008 zugestimmt hat, verstößt gegen Art. 23 Abs.1 GG, Art. 20 Abs.1 und 2 GG, Art.79 Abs.3 GG, Art.38 Abs.1 S.2 GG und ist deshalb nichtig.
Zugleich beantrage ich folgende
Einstweilige Anordnung
zu erlassen:
Dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland wird untersagt, das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon vom 13. 12. 2007 (EU-Reformvertrag) zu unterschreiben, auszufertigen und zu verkünden und diesen Vertrag durch Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu ratifizieren, bevor über dieVerfassungsbeschwerde entschieden ist.
Begründung:
I.
Zum Sachverhalt wird ausgeführt:
Der Rückblick auf die Geschichte der EU zeigt, dass deren Gründung und Entwicklung keinen wohldurchdachten und allgemein akzeptierten Schema folgte. Stattdessen wurden von nationalen Regierungen immer pragmatische und in ihrer Reichweite bestimmte zwischenstaatliche Verträge geschlossen, wodurch ganz begrenzt nationale Hoheitsrechte auf eine supranationale Ebene übertragen wurden. Von Anfang an war es Absicht der Vertragsschließenden, eine Integration europäischer Staaten zu erreichen. Schon in der Präambel des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. 4. 1951 ist als Ziel bestimmt,dass durch die „Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft der Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft“ gelegt wird. Es sollten die institutionellen Grundlagen für ein wirtschaftliches, später für ein politisches Miteinander geschaffen werden.
Dieser Weg zur Erreichung dieses Ziels wurde bei Abschluß des 1957 geschlossenen EWG-Vertrags und des EAG-Vertags fortgesetzt.Die Erfahrungen enger Zusammenschlüsse auf wirtschaftlichem Gebiet sollten die Grundlage auch für hochpolitische Gemeinschafts-
lösungen werden.
Im Pariser Schlußkommunique vom 19. 10. 1972 vereinbarten die Regierungschefs, die Gesamtheit der Beziehungen der Mitgliedstaaten in einer Europäischen Union unterzubringen. Am 19. Juni 1983 beschlossn die Regierungschefs der damaligen Mitgliedsländer die Errichtung einer Europäischen Union mit dem Ziel, die bisherigen Wirtschaftsgemeinschaften in eine einheitliche Europapolitik einzubringen. Um diese Absicht zu verwirklichen, wurde am 7. 9. 1992 der EU-Vertrag, der sogenannte Maastrichtvertrag geschlossen. Im Vorfeld, um eine verfassungrechtliche Grundlagefür die Bundesrepublik Deutschland zum Abschluß des Maastrichtvertrags zu schaffen, wurde ins Grundgesetz der sogenannte „Europaartikel“ aufgenommen, der neugeschaffene Art. 23 GG. Vor der Einfügung des neuen Art.23 GG erfolgte die Übertragung von Hoheitsrechten auf supranationale Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 24 GG. Durch die immer stärker werdende politische Verflechtung der Mitgliedstaaten und der anwachsenden Kompetenzen der Europäischen Bündnisse war die völkerrechtliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 GG überdehnt..Nicht geregelt in Art. 24 GG war, in welchen Grenzen, mit welchen Zielen und Grundsätzen die Übertragung von Hoheitsrechten auf eine supranationale Gemeinschaft erfolgen kann. Im Hinblick auf die Entwicklung der EG und der neugeschaffenen Europäischen Union war eine dem Art. 79 GG Rechnung tragende Ermächtigungsgrundlage geboten.
Trotz des in Hinblick auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) ins GG aufgenommenen Art.23 GG wurden erhebliche Zweifel erhoben, ob dieser mit dem GG vereinbar ist. Nach Auffassung mehrerer sachverständiger Kritiker verletzt der EU-Vertrag die in Art. 23 Abs.1 GG festgelegten Grenzen der Kompetenzerweiterung der Europäischen Union. Es wird argumentiert, dass zwar äußerlich der EUV einen Änderungsvertrag zu den schon bestehenden Europaverträgen darstelle, inhaltlich aber nicht nur die Zuständigkeiten des supranationalen Europäischen Bündnisses erweitere, sondern einen eigenen Bundesstaat schaffe mit eigener Gesetzgebungs-, Rechtsprechung- und Verwaltungshoheit. Nicht mehr ein Bündnis der einzelnen Nationen, sondern ein autonomes supranationales Staatengebilde übe die tradierten Hoheitsrechte aus .
