Hermann Striedl

17.März 2009

Betreuungsvollmacht, PatientenverfügungVorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Gespeichert unter: Allgemein — H. Striedl @ 13:35

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

 

Hartz IV, äußerst schlechte Arbeitsmarktlage, Reduzierung sozialer Leistungen: diese Hiobsbotschaften, die unsere materielle Sicherheit bedrohen, sind zur Zeit in aller Munde. Die vergebliche Suche unserer Kinder nach einer Lehrstelle, die hoffnungslose Arbeitsplatz  suche vor allem von  Älteren, aber zwischenzeitlich nicht mehr nur von diesen, erzeugen ein Klima von Angst, Ohnmacht, Verzweiflung.

 

Verdrängt wird dadurch die Sorge um unsere persönliche Zukunft: was geschieht mit mir, mit meinem Vermögen, falls ich infolge von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage bin, für mich selbst zu sorgen, bzw. für mich rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

 

In zwei Folgen werden Ratschläge gegeben, was man tun kann, um bei vollem Bewusstsein seinen Willen auch für die Zeit zu äußern, in der man nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen rechtsverbindlich zu erklären.

Falsch ist die Ansicht mancher Erwachsener, dass Eltern, Kinder oder sonstige nahe Verwandte in einer derartigen Situation ohne ausdrückliche Vollmacht zu einer Vertretung berechtigt seien.

 

Vorsorgevollmacht.

 

Vollmacht bedeutet die Ermächtigung, als Vertreter für den Vollmachtgeber rechtsverbindlich zu handeln ( Beispiel: ich beauftrage einen Bekannten, für mich einen PKW zu kaufen. Nicht mein Bekannter, sondern ich werde Vertragspartner des Verkäufers).

 

Eine Vollmacht kann, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, auch für eine zukünftige Zeit, in der der Vollmachtgeber nicht mehr

geschäftsfähig ist, erteilt werden. Insoweit spricht man von einer Vorsorgevollmacht.

 

Vollmacht kann für unterschiedliche Angelegenheiten erteilt werden, sowohl für Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, als auch für solche, die die Person betreffen.

 

Eine Vorsorgevollmacht, die das Vermögen betrifft, kann in etwa lauten: „Ich erteile meiner Frau Vollmacht, mich in allen Vermögens- angelegenheiten zu vertreten.“ Es kann in die Vollmacht auch aufgenommen werden:“ Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, rechtsgeschäftlich zu handeln,….“. Der Vorteil letzterer Formulierung ist, dass der Vollmachtgeber gesichert ist, dass der Bevollmächtigte tatsächlich erst dann für den Vollmachtgeber handeln kann, wenn dieser geschäftsunfähig wird. Der Nachteil dieser Formulierung ist, dass es im Ernstfall, wenn rasche Entscheidungen nötig sind, zu Verzögerungen kommt, da der Beauftragte erst nachweisen muss, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Eine Sicherung vor Missbrauch ist einfacher dadurch möglich, dass die Vollmachtsurkunde einer weiteren Vertrauensperson (z. Bsp. einem Hausarzt) übergeben wird mit dem Auftrag, diese erst im Bedarfsfalle dem Bevollmächtigten auszuhändigen.

Die Vollmachtserteilung bedarf keiner besonderen Form, sie kann deshalb auch grundsätzlich mündlich erteilt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist aber aus Gründen der Klarheit und der Beweisführung unbedingt zu empfehlen.

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte abschließen können (Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder Belastung von Grundstücken), muss die Vollmacht jedoch notariell beurkundet werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Kreditinstitute verlangen, dass eine Bankvollmacht in von ihnen gestellten Formularen erklärt wird, wobei sie die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers überprüfen. Aus der Praxis gesehen ist eine Bankvollmacht enorm wichtig, damit die Mittel für die Lebensführung des Vollmacht- gebers, für seine erforderliche Pflege und Behandlung zur Verfügung stehen.

 

Die Betreuungsvollmacht.

 

Was geschieht, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird?

