Europawahlen 2009
Im Juni 2009 können die Bürger der EU- Staaten die Abgeordneten für das Europaparlament wählen. Dies ist die einzige Einflussmöglichkeit, die bisher die deutschen Bürger auf die EU haben. Die Staatschefs der EU- Staaten haben Verträge für einen Zusammenschluss europäischer Staaten geschlossen, ohne die Bürger zu fragen, ob sie einen Zusammenschluss mit diesen Inhalten wollen.
Der Gedanke eines vereinten Europas ist eine großartige Sache:
ein Europa einer engen Zusammenarbeit der europäischen Völker, ein Europa zur Sicherung von Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie und insbesondere von innerem und äußerem Frieden;
ein Europa, das Staaten übergreifende Probleme wie Klimaschutz, Umweltschutz, Beseitigung von Armut, internationale Kriminalität usw. zu lösen in der Lage ist;
ein vereintes Europa, das die nationale Integrität der ihr angehörenden Staaten wahrt, dem nationale Hoheitsrechte nur insoweit übertragen werden, wie dies für die Erreichung der gemeinsamen Ziele nötig ist.
Für ein derartiges Bündnis setzt sich die Ökologisch-Demokratische Partei ein, die Grundsätze für ein derartiges Bündnis hat sie in ihrem europapolitischen Programm manifestiert.
Tatsächlich entwickelt sich die EU mehr und mehr zu einem zentralistischen Staatengebilde im Interesse des Großkapitals, der Konzerne und einer diesen dienenden neoliberalen Wirtschaft. Diese EU hat enorme Demokratiedefizite. Die einzig tatsächlich demokratisch legitimierte Institution der EU ist das von den EU-Bürgern gewählte EU-Parlament. Auch wenn dieses Parlament nicht den Einfluss hat, der einem demokratischen Parlament zukommt (es hat weder die Gesetzesinitiative noch das Kontrollrecht über eine Regierung), so hat es sich im Laufe der Zeit Mitwirkungsmöglichkeiten erkämpft, um auf das Handeln der EU einzuwirken.
So kann es durch sein Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung verhindern, dass Gesetze gegen die Interessen der EU-Bürger und entgegen dem gemeinsamen Interesse der EU-Staaten im Interesse einer neoliberalen Wirtschaft erlassen werden.
So kann es ein Handeln der EU verhindern, für das der EU keine Zuständigkeit übertragen ist.
So kann es auch verhindern, dass die EU – Bürokratie bei Sachverhalten tätig wird, die die einzelnen EU-Staaten selbst regeln können (Subsidiaritätskontrolle).
Deshalb sind die Wahlen zum EU- Parlament von größter Bedeutung. Durch diese Wahlen können die EU-Bürger Einfluss nehmen, wer sie im EU-Parlament vertritt.
So können sie beeinflussen, dass dort Abgeordnete sitzen, die das Interesse aller EU-Bürger vertreten und nicht das einer neoliberalen Wirtschaft, den Egoismus eines einzelnen Staates oder gar die Interessen einer Partei.
Wurzeln der Gedanken für europäische Bündnisse
Seit Beginn des 19. Jahrhunderts: Unter dem Eindruck ständiger Kriege, ständigen Unfriedens in Europa, grausamer Vernichtung von Nachbarn, fürchterlicher Gräuel aus religiösen oder machtpolitischen Gründen entsteht in Europa der Gedanke von „Friedensbündnissen“.
Als Weg hierzu wurde ein Europäischer Staatenbund als Basis des allgemeinen Friedens gesehen.
Im Laufe der Zeit sah man einen europäischen Staatenbund zur Erreichung wirtschaftlichen Wohlergehens erforderlich, bei diesen Bündnissen spielte der Gedanke eines allgemeinen Friedens kaum mehr eine Rolle (Zollunionen, Wirtschaftsunionen, Bündnisse zur militärischen Zusammenarbeit).