Das insoweit angerufene Bundesverfassungsgericht urteilte im sogenannten „Maastrichturteil“ (BVerfGE 89, 188), dass entgegen der Auffassung der Kritiker die Europäische Union noch keine einem Bundesstaat entsprechend Staatlichkeit erreicht habe, sondern dass sie noch ein Staatenverbund sei. Der Unionsvertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der staatlich organisierten Völker. Noch hätten die Deutschen die Möglichkeit, eine Integration in die EU anzuhalten. Die verfassungsgebende Gewalt für die EU liege nach wie vor bei den Mitgliedstaaten, damit scheide eine Verletzung der Staatlichkeit Deutschlands aus.
Im Jahre 2001 haben die Staats- und Regieungschefs der EU-Staaten in Laaken einen „Konvent zur Zukunft Europas “ initiiert, dessen Aufgabe wie folgt umrissen wurde: Erweiterung der Handlungsfähigkeit der EU, Erhöhung der Bürgernähe, eine Verfassung, eine klare Aufgabenverteilung zwischen Union, Mitgliedstaaten und Regionen. Tatsächlich wurde vom Konvent ein „Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa“ eingebracht.
Nachdem dieser Verfassungsvertrag in Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war, wurde der Lissabonvertrag (EU- Reformvertrag), ursprünglich bezeichnet als EU-Grundlagenvertrag , am 13.12.2007 von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsländer unterzeichnet. Durch diesen EU-Reformvertrag soll der EU eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit gegeben werden und er soll den Verfassungsvertrag ersetzen. Nach dem Reformvertrag soll die EU wie bisher auf dem Vertrag über die Europäische Union und auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, welcher in „ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ umbenannt wurde, beruhen. Durch den EU- Reformvertrag wurde die Substanz des EU-Verfassungsentwurfs in die vorewähnten Verträge eingearbeitet
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Ich bin als deutscher Staatsbürger in meinen mir durch das Grundgesetz garantierten Rechten verletzt. Durch den Reformvertrag wird die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland überwiegend entleert. Die deutschen Staatsbürger werden der Konsensordnung des Grundgesetzes beraubt, sie sollen der Hoheitsgewalt einer EU unterstellt werden, auf deren Entstehung sie keinerlei demokratischen Einfluß hatten. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Abs. 4 GG (Widerstandsrecht). Durch das Zustimmungsgesetz zum EU-Reformvertrag werden die deutschen Staatsbürger der Ordnung des Grundgesetzes beraubt. Es bleibt kein sonstiges Mittel, sich zu wehren.
Die Beschwerdebefugnis ergibt sich desweiteren aus Art. 19 Abs.4 GG. Ich bin in meinen Rechten, die mir das Grundgesetz als deutschen Staatsbürger gewährt, verletzt, so unter anderem in Art. 38 Abs.1 in Verb. mit Art. 20 Abs.2 GG. Ich bin gehindert, unter der Herrschaft eines Staates zu stehen, dessen Gewalten demokratisch legitimiert sind, so kann ich kein Parlament wählen, das für die Legislative (Rechtsetzungshoheit) und für die Kontrolle der Regierung zuständig ist.
Das Zustimmungsgesetz zum EU- Reformvertrag vom 13. Dezember 2007 ist ein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 93 Abs.1 GG. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (BVerfGE 84,113).
Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde zwar erst nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag und im Bundesrat, aber schon vor der Ausfertigung und der Verkündung angegriffen werden (BVerfGE 24,53ff).
Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch das Subsidiaritätsprinzip. Sie ist erforderlich, um die Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers auszuräumen. Es besteht keine andere Möglichkeit, die Verletzung der grundrechtlich gesicherten Rechte des Beschwerdeführers zu beseitigen.
.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist dringend geboten (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
Durch die Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes zum EU-Reformvertrag durch den Deutschen Bundestag und die Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz ist die Ratifikation dieses Vertrages nur noch durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern.
Das besondere Interesse an der einstweiligen Anordnung ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten der Bundesregierung. So war es für den Bürger nicht möglich, Auskunft zu erhalten, wann die Lesungen zu dem Zustimmungsgesetz im Bundestag und im Bundesrat stattfinden und wann der Vertrag zur Ratifizierung dem Bundespräsidenten vorgelegt werden soll. Die Tendenz der Bundesregierung, einen Bundesstaat Europa im Sinne einer neoliberalen Marktwirtschaft im Interesse des Großkapitals zu schaffen und die Beteiligung der Bürger auszuschließen, wird mit allen Mitteln verfolgt.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Zustimmungsvertrag zum Reformgesetz verstößt gegen Art.20 GG, Art. 23 Abs.1 GG, Art.38 GG, Art. 79 Abs.3 GG.