Hat man keine Vorsorgevollmacht erteilt und passiert es, dass man infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund Alters nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, muss vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. In diesem Verfahren, bei dem der zu Betreuende vom Gericht gehört wird und in dem meist ein ärztliches Gutachten erholt wird, wird dann ein Betreuer bestellt. Werden bezüglich der Person des Betreuers keine persönlichen Wünsche des zu Betreuenden bekannt und drängen sich dem Vormundschaftsgericht keine dem zu Betreuenden nahe stehenden Personen auf, die zur Übernahme der Betreuung bereit sind, werden Berufsbetreuer ( Rechtsanwälte, Betreuungs-institutionen) bestellt. Es muss hier darauf hingewiesen werden, dass dieser Weg mit erheblichen Kosten verbunden ist, die –so weit vorhanden- vom Vermögen des Betreuten beglichen werden (Gerichtskosten für die Bestellung und die Überwachung des Betreuers, Gutachtenskosten und –meines Erachtens sehr hoher Vergütungen der berufsmäßigen Betreuungsunternehmen).

Trotzdem kann es Gründe geben, dass keine Vorsorgevollmacht erstellt wird. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Vollmachtgeber weit reichende Befugnisse. Deshalb muss der Vollmachtgeber eine vertrauenswürdige Person finden, die zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist. Im Übrigen kann ein eventueller Missbrauch der Vollmacht eingeschränkt werden, beispielsweise durch Bevollmächtigung mehrerer Personen, durch Kontrollanordnungen durch Dritte, durch ein Widerrufsrecht der Vollmacht für Dritte.

Die Vorsorgevollmacht, die die Person betrifft, ist erforderlich, um  dem nicht mehr Geschäftsfähigen notwendige ärztliche Behandlung zukommen zu lassen (beispielsweise die Einwilligung in eine Operation zu erteilen), um erforderliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu veranlassen (Aufenthalt im Krankenhaus, in einem Pflegeheim; Gitter am Bett, unter Umständen Festbinden usw,). In der Vorsorge- vollmacht kann auch bestimmt werden, dass ein bestimmtes Altersheim, eine bestimmte Krankenanstalt im Bedarfsfall gewünscht wird oder zum Beispiel, dass solange als möglich häusliche Pflege gewünscht wird.

Die Vorsorgevollmacht kann insbesondere durch eine Patienten verfügung ergänzt und genau bestimmt werden.

Wie ausgeführt, kann es trotzdem Gründe geben, keine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Aber auch in diesen Fällen kann man dafür sorgen, dass bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Betreuer die Wünsche des Betreuten berücksichtigen muss. Dies geschieht durch die so genannte Betreuungsverfügung.

 

 

Betreuungsverfügung

 

Das Vormundschaftsgericht hat für den Fall, dass man sich nicht mehr rechtsgeschäftlich äußern kann, die Wünsche bezüglich der Person des Betreuers zu berücksichtigen, die man in der

Betreuungsverfügung geäußert hat.,    

Auch der Betreuer hat die Wünsche in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen, so weit diese dem Wohl des Betreuten nicht widersprechen.

In der Betreuungsverfügung können Anordnungen bezüglich der Vermögensverwaltung, des Aufenthalts (Beispiel: Falls erforderlich

möchte ich in einem kirchlich geleiteten Heim untergebracht werden) niedergelegt werden, man kann anordnen, wem besondere Zuwendungen zukommen sollen, wo der Aufenthalt sein soll. Dies alles ist vom Betreuer zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.

 

Die Patientenverfügung.

 

Für viele Menschen ist es ein großes Anliegen, bestimmen zu

können, welche ärztliche Maßnahmen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Dies gilt auch für eine Zeit, in der sie nicht mehr in der Lage sind, verbindliche Erklärungen abzugeben. Es ist hier darauf hinzuweisen, dass ärztliche Eingriffe eine Körperverletzung darstellen, die, wenn der Patient einwilligt, nicht rechtswidrig ist. Kann der Patient nicht einwilligen (z, Bsp., er ist bewusstlos), so behilft sich die Praxis bei notwendigen Maßnahmen mit der vermutlichen Einwilligung.

Wie bei der Vorsorgevollmacht und bei der Betreuungsverfügung kann auch in Bezug auf Gesundheitsversorgung der Mensch zu Zeiten, in denen er  voll geschäftsfähig ist, bestimmen, mit welchen ärztlichen Eingriffen er in Zeiten, in denen er nicht rechts- geschäftlich bindend handeln kann, er einverstanden ist, mit welchen nicht. Er kann bestimmen, ob er lebenserhaltende Maßnahmen dulden will oder nicht. Er kann bestimmen, ob Operationen an ihm durchgeführt werden dürfen oder nicht. Er kann überhaupt bestimmen, wie und in welchem Umfang er eine ärztliche Behandlung oder Betreuung wünscht.

 

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