Hermann Striedl

8.März 2009

Schulden und was nun?

Gespeichert unter: Rechtliche Abhandlungen — H. Striedl @ 16:00

 

Mit dieser Abhandlung soll Mitbürgern, die in Schulden geraten sind, geholfen werden, um eventuell Auswege aus der Verschuldung zu finden, um Möglichkeiten zu sehen, die Schulden abzutragen und irgendwann wieder ein schuldenfreies Leben führen zu können, schließlich um die gesetzlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die dem Schuldner ermöglichen, das zu behalten, was er für seine Existenz unbedingt benötigt.

Nicht kann diese Abhandlung dazu dienen, nicht für Schulden einstehen zu müssen.

Die Abhandlung, die voraussichtlich in 3 Folgen erscheint, befasst sich mit der Schuldnerberatung, der Verbraucherinsolvenz und dem Pfändungsschutz. Dabei hoffe ich, dass ich mich allgemein verständlich ausdrücke, obwohl ich Jurist bin.

 

Plötzlich, manchmal über Nacht, stehst du vor einem Schuldenberg. Er kann selbstverschuldet sein: du hast dich durch schuldhaftes Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht; du hast Verträge geschlossen, obwohl du von vornherein wusstest, dass du deine versprochene Leistung nicht erbringen kannst.

Häufig ist die Verschuldung infolge der so genannten Lebensführungsschuld verursacht: durch Werbung, durch Versprechungen, wurdest du verleitet, über deine Verhältnisse zu leben (Werbung einer deutschen Großbank: du kannst dir alles leisten, Wohnungseinrichtung, Auto, Urlaub. Unser Kredit macht dies möglich).

Sehr oft ist die Verschuldung auch schicksalhaft; du verlierst deine „sichere“ Arbeitsstelle; deine Außenstände sind uneintreibbar; dein Auftraggeber macht pleite; dein Geschäft hält den Konkurrenzdruck nicht aus.

 

In den meisten Fällen stehst du einer nahezu aussichtslos erscheinenden Situation gegenüber, häufig wird versucht, völlig irrational einen letzten Strohhalm zu ergreifen (weitere Aufnahme von Krediten bei Kredithaien; Nichtabführung von Sozialabgaben und Steuern; Bestellungen trotz des Wissens, dass du kaum bezahlen kannst.) Man ist gelähmt wie das Kaninchen vor der Schlange und wartet auf den großen „crash“. Wenn es dann soweit ist, lässt man alles über sich ergehen.

 

Jahrelang, jahrzehntelang wurde ich als Richter mit derartigen Schicksalen konfrontiert ohne irgendwie helfen zu können.

 

Vorweg: Nach unserer Rechtsordnung, nach unserer Gesellschaftsauffassung hat der Bürger für seine Schulden, ob verschuldet oder nicht, mit seinem gesamten Vermögen einzustehen. Nur in beschränktem Umfang bieten gesetzliche Vorschriften die Möglichkeit, die Schulden zu begrenzen, ein Existenzminimum zu wahren und ganz ausnahmsweise bei extrem grober Unbilligkeit bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ganz oder vorübergehend zu stoppen.

 

Eine Überlegung im Vorfeld: seit Jahren leben wir in einer Zeit, in der Arbeitsplätze immer weniger werden. Von Politikern, von der Wirtschaft wird der Mut zur Selbständigkeit gepriesen. So ist der moderne Begriff der „Ich-AG“ entstanden. Die Frage: wer hilft, wenn der Versuch daneben geht? Niemand! Ich gebe zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, über die Gründung einer GmbH das Haftungsrisiko zu verringern. Natürlich ist dies mit Kosten verbunden, natürlich ist es für die Haftungsbegrenzung erforderlich, dass sich Geschäftsführer und Gesellschafter an strenge Vorschriften halten. Aber unter diesen Voraussetzungen kann die Haftung tatsächlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Zur Abklärung einer derartigen Entscheidung halte ich die Beratung durch einen Steuerberater, einen Wirtschaftsanwalt oder Notar erforderlich. Das hierfür ausgegebene Geld lohnt sich sicherlich.

Zurück zur Verschuldung von Privatpersonen:

Zuerst muss ein Missverständnis ausgeräumt werden: grundsätzlich haften weder Ehegatten für die Schulden des anderen, noch haften Eltern für Schulden ihrer Kinder, noch Kinder für die Schulden ihrer Eltern. Eine Haftung kann jedoch aus Eigenverpflichtung folgen, so Schuldbeitritt, Bürgschaft, Mittäterschaft oder Aufsichtspflichtverletzung. Des weiteren unterliegen der Schuldnerhaftung die (auch fiktiven) Arbeitsentgeltsansprüche des Schuldners gegen Angehörige, ebenso Unterhaltsansprüche.