Nach dem fürchterlichen zweiten Weltkrieg wurde ein vereintes Europa als Grundlage eines dauerhaften Friedens zwischen den ehemaligen Kriegsgegnern gesehen und erwünscht. Zugleich spielten jedoch wirtschaftliche Gründe eine wesentliche Rolle.
Weltweit für die weitere Bündnispolitik war das von den USA forcierte GATT- Abkommen (General agreement on tariffs and trade) von 1947 von wesentlicher Bedeutung. Dieses Abkommen soll in der gesamten westlichen Welt eine liberale Wirtschaftspolitik ermöglichen. Westliche Bündnisse sollten zugleich eine wirtschaftliche und militärische Macht gegen den Kommunismus sein.
Die Entwicklung der europäischen Union
Nach dem zweiten Weltkrieg war die Sehnsucht insbesondere der am Weltkrieg beteiligten europäischen Völker nach Frieden übermächtig. Hierbei spielte insbesondere der Gedanke
eine Rolle, dass es nie mehr passieren dürfe, dass eine einzelne Nation die Macht haben kann, andere zu bekriegen. Andrerseits lagen in Europadurch den verheerenden Krieg sowohl Verlierer als auch Sieger wirtschaftlich total danieder. Ein Wirtschaftsbündnis zwischen ehemaligen Kriegsgegnern sollte den Beteiligten helfen, die wirtschaftliche Notlage zu überwinden. Zugleich sollte durch die Vernetzung der militärisch relevanten Wirtschaftssektoren ein neuer Krieg zwischen den früheren Gegnern unmöglich gemacht werden. Diese Überlegungen führten 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) und 1957 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. Zugleich war aber die weitere Entwicklung geprägt durch die Absicht, die europäischen Bündnisse zu einer führenden Wirtschaftsmacht auszubauen. Der Gedanke eines Bündnisses im Sinne eines Weltfriedens spielte außer der völlig inhaltslosen Erwähnung in der Präambel des EU- Vertrags keine Rolle mehr.
So wurde 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- später EG-Vertrag genannt) gegründet mit dem Ziel eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei bewegen können.
In der Folgezeit kam es zur Bildung des Europäischen Binnenmarktes, die nationalen Wirtschaftsrechte wurden angeglichen. So sollten die nationalen Hindernisse für einen europaweiten Handel beseitigt werden.
Nach längerer Stagnation wurden 1987 die Einheitlichen Europäischen Akte beschlossen mit dem Plan eines Europäischen Binnenmarktes. Danach war das Wirtschaftsrecht aller EU-Staaten anzugleichen und sämtliche nationale Hemmschwellen für den europaweiten Handel zu beseitigen.
1992 kam es dann zum Abschluss des Maastrichtvertrags zur Gründung der Europäischen Union (EU-Vertrag). Darin wurde eine Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart, des weiteren eine engere Koordinierung der Außen- und Sicherheitspolitik und der Innen- und der Justizpolitik.
Der EU wurden neben der Wirtschaftspolitik auch mehrere Hoheitsrechte auf anderen Politikfeldern übertragen.
Eine erste Überarbeitung des EU-Vertrags erfolgte 1997 im Vertrag von Amsterdam. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren wurden erweitert, die Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurden ebenso erweitert wie auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik.
Eine weitere Überarbeitung der EU-Verträge erfolgte 2000 durch den Vertrag von Nizza. Grund für die Änderung war der Umstand, dass sich die Mitgliederzahl von ursprünglich 6 auf 27 erhöht hat. Die Zahl der Mitglieder in den Kommissionen, das Stimmengewicht der einzelnen EU-Mitglieder, ein Abbau des Einstimmigkeitserfordernissen bei EU-Entscheidungen wurde in diesem Vertrag neu geregelt.
Gescheitert ist der EU-Verfassungsvertrag, der den Vertrag von Nizza ersetzen sollte. Die Bürger der Niederlande und Frankreichs, haben in Referenden diesen Vertrag abgelehnt. (Die deutschen Bürger durften nicht abstimmen)
Um Referenden in den Niederlanden und Frankreich zu umgehen, wurde das Projekt, der EU eine Verfassung zu geben, fallen gelassen und durchden so genannten, aber von Irland abgelehnten, Reformvertrag ersetzt. Tatsächlich entspricht dieser dem abgelehnten Verfassungsvertrag.