Die Europäische Union und die ihr übertragenen Hoheitsrechte beruhen auf von den deutschen Bundeskanzlern geschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen, die dem deutschen Grundgesetz widersprechen. Teilweise beinhalten die Verträge Vertragsgegenstände, deren Regelungen den deutschen Bundeskanzlern, bzw. Regierungen, nicht zur Verfügung stehen (ultra vires).
Gerügt wird, dass diese Verträge für die Bürger, auch für politisch und juristisch gebildete, nicht lesbar sind.
Gerügt wird, dass Regelungen in den Verträgen derart unbestimmt sind, dass sie einer Auslegung durch die EU zugänglich sind, die es ihr ermöglicht, den Umfang der ihr übertragenen Hoheitsrechte „ad infinitum“ auszudehnen.
1; Geschützt ist durch Art. 23 Abs.1 S.3 iVm. Art. 79 Abs.3 GG die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die Konzeption des deutschen Nationalstaates wie vom Grundgesetz in Art. 20 Abs.1 GG konstituiert, sieht Deutschland als die letzt entscheidende Instanz vor.
Art. 23 Abs.1 GG ermächtigt die deutsche Gesetzgebung dem supranationalen Gebilde EU Hoheitsrechte zu übertragen. Dies darf aber nur innerhalb der in Art. 23 Abs.1 GG vorgesehenen Grenzen erfolgen.
a; Die Hoheitsrechte wurden der EU zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Schon dies verstößt gegen das Grundgesetz. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die EU eine eigene originäre Staatlichkeit besitzt. Wäre dies so, wäre es Deutschland verboten, einem derartigen europäischen Bundesstaat beizutreten. Die Verfassungsordnung des GG erlaubt nicht, dass sich Deutschland einem anderen Staat anschließt. Dies bedeutet, dass Deutschland zwar Hoheitsrechte auf eine Europäische Union übertragen kann, jedoch nur auf eine Union, die ein Staatenbund ist und in der die Bündnisstaaten die Hoheitsrechte gemeinsam ausüben. Nur so können die Voraussetzungen des Art.23 Abs. 1 S.1 GG gewahrt werden.
b; Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die EU ein Staatengebilde ist, das zwischen einem Staatenbund und einem Bundesstaat anzusiedeln ist und das vom Bundesverfassungsgericht als Staatenverbund benannt wird, ferner unter der Annahme, dass auf dieses Staatengebilde Hoheitsrechte zur eigenen Wahrnehmung übertragen werden können, verstößt der Lissabonvertrag gegen Art.23 Abs.1 S.3, Art.79 Abs.3, Art. 20 GG.
In Art.2 Nr 12 des Lissabonvertrags werden der EU neue Kompetenzen übertragen.
In den Verträgen werden die Politikbereiche aufgeteilt in Bereiche, für die die EU die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und in solche, für die die EU eine geteilte Zuständigkeit besitzt.
Folgender neuer Titel I und folgende neue Artikel 2a bis 2e werden eingefügt:
„TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Artikel 2a
(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche
Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den
Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem
Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im
Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union
zuständig ist.
(4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig,
eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig,
Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der
Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese
Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden
Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung
ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.
Artikel 2b
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
17.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 306/45
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler
Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem
Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne
Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren
Tragweite verändern könnte.
Artikel 2c
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge
außerhalb der in den Artikeln 2b und 2e genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.
(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die
folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in
diesem Vertrag genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich
die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu
erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
C 306/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 17.12.2007
(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu
verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre
Zuständigkeit auszuüben.
Artikel 2d
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu
diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser
Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der
Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten
ergreifen.
Artikel 2e
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder
Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer
Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.“
Hierbei gilt es festzuhalten, dass bezüglich der geteilten Zuständigkeiten Art.2a Abs.2 des Reformvertrags der EU das unbedingte Hoheitsrecht zugesteht und eine Zuständigkeit der EU- Staaten nur dann zulässt, wenn die EU ihre Zuständigkeit nicht ausübt.
Somit steht fest, dass der Lissabonvertrag die existentielle Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht nur erheblich einschränkt, sondern sie in großen Teilen auflöst. Zugleich wird die tatsächliche Staatlichkeit der EU derart weiterentwickelt, dass die EU ein echter Bundesstaat wird.
Die Entwicklung der EU zu einem existentiellen Bundesstaat überschreitet die Aufgaben und die Befugnisse der Verfassungsorgane Deutschlands; sie ist „ultra vires“ und entbehrt deshalb der Verfassungsgrundlage.
c;Durch den Lissabonvertrag verliert Deutschland insbesondere auch die Rechtshoheit auf für einen Staat ganz wesentlichen Gebieten (Art.2c Abs.2 j des Reformvertrags). Rechtshoheit ist aber die Grundvoraussetzung für eine existentielle Staatlichkeit.