 

Wichtig für Hilfen ist, dass der Schuldner möglichst früh Schritte unternimmt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Hier bietet sich eine segensreiche soziale Einrichtung an: die Schuldnerberatung.

 

Sollte sich ein Hilfesuchender an eine dieser Stellen wenden, ist es unbedingt ratsam, dass er zuvor eine gewissenhafte, richtige Bestandsaufnahme seiner Einnahmen, Ausgaben,

Unterhaltsverpflichtungen, Schulden und Gläubiger fertigt.

Die Insolvenz

Wurde in der 1. Folge ( Januarheft ) von der Situation der Schuldenentstehung und von Überlegungen, sich ohne staatliche Hilfe aus der Verschuldung zu lösen, geschrieben, werden in dieser Folge das Insolvenzverfahren und die Möglichkeiten für Schuldner erörtert.

( Insolvenz war früher Konkurs.)

Bezugnehmend auf die erste Folge halte ich es vorweg für nötig, nochmals darauf einzugehen, welche Gefahren es birgt, wenn ein Verschuldeter sich nicht möglichst früh bemüht, sich aus dieser Situation schnell zu lösen. Hierfür nur ein Beispiel aus der Praxis, das aber x-mal wiederholbar ist:

Infolge von Kreditaufnahmen für die Einrichtung einer Ehewohnung,

für die Anschaffung eines Pkw’s, Schulden wegen eines Verkehrsun-

falls und des damit verbundenen Arbeitsplatzverlustes, Schulden

wegen der nachfolgenden Ehescheidung erwirkte eine Bank 1985

gegen einen Facharbeiter ein Urteil über 40.000.- Euro. Über die Jahre gelang es ihm, sich wieder eine Existenz aufzubauen, die ihn und seine neue Familie ausreichend ernährte. Die Bank erinnerte sich an das gegen den Schuldner 1985 erwirkte Urteil. Die Katastrophe: zwischenzeitlich errechnet die Bank (rechtlich begründet) seine Schulden einschließlich Zinsen, Rechtsverfolgungs- und Zwangsvollstreckungskosten auf 130.000.- Euro.

So etwas zu verhindern soll diese Abhandlung dienen.

Das neue Insolvenzrecht ist nicht nur für Betriebe und Kaufleute, sondern wegen seiner Vorschriften bezüglich der Verbraucherinsol-

venz und der Restschuldbefreiung für jedermann interessant.

Grundsätze des Insolvenzverfahrens:

§ 1. S. 1 InsO (Insolvenzordnung) lautet:

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt… wird.

Grundsätzlich dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger gleichmäßig aus dem gesamten Vermögen des Schuldners zu befriedi-

gen. Soweit die Schulden so nicht voll beglichen wurden, blieb ursprünglich immer die Restschuld bestehen.

§ 1 S. 2 InsO bestimmt nunmehr:

Dem redlichen Schulner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Restschuldbefreiung:

Erst seit 1999 bietet das Gesetz die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Diese Vorschrift besagt, dass der Schuldner 6 Jahre nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens Erlass seiner Restschuld erreichen kann.

Die gesellschaftliche Entwicklung ( 1,2 Mill. verschuldete Privathaus-

halte im Jahre 1989, 1,6 Mill. 1994, 3 Mill. 2003 ) erforderte entgegen dem Widerstand einflussreicher Wirtschaftskreise diese Möglichkeit.

§ 286 InsO lautet:

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Diese im Gesetz vorgesehene Schuldbefreiung stellt nach wie vor harte bis härteste Anforderungen an den Schuldner. Und trotzdem ist sie in unserer die Chance auf ein Leben ohne Altschulden.

Kurz gesagt: Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt, muss

sein gesamtes Vermögen ( Grundstücke, bewegliches Vermögen,

Forderungen ) mit Ausnahme von unpfändbaren Gegenständen und Forderungen den Gläubigern 6 Jahre zur Verfügung stellen.

.

Um Restschuldbefreiung zu erlangen, wird vom Schuldner weiter ver-

langt, 1 Jahr vor, während und 6 Jahre nach Einleitung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen nicht zu verschleudern oder zu verschieben, keine falschen Angaben zu machen, erforderliche Auskünfte zu erteilen und sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Vom Gericht wird ein Treuhänder bestellt.

Hinzuweisen ist, dass die Restschuldbefreiung nur die Schulden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, nicht später entstandene.

Die Verbraucherinsolvenz:

Wie oben ausgeführt, erforderte die ständig wachsende Zahl

der überschuldeten privaten Haushalte deren Berücksichtigung im Insolvenzrecht. Es wurden Möglichkeiten geschaffen, auf schnelle und sparende Weise zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen.

§ 304 InsO lautet:

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

Es ist also erforderlich, dass vor Beantragung des Insolvenzverfah-

rens eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht wird.