Das EU-Programm der ödp
Eine Hauptaufgabe ist es, zweifelsfrei unsre Überzeugung klar zu legen, dass die ödp Anhänger eines vereinten Europas ist. Die Kritik an der EU in ihrer
gegenwärtigen Verfasstheit richtet sich gegen deren neoliberalistische Ausrichtung, gegen deren Entwicklung zu einem supranationalen
Bundesstaat, gegen den Zentralismus, gegen die Demokratiedefizite, gegen die Missachtung von nationalen Verfassungen.
Die ödp hat seit Jahren ein EU-Programm: Das Vorwort gibt die Anforderungen, die die ödp an die EU als europäisches Bündnis stellt, wieder.
Nach vielen Kriegen zwischen den Völkern Europas ist die Europäische Union ein Aufbruch zur Sicherung von Freiheit , Frieden und Demokratie. Die ödp befürwortet und unterstützt die Entwicklung der Europäischen Union von einerbloßen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einem föderalen Bundesstaatfreier, sich vorrangig selbst regierender Völker, der auch die kulturellen, sprachlichen und wirtschaftlichen Eigenarten der einzelnen
Regionen respektiert und fördert . Voraussetzung dabei bleibt, dass die EU ein Staatenverbund staatlich organisierter Völker ist , in dem mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflussnahme auch innerhalb des Staatenverbunds gesichert ist .
Die Zusammenarbeit der Völker Europas im Rahmen der EU wird umso erfolgreicher sein, je klarer diejenigen gemeinsamen Werte bestimmt werden, die dem Projekt der europäischen Einigung und der gemeinsamen Politik zugrunde liegen sollen. Als europäische Wertegemeinschaft in den Traditionen von Christentum und Humanismus sehen wir die EU und ihre einzelnen Mitgliedsstaaten der Menschenwürde und den universalen Menschenrechten verpflichtet.
Die diesem Menschenbild angemessene Staatsform ist der demokratische Rechts- und Sozialstaat, in dem die Bürgerinnen und Bürger durch Wahlen und Abstimmungen die Staatsgewalt ausüben und der einzelne Bürger durch die Trennung der staatlichen Gewalten, das Prinzip der Gleichbehandlung aller sowie geregelte Verfahren und größtmögliche Transparenz in Politik und Verwaltung vor Willkür geschützt ist.
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen bringt es mit sich, dass das demokratische Europa diejenigen besonders schützen muss, die ihre Rechte nicht, noch nicht oder nicht mehr selbst vertreten können: die Kinder geborene wie ungeborene , die Behinderten, die Schwerstkranken und Sterbenden.
Ebenso besteht eine treuhänderische Verpflichtung gegenüber den kommenden Generationen, die einen Anspruch auf ihren Anteil an den begrenzten Schätzen dieser Erde haben.
Einig ist sich die ödp auch mit der Bewegung „Mehr Demokratie“:
„Europa ist eine großartige Sache. Die Idee einer zunehmenden Überwindung von Grenzen, einer immer engeren Zusammenarbeit und eines dauerhaften Friedens: Wir teilen sie. Und gleichzeitig teilen wir die Erkenntnis, dass, angefangen bei der Klimapolitik bis zum Schutz der Meere vor der Verschmutzung und Überfischung viele Fragen heute in zwischenstaatlicher Kooperation angegangen und gelöst werden müssen. Die EU kann und muss hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten.“
9) Staatsrechtliche Fragen
Was ist die EU, was sind die Europäischen Gemeinschaften (EWG, Montanunion, Euratom)?
Die EU ist eine Staatenverbindung, beruhend auf den EU-Vertrag, den die Regierungschefs der Gründerstaaten als zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen haben. Träger dieser Union sind die Mitgliedstaaten.
