„ Der EU- Reformvertrag: eine Gefahr für ein vereintes demokratisches und friedliches Europa?“
Dieser Artikel bezieht sich auf den geplanten EU-Verfassungsvertrag. Der nach dem Scheitern dieses Vertrags konzipierte EU- Reformvertrag ist nahezu inhaltsgleich, aber scheidet weitere Teilnahme der EU- Bürger aus.
Nicht, weil wir Gegner eines vereinten Europas sind, sondern die Sorge um ein vereintes Europa, wie es der Traum vieler friedliebender Menschen seit Generationen war, erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit der EU, wie sie sich gegenwärtig darstellt und vor allem mit dem Reformvertrag (ehemals Verfassungsvertrag, der für die EU gelten soll.
Vorweg ist klarzustellen, dass das gegenwärtige Gebilde EU sich keinesfalls demokratisch entwickelt hat, es beruht vielmehr auf Verträgen von nationalen Regierungen, die ohne Legitimation vom Volk von Regierungschefs bzw. Ministern geschlossen wurden. Dies geschah nahezu in einer Geheimdiplomatie, es fand nicht einmal eine nachträgliche Unterrichtung oder gar eine öffentliche Diskussion statt. Der größte Teil der Angehörigen der vertragsschließenden Nationen hat heute noch keine Ahnung, welche Verträge im einzelnen geschlossen wurden oder welchen Inhalt der Verfassungsentwurf hat oder welche nationalen Kompetenzen an die EU abgegeben worden sind bzw. abgegeben werden sollen. Es ist nicht bekannt, ob die einzelnen Nationen in einem Europa aufgehen sollen oder ob es sich um einen Staatenbund handeln soll. Wenn man die maßgeblichen Politiker hört, scheinen die es selbst nicht zu wissen („das weitere wird die Entwicklung zeigen“).
Dabei ist eine öffentliche Diskussion so wichtig. Das bisherige Gebilde EU muss analysiert , es muss öffentlich diskutiert werden, nur dann kann sich ein Konsens bilden, der mehrheitsfähig ist.
Zwei Missverständnisse gilt es auszuräumen:
Die Kritiker der EU in der gegenwärtigen Gestaltung bzw. der geplanten EU-Verfassung sind nicht Gegner eines vereinten Europas, sondern sie wollen ein europäisches Bündnis. Sie wollen jedoch ein Bündnis, das dem Wohlergehen der Menschen dienlich ist. Dieses zu erstrebende Wohlergehen bedeutet Frieden, soziale und materielle Sicherheit aller, Bewahrung der humanitären christlichen Werte und Freiheit.
Die Kritiker der EU sind nicht Gegner einer EU-Verfassung. Das Gegenteil ist der Fall: Für ein derartiges Staatenbündnis ist eine Verfassung erforderlich, die die demokratischen und sozialen Errungenschaften der europäischen Staaten auf der Ebene eines supranationalen Bündnisses sichert.
Klarzustellen ist auch: Die Kritik, die im Zusammenhang mit dem EU- Reformvertrag aus den verschiedensten Richtungen laut geworden ist, ist eine Kritik an dem Machtgebilde EU, wie es sich gegenwärtig darstellt. Dieses Machtgebilde sollte durch eine Quasiverfassung lediglich „legitimiert“ werden.
Diese Feststellung ist notwendig, da zur Zeit Stimmen laut werden, dass auf eine EU-Verfassung verzichtet werden solle. Es wird befürchtet, dass eine Verfassung, die bestimmt ist, das gegenwärtige Machtgebilde EU zu sichern, von den europäischen Bürgern nicht akzeptiert wird. Eine demokratische Verfassung, die automatisch eine Einschränkung der Macht der EU mit sich bringen würde, soll aber verhindert werden.
Die bestehende EU ( es besteht tatsächlich ein derartiges Staatenbündnis), deren Bündnis durch den beabsichtigten Vertrag völkerrechtlich verfasst werden soll, widerspricht demokratischen Grundsätzen. Sie beruht auf Verträgen, die von Regierungen (bzw. Regierungschefs) einzelner europäischer Nationalstaaten ohne Einfluss, ja ohne die Möglichkeit der Einflussnahme, der Bürger, geschlossen wurden. Tatsächlich sind die Bürger, auch die politisch interessierten, nicht über die Grundlagen und auch nicht über die Verträge, bzw. die Vertragsinhalte informiert.