So geht die Rechtsetzungshoheit auf den Gebieten der Wirtschafts-,Währungs-, Haushalts-, Beschäftigungs-, und Sozialpolitik, aber auch auf den Gebieten der Grundfreiheiten auf die EU über.
d;Durch zwischenstaatliche Verträge, insbesondere durch den Lissabonvertrag, wird der EU auf ganz wesentlichen Politiken die Rechtsprechunghoheit übertragen. Die Rechtssprechungshoheit der Union hat längst das Gewicht einer existentiellen Staatlichkeit der EU erreicht.
Hinzu kommt, dass der EuGH sich durch extensive Auslegung seiner Zuständigkeit mehr und mehr Rechtsprechungshoheiten aneignet.
Das BVerfG hat im Maastrichturteil (BVerfGE 89, 155 (174ff)) sich die letzte Entscheidung in Sachen des GG vorbehalten. Der Europäische Gerichtshof respektiert jedoch keinerlei Grenzen bei seiner Zuständigkeit. Er beansprucht in Gemeinschaftsfragen das letzte Wort. Er geriert sich als höchstes Gericht der EU, seiner Mitgliedsländer und der Angehörigen der Mitgliedsländer.
Um mit dem GG vereinbar zu sein, wäre ein zwischenstaatlicher Vertrag erforderlich gewesen, aus dem sich genau und engbegrenzt die Zuständigkeit der EU-Rechtsprechung ergibt, der vor allem klarstellt, dass die EU-Gerichtsbarkeit nur auf Politiken, bezüglich deren der EU wirksam Hoheitsrechte übertragen sind, beschränkt ist.
d; Der vom EuGH in Anspruch genommene unbegrenzte Vorrang der Rechtsprechungshoheit der EU wird durch den Reformvertrag verfestigt. Zwar übernimmt der Reformvertrag in seinem Vertragstext nicht die im Verfassungsvertrag vorgesehene Formulierung (Art.I-6): „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“, aber die RK verpflichtete sich zu folgender Vereinbarung: „Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.“
Angesichts der Grenzen, die das Bundesverfassungsgerichts dem deutschen Gesetzgeber aus Gründen der existentiellen Staatlichkeit gesetzt hat, bewirkt diese RK- Vereinbarung zum Lissabonvertrag allein schon, dass dieser von Deutschland nicht angenommen werden kann. Der beanspruchte Vorrang des Unionsrechts vor dem Recht der Mitgliedsstaaten ist typisch für einen Bundesstaat.
2.Die Usurpation nationaler Hoheitsrechte durch die EU beschränkt sich nicht nur auf die zwischenstaatlichen Übertragungsverträge, die durch die Regierungschefs der EU-angehörigen Länder geschlossen wurden. Die Flexibilitätsklausel des Lissabonvertrages (Art.I-18VV) ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung seiner weitgesteckten Ziele durch Maßnahmen des Ministerrates auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments tätig zu werden, auch wenn die EU- Verträge keine Befugnisse bereitstellen. Maßnahmen können natürlich auch Gesetze sein. Dies ermöglicht der EU, sich alle Befugnisse zu beschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dies im Endeffekt vermeiden können.
3.Eine weitere Möglichkeit der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland bietet das durch den Lissabonvertrag ermöglichte „vereinfachte Vertragsänderungsverfahren betreffend die internen Politikbereiche der Union“. Diese Vorschrift (Art.48 Abs.6 Reformvertrag ) beendet die Staatlichkeit der Mitgliedstaaten endgültig, d.h. auch die der Bundesrepublik Deutschland. Nach dieser Vereinbarung kann der Europäische Rat durch Beschluß (die Anhörung des Europäischen Parlaments ist unverbindlich) die der EU übertragenen Zuständigkeitsbereiche ändern. Wie ausgeführt, umfassen diese Politikbereiche alle für eine Staatlichkeit existentiellen Hoheitsrechte. Eine Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag ist nicht erforderlich, da es sich bei dem Beschluß des Europäischen Rates um keinen völkerrechtlichen Vertrag handelt (Art. 59 GG) .
4. Art.23 Abs.1 S.1 GG verankert das Subsidiaritätsprinzip. Danach kann darf die EU Kompetenzen nur in Anspruch nehmen, wenn die EU- angehörigen Nationen diese Aufgaben nicht erfüllen können.