Es handelt sich also bei der EU um eine Staatenverbindung ohne eigene völkerrechtliche oder innerstaatliche Rechtspersönlichkeit.
Grundlage der EU sind die Europäischen Gemeinschaften (EG, Montanunion, Euratom), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit (Dreisäulentheorie der EU).
Um die Sache noch mehr zu komplizieren: die Europäischen Gemeinschaften haben eine Rechtspersönlichkeit, nur die Europäischen Gemeinschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein, nicht aber die GASP und die Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit.
Träger der GASP und der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit sind also nur die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit, das Handeln der Mitgliedstaaten hat zwischenstaatliche Verträge zur Grundlage.
Anders bei den Europäischen Gemeinschaften: Sie haben eine eigene Rechtsfähigkeit, sie sind also Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass nur auf die EG von den Regierungen der EU-Staaten nationale Hoheitsrechte übertragen werden können. Das Recht der EG ist supranationales Recht, es ist unabhängig vom nationalen Recht. Es ist für die Mitgliedstaaten bindend und hat Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht.
Um die Frage nach der Rechtspersönlichkeit der EG noch mehr zu komplizieren: Was ist die Europäische Gemeinschaft völkerrechtlich: früher wurden Staatenverbindungen unterschieden in Staatenbund und in Bundesstaat:
Der Staatenbund (Konföderation, völkerrechtlicher Verein) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten (Mitgliedstaaten, Bundesglieder) mit eigener Organisation auf Bundesebene.
Der Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist, dass im Bundesstaat der Bund Inhaber der Souveränität ist, während es im Staatenbund die einzelnen Staaten sind. Die Unterschiede sind allerdings fließend, oft werden beide Begriffe synonym verwendet. Die Souveränität bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie das Recht, die Kompetenzen zwischen Einzelstaat und Bund zu verteilen (die so genannte Kompetenzkompetenz). Die Institutionen des Staatenbundes sind in der Regel eine repräsentative Versammlung, gemeinsame Ausführungsorgane für gemeinsame Aufgaben sowie eine Schiedsgerichtsbarkeit für die Beilegung von Streitigkeiten unter den Gliedstaaten. In einem Staatenbund können Gesetze der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes keine direkten Auswirkungen auf die Bürger haben, sie werden nur zur Verabschiedung an die Parlamente der Gliedstaaten delegiert, außerdem besteht ein Austrittsrecht für die Gliedstaaten.
Die Europäische Union ist kein Staatenbund, sondern stellt eine Klasse für sich dar. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete sie in einem Urteil von 1993 als Staatenverbund, was auch über die Grenzen Deutschlands hinaus Anklang gefunden hat. Die EU hat in ihren Mitgliedsländern innenpolitische Befugnisse, die auf einen Bundesstaat hinweisen, doch steht dem keine gemeinsame Außenpolitik gegenüber, was die Union wie einen reinen Staatenbund aussehen lässt.
Europarecht
Unter diesen Oberbegriff fällt das Recht aller europäischen Organisationen einschließlich des Rechts der europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft, Euratom, bis 2002 auch Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). Das Recht der Europäischen Union und das Recht der europäischen Gemeinschaften sind nach dem Sprachgebrauch Europarecht im engeren Sinn.
Wichtig ist zu wissen, dass Europarecht im weiteren Sinn gleichwertig neben dem Europarecht im engeren Sinn steht.
Mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften ( EG, früher EWG, Euratom) sind die Europäischen Organisationen international organisiert, ihr Recht ist Völkerrecht. Diese Organisationsform berechtigt und verpflichtet nur die vertragsschließenden Mitgliedstaaten. Um innerstaatlich Wirksamkeit zu erlangen, müssen diese die internationalen Vereinbarungen in innerstaatliches Recht umwandeln. Zu diesen nicht supranationalen europäischen Organisationen gehören hauptsächlich der Europarat, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere aber auch die Europäische Union.
Dagegen sind die Europäischen Gemeinschaften EG und immer noch Euratom supranational strukturiert.