Fest steht , dass von Anfang an die europäischen Bündnisse Wirtschaftsbündnisse waren: beginnend mit der „Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“, der „Europäischen Atomgemeinschaft“, der „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“, der „Europäischen Gemeinschaft“ und der „ Europäischen Union“. Erst nach und nach wurde versucht, in den Gemeinschaften auch andere gemeinschaftliche Interessen aufzunehmen. Diese Entwicklung als solche ist grundsätzlich nicht negativ.
Bedenklich ist die Entwicklung der EU, weil sie gegen das deutsche GG verstößt. Durch den 1992 in Hinblick auf die 1993 geschlossenen Maastrichter Verträge eingeführten Art. 23 GG ist bestimmt, dass der Bund nur dann zur Verwirklichung eines vereinten Europas mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen darf, wenn diese Gemeinschaft die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätze und den Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet. Hingewiesen sei: das Bundesverfassungsgericht hat im Maastrichturteil vom 12. 10. 1993 ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs.1 GG verankerte Demokratieprinzip vorliegt, wenn weitere über den Maastrichter Vertrag hinausgehende Übertragungen von Hoheitsbereichen erfolgen, ohne dass sich die demokratischen Strukturen der EU erheblich verbessert haben. Mit dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb festzuhalten, dass eine Wahrung der verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien voraussetzt, dass die demokratischen Grundlagen der Union Schritt haltend mit der Integration ausgebaut werden. Dass sich die verfassungsrechtlichen Prinzipien keinesfalls mit der Integration entwickelt haben, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, verwiesen wird auf das fehlende Demokratiegebot, auf die fehlende Gewaltenteilung, auf die fehlende Transparenz der Entwicklung der EU, auf die Unbestimmtheiten des Umfangs der übertragenen Kompetenzen, insbesondere auch der Unbestimmtheit der Rechtssprechungskompetenz des EuGH und die insoweit fehlende Überprüfbarkeit durch ein unabhängiges Gericht.
Politisch bedenklich ist die Entwicklung deshalb, weil Wirtschaft nicht mehr als eine für die bürgerliche Gesellschaft erforderliche soziale Disziplin behandelt wird, sondern als freie Marktwirtschaft, losgelöst von ethischen Werten als Instrument der Macht- und Finanzmehrung. Das Verständnis der Wirtschaft entwickelte sich nach neoliberaler Auffassung: Für die für die Wirtschaft Handelnden ist ein freier Markt zu schaffen, es gilt die Maxime, dass der freie Markt und der freie Wettbewerb von sich aus den Markt regeln und dass staatlicher Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen zu unterbleiben hat.
Durch diese neoliberale Auffassung von der Aufgabe der Wirtschaft wurde mehr und mehr die soziale Marktwirtschaft ersetzt. Eine Wirtschaftsform, in der die Wirtschaft möglichst keiner staatlichen oder gesellschaftlichen Kontrolle ausgesetzt ist, führte zu einer unglaublichen Geldmacht, die mehr und mehr die Politik und die Gesellschaft beherrscht.
Dadurch bedingt entwickelten sich europäische Bündnisse zu Instrumenten, die den Interessen der Wirtschaftsmächtigen zu dienen bestimmt sind. Diesen neoliberalen Wirtschaftsinteressen werden alle anderen Interessen untergeordnet: letztere werden nur insoweit berücksichtigt , soweit sie nicht die neoliberalen Wirtschaftsinteressen beeinflussen. Diese Entwicklung, die immer mehr verstärkt wurde und die die freie Marktwirtschaft als Grundlage für ein Staatengebilde machen will ( vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 177 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa), bedeutet einen eklatanten Abbau der Sozialstaatlichkeit.
Politisch bedenklich ist auch die Entwicklung dieses neoliberalen Staatengebildes zu einer Weltmacht: freier Wettbewerb, das Bekenntnis zu ständigem Wirtschaftswachstum kann nur auf Kosten der nicht nur wirtschaftlich machtlosen Drittländer und der dort schon jetzt hungernden Menschen gehen, sie bedeutet auch einen weiteren nicht wieder gut zu machenden Raubbau an der Natur, eine Ausbeutung der nicht erneuerbaren Energien usw. Bedenkt man, dass diese Ziele einer freien Marktwirtschaft zur Grundlage des Verfassungsvertrags der EU gemacht werden sollen und so kaum mehr umkehrbar sind, zeigt sich die Gefährlichkeit der EU in ihrer gegenwärtigen Erscheinungsform.