Hier empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungs-

stelle. Jedoch kann auch die Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden, was aber mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Kosten des Insolvenzverfahrens:

Um aufzuzeigen, wie wichtig es sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger ist, möglichst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung

herbeizuführen, wird kurz auf die Kosten eines Insolvenzverfahrens

eingegangen. Die Kosten vermindern die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse und erhöhen die verbleibende Restschuld des Schuldners.

So bekommt ein Insolvenzverwalter als Vergütung bei einer Insolvenzmasse bis 25.000.- Euro 40% hiervon, bei den darüber hinausgehenden 25.000.- Euro 25%, von den darüber hinausgehenden Beträgen 7%.

Die Gerichtsgebührenbetragen bei 25.000.- Euro ca. 1.100.-, bei 50.000.- 1.600.- und bei 100.000.- ca. 3.000.- Euro.

Darüber hinaus können weitere ganz erhebliche Kosten für Gutachten, Gläubigerausschuss, gesonderte Aufgaben für den Insolvenzverwalter entstehen.

Als Beispiel sei erwähnt, dass bei einer Insolvenzmasse von 110000.- Euro bei Durchführung des Insolvenzverfahrens die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse sich auf höchstens 75000.- Euro vermindert.

Gelingt es mit Hilfe einer Schuldensberatung eine Vereinbarung mit den Gläubigern für eine Schuldenbereinigung zu erzielen, fallen alle Gebühren für Gericht und Insolvenzverwalter weg. Dies ist sowohl für die Gläubiger als auch für den Schuldner von großem Vorteil.

Zwangsvollstreckung und Schuldnerschutz

Gerät jemand- verschuldet oder unverschuldet -in eine Notlage, in der er Schulden nicht mehr begleichen kann, so droht die Zwangsvollstreckung. Wie nachfolgend dargestellt bedeutet dies einen Teufelskreis: ständig wachsende Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens u. a. führen meist in eine weitere Verschuldung. Sehr oft ergeben sich Schuldner in ihr Schicksal; dies bedeutet, dass sie bis an ihr Lebensende von einem Einkommen unter der Pfändungsgrenze, in ständiger Angst, dass alles was pfändungsfrei ist (z. Bsp. Erbschaften, Zuwendungen, Gelegenheitsverdienste) von Gläubigern entdeckt und weggepfändet wird. Bezug nehmend auf die ersten beiden Folgen kann nur wiederholt werden: Will ein in Schulden geratener Mensch die Chance haben, irgendwann wieder ohne Schulden, ohne ständige Angst vor ständiger Verfolgung durch die Gläubiger zu leben, soll er sich-am besten mit Hilfe eines Schuldenberaters- mit seinen Gläubigern einigen; wenn dies nicht gelingt, sollte er die Chance eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung wahrnehmen.

Sollte es bei einer Überschuldung einer Person zu keiner außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern kommen, sollte auch kein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt wer-

den, so kommt es zur Zwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung formell festgestellter

Forderungen (gerichtliche Entscheidungen, Verwaltungsbescheide,

vollstreckbare Urkunden usw. ) mit Hilfe der Staatsmacht.

Die Vollstreckung erfolgt in das gesamte Vermögen des Schuldners so weit es pfändbar ist, also in bewegliche Sachen (sie werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet und versteigert), in Forderungen und Rechte (das Gericht erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), in Grundstücke und Grundstücksrechte (hier findet eine gerichtliche Zwangsversteigerung statt). Die Gläubiger erhalten den Erlös abzüglich der Kosten.

Unpfändbar sind Sachen des Schuldners, die einem bescheidenen

persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienen (Kleidung, Einrichtung

usw.), notwendige Lebensmittel oder das hierfür erforderliche Geld,

die für die Erwerbstätigkeit des Schuldners notwendigen Dinge usw.

Im Einzelnen ist dies in § 811 ZPO geregelt. Nach Auskunft zuständiger Gerichtspersonen werden von den Gerichtsvollziehern diese Einschränkungen der Pfändbarkeit genau berücksichtigt.

Einem Pfändungsschutz unterliegen fortlaufende Bezüge

( Arbeitseinkommen, Dienstentgelte, Renten, Mieten usw.). des Schuldners.

Gemäß § 850c ZPO sind monatliche Beträge bis zu 940 € (keine Unterhaltspflicht), bis zu 1290 € (Unterhaltspflicht für eine Person),

bis zu 1480 € (Unterhaltspflicht für 2 Personen), bis zu 1680 € (Unterhaltspflicht für 3 Personen ), bis zu 1870 € ( Unterhaltspflicht für 4 Personen), bis zu 2070 € (Unterhaltspflicht für 5 und

mehr Personen) jedenfalls unpfändbar.