Der Begriff supranational wurde in Hinsicht auf die Europäische Gemeinschaft geprägt. Von herkömmlichen völkerrechtlichen internationalen Zusammenschlüssen von Staaten (z. B. WTO, UNO, aber auch EU) unterscheidet sich eine supranationale Organisation durch seine autonome Rechtsordnung. Trotzdem unterscheiden sich supranationale Organisationen grundlegend von Staaten. Sie haben keine originäre Hoheitsgewalt (Kompetenz-Kompetenz), ihre Kompetenzen beruhen stattdessen auf der Übertragung von Souveränitätsrechten durch die Mitgliedstaaten (sog. „abgeleitete“ Hoheitsgewalt).
Kennzeichnend für supranationale Organisationen ist vor allem die Fähigkeit, Rechtsakte zu erlassen, die unmittelbar Rechtswirkungen für die Mitgliedstaaten bzw. deren Bürger entfalten. Dabei haben supranationale Normen nach herrschender Meinung Vorrang vor dem nationalen Recht . Anders als das Völkerrecht kann das supranationale Recht auch gegen die Mitgliedstaaten, die ihre Vertragspflichten verletzen, gerichtlich durchgesetzt werden (z. B. durch Klage vor dem Europäischen Gerichtshof). Dank der unmittelbaren Wirkung des supranationalen Rechts kann auch jeder Betroffene Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche ergeben sich vor allem, wenn Richtlinien nicht oder nicht rechtzeitig von einem EU- Staat umgesetzt wurden.
EU-Recht
Wie ausgeführt, beruht die Europäische Union auf einen zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Vertrag der EU- Mitgliedstaaten, der nur die jeweiligen Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet. Um für die Mitgliedstaaten, bzw. deren Bürger verbindlich zu werden, ist es erforderlich, dass die Vereinbarungen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Um die Undurchschaubarkeit der gesamten Konstruktion noch zu vergrößern, ist die Europäische Union gleichsam ein Dachbündnis aus 3 europäischen Bündnissen, nämlich der Europäischen Gemeinschaft (vormals EWG), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Zusammenarbeit bei Innen- und Justizpolitik. Und hierbei ist die Europäische Gemeinschaft bestehend aus EG und Euratom supranational organisiert, während die beiden anderen Organisationen auf zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu haben. In der Literatur wird von 3 Säulen der EU gesprochen.
|
I. Säule: |
II. Säule: |
III. Säule: |
|
Wahrung gemeinsamer Werte, Interessen und Unabhängigkeit der EU; Stärkung der Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten und gegenseitige Solidarität Außenpoltik:
Sicherheitspolitik:
|
|
|
Gemeinschaftspolitik |
Regierungszusammenarbeit |
Regierungszusammenarbeit |
Das Recht der 2. und 3. Säule ist beschränkt auf zwischenstaatliche Verträge .
Anders das Recht der Europäischen Gemeinschaften, das in drei verschiedene Kategorien unterfällt.
Das Primärrecht: Es besteht in erster Linie aus Verträgen. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. ausgehandelt werden. Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest.
Das Sekundärrecht: Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) baut auf den Verträgen auf und wird mit Hilfe unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte im Art. 249 EGV vorgesehen:
- Verordnungen sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe.
- Richtlinien binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele.. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.
- Entscheidungen und Beschlüsse: Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich und bedürfen daher keiner Umsetzung in nationales Recht. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein.
- Primär- und Sekundärrecht
Von dem Primärrecht der EU (Verträge auf denen die EU und die EG beruht) ist das Sekundärrecht zu unterscheiden. Dies sind die Rechtsvorschriften, zu deren Erlass auf Grund
der EU-Verträge die EG als supranationale Organisation berechtigt ist. Dies bedeutet, dass die EG in den Politikfeldern, die ihr übertragen sind, eigene supranationale Kompetenzen hat. Die Rechtsakte, die demnach von den europäischen Institutionen – Kommission, Rat und Parlament- erlassen werden, sind für die EU-Staaten bindend.