Der Lissabonvertrag beinhaltet das Subsidiaritätsprinzip als Ausübungsregelung. Nach dem Subsidiaritätsprinzip dieses Vertrages „wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele.. von den Mitgliedstaaten… nicht ausreichend verwirklicht werden können…“ (Art 3b Abs.3 Reformvertrag).
Diese Bestimmung genügt schon den Wortlaut nach nicht der Forderung des Art. 21 Abs.1 S.1 GG. Aus verfassungsrechtlich sehr guten Gründen beschränkt nämlich das GG die Subsidiarität nicht auf die konkurrierende Zuständigkeit, sondern auf alle zu übertragenden Hoheitsrechte.
Aber auch im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten ist die Festlegung des Subsidiaritätsprinzips nichts mehr als ein Lippenbekenntnis. Gerade die konkurrierende Kompetenzausübung ist mangels hinreichend bestimmter Formulierungen letztendlich unter der Verpflichtung der EU-Organe zu einer immer stärkeren Integration der Nationen in die EU zu sehen. Dieser Verpflichtung unterliegen auch die Rechtsprechungsorgane der von der EU installierten Gerichte. Insbesondere lassen sich „wegen ihres Umfangs und Wirkungen auf Unionsebene“ für den EuGH stets „ Ziele“ der Union aufzeigen.So verlangt der EU-Reformvertrag, dass die staatliche Integration der EU-Länder in die EU ständig forciert werden muss. Der EuGH bekennt sich in ständiger Rechtsprechung dazu, das „EU- Recht im Sinne einer größtmöglichen Ausschöpfung der Gemeinschaftsbefugnisse auszuschöpfen“. Hierzu sieht sich der EuGH durch Art. 1 und Art.5 EUV verpflichtet, die auch von ihm, einer Einrichtung der EU(!) ,die „Verwirklichung einer immer engerenUnion verlangen“.
5. Gerügt wird, dass die von den Regierungschefs der EU-angehörigen Nationen geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge nicht nur für EU-Bürger im allgemeinen, sondern auch für juristisch Gebildete nicht durchschaubar, nicht verständlich sind. Es ist fast unmöglich ohne tagelange Recherchen Zusammenhänge zu erkennen. Beispielhaft wird ausgeführt: Um die Feststellungen zu vernebeln, dass Ziel der EU die Schaffung eines „Binnenmarktes mit freiem unverfälschten Wettbewerb“ ist, wurde dieser im Verfassungsvertrag , im EGV und EUV enthaltene Passus gestrichen, bzw in eine unauffällige Fußnote versteckt. Die vorgenommene Änderungen schauen nunmehr wie folgt aus:
„Art.2 über die Ziele der Union wird zu Art.3 und enthält folgende Fassung (Anm.16)
…
(3)Die Union errichtet einen Binnenmarkt.
…
Anmerkung zu16: Den Verträgen wird das folgende Protokoll beigefügt: Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb: Die Hohen Vertragsparteien sind in der Erwägung, dass zu dem Binnenmarkt, wie er in Art.3 des Vertrags über die EU beschrieben wird ein System gehört, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, übereingekommen, dass die Union zu diesem Zweck erforderlichenfalls nach den Vertragsbestimmungen, einschließlich des Art. 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, tätig wird.
Art.308 des EUV:
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EU-Parlaments die geeigneten Vorschriften.“
Als weiteres Beispiel wird auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Version des Lissabonvertrags verwiesen, in dem die Änderungen des EUV und des EGV über eine Unmenge von Seiten angeführt sind, eine lesbare Einfügung in die bestehenden Verträge unterbleibt, so dass es wegen eines fehlenden Zusammenhangs kaum möglich ist, den neuen Inhalt der Verträge zu verstehen, zumal ohne Verweisungen in unübersichtlichen Protokollen und Fußnoten weitere Vertragsbestimmungen enthalten sind.
5. Gerügt wird des weiteren die Unbestimmtheit der Verträge, insbesondere das Fehlen einer genauen Beschreibung, in welchem Umfang Hoheitsrechte übertragen werden. Dies ist aber für die Rechtssicherheit unbedingt erforderlich. Bei der unkonkreten Pauschalübertragung sind Grenzen bzw ein genauer Inhalt nicht erkennbar, so dass es der EU, insbesondere dem EuGH, wie bereits ausgeführt einer Institution der EU, überlassen ist, den Umfang selbst zu bestimmen. So kann die EU über Hoheitsbefugnisse verfügen, die ihr so nicht übertragen sind. Dies gilt insbesondere auch bei der Frage der Subsidiarität.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang begründet.
(Hermann Striedl)