Es ist jedoch zu beachten: heute bekommt man fortlaufende Bezüge

Kaum mehr bar ausbezahlt, sie werden vielmehr auf ein Konto überwiesen. Dies bedeutet, dass die Forderung gegen einen Dritten

(Arbeitgeber, Rentenversicherer, Staat usw. ) in eine Forderung gegen ein Kreditinstitut umgewandelt wird. Damit geht der ursprüngliche Pfändungsschutz unter. Nunmehr kann vom Gläubiger die Forderung des Schuldners gegen das Kreditinstitut gepfändet werden.

Um den Schuldner zu schützen, bestimmt § 850k ZPO, dass auf Antrag des Schuldners die Kontopfändung in Höhe des pfändungsfreien Betrags aufgehoben wird. Bei der nächsten wiederkehrenden Leistung auf das Konto des Schuldners wird dann das Guthaben des Schuldners insoweit gepfändet, soweit es den pfändungsfreien Betrag übersteigt.

Dies bedeutet, um sich vor Pfändung ursprünglich pfändungsfreier

Beträge, die auf ein Konto überwiesen werden, zu schützen, muss der Schuldner sofort beim zuständigen Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz beantragen und die Beträge bis zur nächsten Überweisung fortlaufender Bezüge verwenden , um sie für sich zu erhalten.

Noch kritischer ist die Situation bei Sozialgeldempfängern, bei denen wie üblich die Leistungen auf ein Konto überwiesen werden.

Diese Beträge sind 7 Tage nicht pfändbar. In dieser Zeit kann der Schuldner, der gegenüber dem Geldinstitut nachweisen muss, dass es sich um eine Sozialgeldleistung handelt, über die Beträge verfügen.

Erfolgt dies nicht, wird die Pfändung wirksam.
Es kann nur geraten werden, sein ursprünglich pfändungsfreies Einkommen sofort nach Gutschrift beim Kreditinstitut abzuheben.

Immobiliarvollstreckung – Zwangsversteigerung.

Mit die beste Absicherung eines Gläubigers ist ein Grundbesitz des Schuldners, der bei einer Verwertung Gewähr bietet, dass die Gläubigerforderung gedeckt ist. Aus meiner beruflichen Praxis muss ich bemerken, dass bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken un-glaubliche Werte des Schuldners zerschlagen werden (ähnlich wie beim Insolvenzverfahren). Bei einer Zwangsversteigerung wird nach meiner Erfahrung selten ein Betrag erlöst, der mehr als 60% desVerkehrswerts beträgt. Häufig werden 50% und weit darunter erlöst. Makaber wird die Angelegenheit, wenn schlecht beratene Schuldner mit verzögernden Rechtsmitteln – ohne vernünftige Aussicht auf einen späteren erheblichen Mehrgewinn – gegen gerichtliche Entscheidungen vorgehen. Die Zinsen wachsen an, die Vollstreckungskosten vermehren sich ganz erheblich, der Verlust der Immobilie wird hier nicht verhindert, sondern nur verzögert.

Was hilft hier? Meines Erachtens lediglich, frühest möglich mit Einverständnis des Kreditgebers einen Käufer zu suchen, der einen einigermaßen angemessenen Preis bezahlt. Jedenfalls ist es unsinnig, durch Rechtsmittel das Verfahren zu verzögern und dadurch die Schulden zu erhöhen. Meines Erachtens wäre eine unentgeltliche Schuldnerberatung und Schuldnerhilfe hier angebracht, um gegen rücksichtslose Gläubiger, nicht selten Banken und Kreditinstitute, zu helfen.

Nachfolgend Ausschnitte aus wichtigen Vorschriften:

§850 a ZP

ZPO

 

§ 55 SGB

Schulden

1 Kommentar »

  1. Interessanter Artikel. Hab mich natürlich auch mit dieser Thematik beschäftigt, aber glücklicherweise (und mit einer sehr guten Bank im Rücken) einen anderen Ausweg gefunden. Eine Privatinsolvenz kann und darf immer nur der letzte Schritt sein, sich Hilfe zu suchen muss der erste sein. Und damit meine ich nicht Herren wie den Peter Z. aus dem Fernsehen, der immer genau dann geht, wenn’s brenzlig wird, sondern gute Bank- oder Schuldnerberater. Leute, die sich Zeit nehmen und mit einem auseinadersetzen.

    Diese hab ich übrigens bei einer kleinen Sparkasse gefunden. Die Mitarbeiter der großen Banken hingegen haben nur in Ausnahmefällen die Zeit, sich wirklich mit dem einzelnen Kunden auseinanderzusetzen. Hab ich zumindest so erlebt.

    Kommentar von schuldenblogger — 10.März 2009 @ 01:22 | Antworten


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