Andere Politiken, die zwar in den EU-Verträgen genannt sind, bei denen aber der EG die Gesetzgebungshoheit nicht übertragen ist, können nur durch zwischenstaatliche Verträge geregelt werden. Dies gilt für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und für die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Es sind hier die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU zuständig und die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen.
Am Zustandekommen von Rechtsakten der EG sind die Europäische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beteiligt.
Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) setzt sich aus den jeweiligen Fachministern der EU-Staaten zusammen und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Rechtsvorschriften. Das Europäische Parlament hat kein Initiativrecht, es kann jedoch die
Vorschläge der EU-Kommission frei abändern, ohne dass die Kommission eingreifen kann. Es kann auch den Erlass eines Rechtsaktes ablehnen.
Dies gilt insbesondere auch, wenn das EU-Parlament zum Ergebnis kommt, das Subsidiaritätserfordernis sei nicht erfüllt.
Politische Überlegungen
Die EU hat sich aus einer Wirtschaftsgemeinschaft entwickelt. Der Entschluss, dass früher verfeindete Nationen gemeinsam wirtschaftliche Probleme bewältigen sollen, war auch von dem Willen eines zukünftigen Friedens bestimmt.
Die weitere Entwicklung war bestimmt dadurch, dass die ursprüngliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit europäischer Nationen auf wirtschaftlichen Gebieten umgewandelt wurde in Vereinbarung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als eigene Rechtsperson mit eigenen Institutionen, der nationale Hoheitsrechte einschließlich Gesetzgebungshoheit zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.
In dem Wunsch, weltpolitisch eine Macht zu werden, wurde ein gemeinsamer Binnenmarkt eingeführt. In dem Bestreben, aus der EG eine Weltmacht zu machen, wurden der EU auch weitere Politiken übertragen. Hierbei stand aber immer das wirtschaftliche Handeln im Vordergrund.
Art.2 EGV.: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie …….. eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens…..zu fördern.
In der Präambel des EU-Vertrags (Maastrichtvertrag) heißt es: Entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten,…. In dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes….
Die weitere Übertragung von nationalen Hoheitsrechten auf anderen Gebieten ist den vorerwähnten Zielen untergeordnet.
Unter dem immer mehr sich durchsetzenden Einfluss einer neoliberalen Wirtschaft ( Ziele: Binnenmarkt, freier unbehinderter Wettbewerb, Niederlassungsfreiheit, insbesondere freier Dienstleitungs- und Kapitalverkehr, Privatisierung auch der Daseinsvorsorge, Abbau des staatlichen Einflusses ) wurde die EG mehr und mehr zu einer neuliberalen Wirtschaftsunion. Ihre Vorschriften verpflichten die EU- Staaten direkt.
Die EU- Verträge wurden ohne die Einschaltung der Bürger der EU- Länder, ohne deren Unterrichtung, über ihre Köpfe hinweg, von den EU-Chefs geschlossen, dabei wurden die nationalen Demokratien abgebaut. Auch der Aufbau der EU entspricht nicht demokratischen Anforderungen.
Die EU entwickelt sich zu einem zentralistischen Wasserkopf. Das sowohl im EG-Vertrag wie auch im GG geforderte Subsidiaritätsgebot (danach soll die EU nur zuständig sein, wenn die EU-Länder Angelegenheiten nicht selbst gemeinschaftsverträglich lösen können) bleibt wirkungslos, da es vom Europäischen Gerichtshof kontrolliert wird. Der EuGH ist ein Organ der EU und nach eigenem Bekunden aufgerufen, „ das EU-Recht im Sinne einer möglichsten Ausschöpfung der Gemeinschaftsbefugnisse auszulegen“.
Maastricht und die Folgen
So kam es 1992 zum Maastrichtvertrag, offiziell als der Vertrag zur Errichtung der Europäischen Union bezeichnet (EUV). Darin wurde in Fortentwicklung der Wirtschaftsgemeinschaften die Wirtschafts- und Währungsunion beschlossen, darüber hinaus jedoch auch die Koordinierung der Außen- und Sicherheitspolitik, sowie der Innen- und Justizpolitik. Durch diesen Vertrag wurden auf die EU in ganz erheblichem Umfang nationale
Hoheitsrechte übertragen.
