Entmachtung des Gemeinderats durch beschließende Ausschüsse
Die Landesgesetzgebung ermöglicht den Gemeinden, Zuständigkeiten des Gesamtgemeinderats auf beschließende Ausschüsse zu übertragen. Als Begründung wird angeführt, daß Zweck dieser Möglichkeit sei, das Gemeinderatsplenum durch eine effektive Behandlung der laufenden Angelegenheiten durch Ausschüsse zu entlasten, so daß sich das Plenum auf die Beratung und die Beschlußfassung der wichtigen Angelegenheiten konzentrieren kann.
Tatsächlich führt diese Möglichkeit in der Praxis dazu, daß durch (parteienbeeinflußte) Mehrheitsbeschlüsse alle gemeindlichen Aufgaben mit Ausnahme weniger vom Gesetz normierter dem Gesamtgemeinderat entzogen werden.
Schon die Möglichkeit der Übertragung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Das GG verlangt eine Vertretung der Bürger. Diese, und zwar alle zur Vertretung von den Bürgern Gewählten, sind damit beauftragt, die Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung zu erledigen. Es ist mit den Gesetzen einer parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar, daß die Entscheidung der Bürger, wer sie vertreten soll, durch eine Parteienmehrheit im Gemeinderat ausgehebelt werden kann.
Aber selbst dann, wenn man der Auffassung folgt, daß eine Entlastung des Gesamtgemeinderats erforderlich ist, dürfen nur die die Bürger weniger berührenden Angelegenheiten übertragen werden. Auch insoweit wäre zu überprüfen, ob dies nicht durch einstimmigen Beschluß der Gemeinderatsmitglieder zu geschehen hat, da ein von den Bürgern mandatiertes Mitglied nicht gegen seinen Willen von der ihm übertragenen Aufgabe ausgeschlossen werden darf. Keinesfalls ist aber aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Übertragung wesentlicher Aufgaben auf beschließende Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluß des Gemeinderats zulässig. Dem Gemeinderat, d. h. der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder, muß die ihm verfassungsrechtlich auferlegte Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde vorbehalten bleiben.
Kommunale Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts
Durch Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 24. Juli 1998 wird es den Gemeinden ermöglicht, Unternehmen außerhalb ihrer Verwaltung in den Rechtsformen des Privatrechts zu betreiben.
Hier soll nicht kritisch auf den Trend zur Privatisierung eingegangen werden. Es sei nur kurz erwähnt, daß Kommunen immer mehr dazu tendieren, als Wettbewerber auf dem freien Markt aufzutreten, daß sie sich immer mehr den zunehmend störenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts entziehen wollen.
Unter Berufung auf die Bestimmungen des Privatrechts (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) versuchen sich die Kommunen der Kontrolle der Öffentlichkeit, aber auch dem Einfluß des Gemeinderats zu entziehen. Die Entscheidungen in diesen Gesellschaften erfolgen unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die Gemeinden vertreten die Auffassung, daß Gemeinderatsmitglieder, die in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaften entsandt werden, nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglieder im öffentlichen Interesse tätig werden, sondern im Interesse der auf Gewinn gerichteten Gesellschaft. So wird diesen Aufsichtsratsmitgliedern untersagt, bezüglich der Geschäfte dieser Gesellschaften die Öffentlichkeit und selbst den Gemeinderat zu informieren.
Diese Praxis ist mit unserer Verfassung nicht vereinbar. Bei diesen kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform handelt es sich um privatrechtlich organisierte Träger öffentlicher Gewalt, welche Teil der öffentlichen Verwaltung sind und Verwaltung im materiellen Sinn ausüben. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften liegt weiterhin allein in der Verantwortung der demokratisch legitimierten Organe, also dem Gesamtgemeinderat. Die verantwortlichen Entscheidungen muß der einzig demokratisch legitimierte Gesamtgemeinderat treffen. Folglich muß das in den Aufsichtsrat entsandte Gemeinderatsmitglied dem Gemeinderat Auskunft erteilen. Die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei der GmbH und der Aktiengesellschaft berechtigen nicht, dem letzt verantwortlichen Gemeinderat und den Gemeinderatsmitgliedern die zur Wahrung des Demokratieprinzips notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird das Gesellschaftsrecht gewählt, um gemeindliches Handeln vor dem Gemeinderat und seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit abzuschotten, liegt eine Verletzung des Demokratiegebots und somit Verfassungsbruch vor.
Geheimdiplomatie oder Transparenz gemeindlichen Handelns
Während die Rechtswissenschaft die Erforderlichkeit der Transparenz des staatlichen Handelns betont, während die Strafverfolgungsbehörden Korruption und Bestechlichkeit als Folge mangelnder Transparenz staatlichen Handelns beklagen, herrscht in Deutschland das Prinzip der von der Öffentlichkeit abgeschirmten Verwaltung. Dies gilt insbesondere auch für das Handeln der Kommunen.
Transparenz ist eine unabdingbare Voraussetzung von Demokratie. Nicht weil sie demokratisches Entscheidungsverfahren ersetzt, sondern weil sie Entscheidungen der Kontrolle der Bürger unterwirft. Das Bundesverfassungsgericht betont: „Parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes. Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich .“
Wie oben ausgeführt, geht die herrschende Meinung davon aus, daß das einzelne Gemeinderatsmitglied gegen den 1. Bürgermeister und gegen die Verwaltung keinen subjektiven Informationsanspruch hat. Daß die Auffassung, daß dies aus der Organeigenschaft des Gemeinderats zu begründen sei, unlogisch ist, wurde bereits begründet.
Diese Auffassung verstößt aber auch gegen das Transparenzgebot. Wie soll der Gemeinderat seiner Aufgabe nachkommen, wenn nicht jedes Gemeinderatsmitglied einen subjektiven Informationsanspruch hat? Wie soll eine Aufklärung von Ungereimtheiten möglich sein, wenn eine Parteienmehrheit an einer Aufklärung nicht interessiert ist?
Das gleiche gilt, soweit gemeindeeigene Gesellschaften in Form des Privatrechts sich unter Berufung auf Gesellschaftsvorschriften weigern, dem Gemeinderat