Hermann Striedl

17.März 2010

Gemeinderat und seine Mitglieder

Einsortiert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 19:55
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                   Warum haben Gemeinderatsmitglieder kein Auskunftsrecht?

„ In …Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus…. Wahlen hervorgegangen ist.“ „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft…in eigener Verantwortung zu regeln.“  So ist es im Grundgesetz geregelt.

„ Der Gemeinderat, in  Städten der Stadtrat, ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung.“ So oder so ähnlich bestimmen es die deutschen Gemeindeordnungen.

Der Gemeinderat bzw. der Stadtrat ist ein Organ, das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse trifft. Dies ist Demokratie.

Logisch nicht nachvollziehbar ist aber, dass aus der Tatsache, dass der Gemeinderat ein Gremium ist, das durch Mehrheitsbeschlüsse entscheidet, gefolgert wird, dass das einzelne Gemeinderatsmitglied kein durchsetzbares Informationsrecht hat, sondern dass diesen Anspruch nur eine Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder hat. Die Entscheidung des Gemeinderats wird doch durch die Einzelentscheidungen der Gemeinderatsmitglieder bestimmt. Wie soll das Gemeinderatsmitglied eine Entscheidung treffen, wenn es wesentliche Punkte des Sachverhalts, über den es entscheiden muss, nicht kennt.

Ein Beispiel: Eine Stadt will eine Brücke aus verkehrstechnischen Gründen nicht sperren. Die Begründung ist, dass die Brücke noch ausreichend sicher sei. Auf Nachfrage erfährt ein Stadtratsmitglied, dass sich dies aus einem von der Verwaltung eingeholten Gutachten ergeben soll.  Auf seine Bitte, das Gutachten einsehen zu dürfen, erhält es nur die höhnische Antwort, es habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Sarkastisch ist ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur: es ist richtig, dass das Gemeinderatsmitglied gesetzlich verpflichtet ist, abzustimmen. Wenn es glaube, es sei von der Verwaltung nicht ausreichend informiert, könne es ja im Gemeinderat beantragen, dass dieser einen Mehrheitsbeschluss trifft, damit der Gemeinderat entsprechende Auskünfte erhält. Und wenn es nicht gelingen sollte, einen Mehrheitsbeschluss zu erreichen, könne ja das Gemeinderatsmitglied in der Sache mit nein stimmen. Und das auch bei Angelegenheiten, wo es um Gefahren für Leib und Leben geht oder wo über Millionenbeträge zu entscheiden ist. Berücksichtigt man, dass jedes Gemeinderatsmitglied strafrechtlich und zivilrechtlich haftbar sein kann, wenn es schuldhaft seine Pflichten verletzt ( gewissenhaft die Geschicke der Stadt wahrzunehmen und Kontrolle der Verwaltung), dann ist die gegenwärtige Praxis unglaublich.

„Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“, so das BVerfG in ständiger Rechtsprechung.

„Jeder Unionsbürger ,,, hat vorbehaltlich …ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der EU“, so die EU.

„Jeder Bürger hat das Recht, dass ihm die bei öffentlichen Stellen des Bundes vorhandenen Informationen des Bundes zugänglich gemacht werden“, so das Bundesinformations-freiheitsgesetz.

„Einer der wichtigsten Gründe für die geringe Korruptions- und Bestechlichkeitsanfälligkeit in Skandinavien ist die größtmögliche Transparenz öffentlicher Entscheidungen“  (Transparency international, SZ v.18. 3. 2002)

Dagegen steht in Deutschland, vor allem in den Gemeinden, immer noch das Prinzip der von der Öffentlichkeit abgeschirmten Verwaltung. Verfassungsrechtlich skandalös ist dies mit Sicherheit dann, wenn die vom Volk gewählten Vertreter, also die Gemeinderatsmitglieder, die vom Gesetz her die Aufgabe haben, die Verwaltung zu kontrollieren, nicht einmal primitive Auskunftsrechte ( hier ohne behauptete Geheimhaltungsinteressen) haben.

Mit der Bedeutung der Transparenz für eine demokratische parlamentarische Demokratie ist unvereinbar die Praxis der Gemeinden, die Öffentlichkeit grundsätzlich in jedem Fall von der Entscheidungsfindung auszuschließen (nicht öffentliche Stadtratssitzungen), wo das Wohl der Allgemeinheit oder Interessen Einzelner entgegenstehen. Nach der herrschenden Praxis gilt dies grundsätzlich bei Grundstücksgeschäften, Verträgen mit Dritten (z. Bsp. Verträge mit Unternehmern, Lieferanten, auch PPP-Verträge mit Investoren), bei der Besetzung von Stellen leitender Angestellter.

Verkannt wird hierbei, dass zwei verfassungsrechtlich geschützte Materien sich gegenüberstehen: auf der einen Seite der demokratische Rechtsstaat, der ohne Transparenz nicht bestehen kann, auf der anderen Seite der Schutz der Persönlichkeitsrechte, der eine Geheimhaltung bedingt. Da beim Handeln des Staates das Transparenzgebot eine gesellschaftlich enorm hohe Wertigkeit hat, sind  bei dieser Abwägung private Interessen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Persönlichkeitswert von ganz besonderer Gewichtigkeit sind.

Skandalös und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist die Auffassung der Kommunen, dass sie Wettbewerber in einer freien Wirtschaft sind und dadurch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen eines sozialen, demokratischen Rechtsstaates nicht mehr entsprechen müssen. Dies gilt vor allem, wenn der Staat Aufgaben der Daseinsvorsorge auf juristische Personen des Privatrechts überträgt und dadurch bewusst bewirken will, dass die Öffentlichkeit von der Kontrolle ausgeschlossen werden soll.

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