Somit sind die beiden wichtigsten Verträge, auf denen derzeit die EU beruht, der EG- Vertrag von 1957 und der EU- Vertrag (Maastrichtvertrag) von 1992.
Wesentlich ist, dass das BVerfG im sog. Maastrichturteil die Verfassungsbeschwerden gegen den Maastrichtvertrag zurückwies. Laienhaft gesagt, das BVerfG war der Ansicht, dass der EUV die Staatlichkeit Deutschlands noch nicht aufgehoben habe und dass die EU noch keine eigene Staatlichkeit aufweise.
Zugleich führte das Gericht aus, dass die weitere Übertragung von nationalen Hoheitsrechten die Einhaltung demokratischer Grundsätze voraussetze. Grenzen der Kompetenzerweiterung der EU ergeben sich aus Art.23 I GG, vor allem aus der Garantie der Staatlichkeit Deutschlands (Art. 79III iVm. Art. 20 I GG).
Das Europäische Parlament
Erst seit 1979 wird das Europäische Parlament von den Bürgern der EU-Staaten für eine Periode von 5 Jahren gewählt. Es ist somit das einzig von den EU-Bürgern legitimierte Organ der EU.
Das Europäische Parlament, hervorgegangenen aus der Beratenden Versammlung, hatte ursprünglich kaum Mitspracherechte. Erst im Laufe der Zeit bekam es Rechte im Mitentscheidungsverfahren, die mehr und mehr ausgebaut werden. Seit dem Maastrichtvertrag bekam es in einigen Bereichen ein Mitentscheidungsrecht. Durch den Vertrag von Amsterdam von 1997 ist das EP an allen Verfahren beteiligt, bei denen der
Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Dies gilt nicht für die Landwirtschaft- bei der Mittelvergabe der größte Posten.
Auch bei der Ernennung der Kommission wurden durch den Vertrag von Amsterdam die Befugnisse des Europäischen Parlaments erweitert. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages muss das Parlament nicht nur der Kommission als Ganzes zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten
Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Der EuGH ist eine Institution der Europäischen Gemeinschaft, seine Existenz und seine Zuständigkeit ergeben sich also aus dem zwischenstaatlichen EG- Vertrag (EGV), den die Regierungschefs der EU-Länder geschlossen haben. Der EuGH ist danach verpflichtet, „bei der Verwirklichung einer immer engeren Union mitzuwirken.“(Integrationsauftrag)
Der EuGH sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
Der EGV bestimmt des weiteren, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig wird, weiter, dass die EU-Organe nur nach Maßgabe der ihnen im EGV zugewiesenen Befugnisse handeln. Ob die EU- Organe innerhalb der ihnen eingeräumten Kompetenzen handeln, wird vom EuGH überprüft.
Aus der Verpflichtung zur Mitwirkung an einer immer engeren Union ist es verständlich, dass der EuGH, wie die Jahrzehnte lange Rechtsprechung zeigt, immer zugunsten einer EU-Zuständigkeit entscheidet, solange sich hierfür nur irgendwie eine Begründung finden lässt.
Der EuGH selbst geht bei seinen Urteilen über die vertraglich zugebilligte Kompetenz hinaus.
So legt der EuGH jede EU- Norm so aus, dass sie die volle Wirkung entfaltet. Noch weiter geht der EuGH, wenn er von „ungeschriebenen“ Zuständigkeiten in den EU-Verträgen ausgeht. Dies lässt sich in keiner Weise mit dem Grundsatz der Einzelermächtigung vereinbaren.