Unter diesem Aspekt ist nicht nur die Entwicklung der EU zu sehen, sondern auch der Versuch einer Verfassung für die EU. Eine derartige Verfassung würde die Interessen einer neoliberalen Wirtschaft vor den über Jahrhunderte in Europa erkämpften Menschen- und Bürgerrechten staatsrechtlich und völkerrechtlich sanktionieren.
Dies sind Aspekte, die aus verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Sicht wichtig erscheinen.
Ebenso gewichtig in Hinblick auf ein friedliches Zusammenleben ist, dass der geplante EU-Verfassungsentwurf keinesfalls dem für die Bürger und die Staaten so wichtigen Anspruch der Rechtssicherheit genügt. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht unerlässliche Gebot, dass Normen so bestimmt sein müssen, dass alle Rechtsunterworfenen wissen, was gilt, ist in diesem Entwurf ad absurdum geführt.
Eine Verfassung (ebenso ein Verfassungsvertrag ) muss die Grundnormen enthalten, die unbedingt gelten, die für das gesamte Gemeinwesen gelten. An ihnen sind das staatliche und das gesellschaftliche Handeln, einschließlich des wirtschaftlichen Handelns und die übrigen Vorschriften einschließlich das Verwaltungshandeln zu messen . Sie soll kurz, klar und auf jeden Fall allgemein verständlich sein. Dies hat nicht nur im Grundrechtsteil, sondern auch im Zuständigkeitsteil zu gelten: die abgegebenen Kompetenzen (insbesondere Souveränitäts-rechte) müssen so genau bestimmt sein, dass über Zuständigkeiten kein Streit entstehen kann.
Schon aus Art. 12,13,14 ergibt sich, dass die EU zentralistisch für die wichtigsten öffentlichen Aufgaben zuständig sein soll (trotz des angeblichen Subsidiaritätsprinzips, das von der EU im Endeffekt selbst beurteilt wird). Dazu kommt die sog. Flexibilitätsklausel (Art. 18), wonach der EU ohne Beteiligung der Bürger praktisch alle Zuständigkeiten übertragen werden können. Wie alles, soll also auch dies ohne Bürgerbeteiligung laufen.
Die Mitwirkungsregelungen bei der EU-Gesetzgebung ( Beteiligte mit unüberschaubarer Zuständigkeit: Europäischer Rat, Präsident des EU-Rats, Ministerrat, EU- Kommission, Präsident der EU-Kommission, Bürgerbeauftragte, Ausschuss der Regionen, Wirtschafts- und Sozialausschuss usw.) sind unüberschaubar, insbesondere ist nicht klar erkennbar, wer welche Kompetenzen hat. Sehr oft haben diese Institutionen nur das Recht, angehört zu werden, ohne das Recht einer direkten Einflussnahme auf Entscheidungen zu haben.
Durch diese Ungeklärtheiten und durch die Gier der EU, ständig mehr Kompetenzen an sich zu ziehen und mit ihren Kompetenzen undemokratisch umzugehen, wird das Ziel der Befürworter der EU, Frieden zwischen den europäischen Völkern zu bewirken, ins Gegenteil verkehrt, da es notwendigerweise in kürzester Zeit zu erheblichen Spannungen zwischen der EU und den ihr angehörigen Nationen kommen muss.
Die europäischen Gerichte, die von der EU eingerichtet wurden, haben die Aufgabe , eine EU mit den von ihr vorgegebenen Interessen zu erhalten. So ist auch das Bekenntnis des Präsidenten des EuGH zu verstehen:“ Der Europäische Gerichtshof ist der Motor der Europäischen Integration.“ Mir ist bisher kein Urteil des EuGH bekannt, das Bedenken aus Gründen des nationalen Verfassungsrechts auch nur in Erwägung gezogen hätte. Bedenkt man des weiteren, dass der EuGH über seine Zuständigkeiten unanfechtbar selbst entscheidet, muss man sich fragen, inwieweit hier das Rechtsstaatsgebot noch gilt. Von bedeutenden Verfassungsrechtlern wird die Macht der europäischen Gerichte, insbesondere des EuGH als größte Gefahr für die Souveränitätsrechte der Nationen gesehen.