Ebenso verhält es sich mit der Rechtsprechung zur Subsidiarität des EU- Rechts. (Subsidiarität bedeutet hier, dass ein Handeln der EU nur zulässig ist, wenn die Mitgliedsländer eine Aufgabe nicht zufrieden stellend selbst erfüllen können). Aus oben Gesagtem folgt, dass bei diesem unbestimmten Rechtsbegriff der „zufrieden stellenden Aufgabenerfüllung“ der EuGH fast immer Gründe findet, die eine Zuständigkeit der EG zumindest zweckmäßig erklärt.
Es ist hierbei anzumerken, dass im EG-Vertrag (Art.5 Abs.2) das Subsidiaritätsprinzip nicht auf die ausschließliche Zuständigkeit der EG bezieht.
Dies widerspricht Art. 23 GG, der uneingeschränkt für ein vereintes Europa die Subsidiarität verlangt.
Rechtliche Konsequenzen
Eine wichtige Frage für den Bürger ist: wie kann ich mich gegen Akte der EU wehren bzw. wie kann ich Einfluss auf die EU- Politik nehmen:
I
1.Wie ausgeführt, beruht die EU auf zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Verträgen, die von den Regierungschefs der EU-Länder abgeschlossen werden. Diese Verträge sind für die EU-Nationen verpflichtend.
Jedoch hat sich das Bundesverfassungsgericht im Maastrichturteil vorbehalten, zu überprüfen, ob diese zwischenstaatlichen Verträge gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb für Deutschland unverbindlich sind.
Der Zwischenstaatliche Vertrag auch direkten Einfluss auf den deutschen Bürger hat. War, wie meistens hierfür ein Zustimmungsvertrag erforderlich, wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Zustimmungsvertrag. Antragsberechtigt ist jede Person, die schlüssig behauptet, in ihren Rechten persönlich und unmittelbar verletzt zu sein.
.
2. Wie vorher ausgeführt, sind in den Verträgen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen an diese Zusammenschlüsse zwar noch keine nationalen Hoheitsrechte übertragen aber die vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, in weiteren zwischenstaatlichen Verträgen Vereinbarungen zu treffen, wodurch in die nationalen Hoheitsrechte eingegriffen wird.. Auch hier gilt, dass sich jeder Bürger an das BVerfG wenden kann, wenn er schlüssig vorträgt, durch einen derartigen Vertrag unmittelbar in seinen vom GG zugesicherten Rechten verletzt zu werden.
3. Dies gilt auch für sämtliche Akte der EU, soweit sie die Grundrechte des Einzelnen verletzen.
4. Hinzuweisen ist darauf, dass auch jedermann sich an die europäischen Gerichte wenden kann, wenn er sich ganz allgemein in seinen Rechten verletzt glaubt.
II
Politische Einflussmöglichkeiten:
- Wie ausgeführt, besitzt die EG hinsichtlich der ihr übertragenen Hoheitsrechte die Gesetzgebungshoheit. Die EU-Gesetzgebung ist im EG-Vertrag geregelt. Hierauf wird Prof. Buchner im Einzelnen eingehen. Was wichtig ist, ist die Tatsache, dass das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments erheblich ausgeweitet wurde. So kann das europäische Parlament in großen Bereichen verhindern, dass bestimmte Gesetze erlassen werden. Diese Mitwirkung des Europäischen Parlaments ist besonders wichtig bei der Frage, ob ein europäischer Gesetzesentwurf die Subsidiarität der EG-Gesetzgebung berücksichtigt. Insoweit hat der Wähler die Möglichkeit, verantwortungsvolle Abgeordnete zu wählen.
- Eine weitere Einwirkungsmöglichkeit des Wählers ist bei der Wahl des deutschen Bundestags gegeben. Der Wähler hat den Einfluss, von den Parteien vor der Wahl Auskunft zu verlangen, wie sie zur Kompetenzerweiterung der EU stehen, wieweit sie interessiert sind, die Staatlichkeit Deutschlands nicht auszuhöhlen. Durch die Wahlen zum Bundestag ist es so möglich, dass der Bürger auf die zwischenstaatlichen Verträge Einfluss nimmt, die ja von den Staatenchefs oder den Fachministern der EU-Länder abgeschlossen werden.