Militarismus
Es darf nicht sein, dass die deutsche Gesellschaft tatenlos zusieht, wie sich in der Politik die Ablehnung von Kriegen in ein Bekenntnis zum ungezähmten Militarismus wandelt. Diese Abhandlung ist ein Aufruf an alle, die für Frieden und für die Ablehnung von Krieg als Mittel der Politik eintreten. Nur wenn alle gemeinsam agieren, die aus ethischen, religiösen, politischen oder völkerrechtlichen Gründen Krieg ablehnen, kann es gelingen, in der deutschen Gesellschaft eine Diskussion um Frieden und um das völker- und verfassungswidrige Verhalten unserer politischen Klasse in Gang zu bringen.
Mehr und mehr wird die Bundeswehr für bewaffnete Interventionen im Ausland eingesetzt. Zwischenzeitlich ist der Umbau der Bundeswehr von einem reinen Verteidigungsheer, wie es das Grundgesetz vorsieht, zu einem Heer für Auslandseinsätze erfolgt. Keine öffentliche Diskussion erfolgt darüber, dass ein Auslandseinsatz der Bundeswehr gegen das Grundgesetz verstößt, keine Diskussion, dass bewaffnete Auslandseinsätze grundsätzlich gegen die UN-Charta und das Völkerrecht verstoßen.
Schon immer gab es Stimmen, die sich für den Frieden einsetzten. Die Erkenntnis, dass Krieg die schlimmste Geißel der Menschheit ist, ist uralt. Die Tatsache, dass Gewalt nur Gegengewalt erzeugt und dass Gewalt keinesfalls Frieden schafft, ist eine unbestrittene Erfahrung. Und trotzdem hat diese Erkenntnis viele der Mächtigen noch nie gehindert, aus purem Machtinteresse Kriege zu führen, Menschen töten zu lassen und Menschenleben zu opfern.
Das Bekenntnis zum Frieden und gegen den wiedererwachten Militarismus ist politisch eine der wichtigsten Aufgaben in unserer Gesellschaft. Bei der Befürwortung des Militarismus durch die so genannte politische Klasse, die auch die Berichterstattung der Medien in ihrem Sinne maßgeblich beeinflusst hat, gilt es, die Friedensbewegung aus dem Volk heraus zu stärken. Nur durch Zusammenarbeit aller für den Frieden eintretenden Menschen kann ein Bollwerk gegen den Mainstream in der Politik und der von ihr beherrschten öffentlichen Meinung errichtet werden.
Krieg:
Krieg heißt Auseinandersetzung mit Waffen, Krieg bedeutet Vernichtung von Leben und Natur. Krieg bedeutet Töten, auch von Unschuldigen.
Kriege sind deshalb völkerrechtlich geächtet. Insbesondere sind Angriffskriege international als Verbrechen gebrandmarkt.
In Erinnerung gebracht: ein Angriffskrieg, eine Aggression, ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet ist.
Umso unverständlicher ist es, dass die Mächtigen, so auch die deutsche „politische Klasse“, mehr und mehr Krieg, militärische Gewalt, sogar Angriffskriege, wieder als Mittel der Politik begrüßen und benutzen.
Deutschland ist einer der Unterzeichner des Briand-Kellogg-Vertrags von 1928. In diesem Vertrag wurde verbindlich die Ächtung des Krieges (Auseinandersetzung mit Waffen) beschlossen. Durch diesen Vertrag unterwarfen sich die Vertragsschließenden, also auch Deutschland, dem Verbot der Kriegsführung zum Zwecke der Durchsetzung machtpolitischerer oder wirtschaftlicher Interessen.
Gerade die Tatsache, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Briand-Kellogg-Vertrag die Verbrechen und Gräueltaten im 2.Weltkrieg ermöglichte, machen das gegenwärtige Verhalten der deutschen Politik unverständlich. Es kann doch nicht alles vergessen sein! Zurzeit wird in den Medien der Nürnberger Prozesse gedacht. Im Einverständnis aller Beteiligten wurde der Straftatbestand des Angriffskrieges völkerrechtlich erstmal anerkannt.
Militarismus und Frieden im Spiegel des Rechts:
Angriffskriege, insbesondere Wirtschaftskriege, sind ein Verbrechen. Dies ist keine Forderung von Theoretikern oder Moralphilosophen (die seit Jahrhunderten für Frieden und dann für die Ächtung des Krieges gekämpft haben). Es ist die klare Folgerung, die sich aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen ergibt.
In dem1929 u.a. von Deutschland abgeschlossenen Briand-Kellogg-Pakt, den letztlich insgesamt 62 Großmächte, durchwegs die mächtigsten, unterzeichneten, verpflichteten sich diese, dass der Krieg kein Mittel der Politik sein dürfe. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Sie erklärten Angriffskriege für völkerrechtswidrig.
Schon in der Präambel des Briand-Kollegg-Vertrags ist bestimmt, „dass die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik zu erklären.“
Nach Art. 2 dieses Vertrags ist „die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel anzustreben.“ Davon ausgeschlossen bleibt das Recht auf Selbstverteidigung oder Teilnahme an Sanktionen des Völkerbunds.
Der Briand-Kellogg-Vertrag ist unbeschränkt auch heute noch gültig.
Die ungeheuere Steigerung der Vernichtungskapazitäten verstärkte nach 1945 die Bemühungen der Völker, Kriege generell zu vermeiden. In Europa, insbesondere in Deutschland, galt das Gelöbnis: „Nie wieder Krieg!“
Die Erfahrung aus den Weltkriegen führte zur UN-Charta, die von den in den Vereinten Nationen vereinten Völkern 1945 in Fortführung des Briand-Kellogg-Vertrags als für sie verbindlich beschlossen wurde.
In deren Präambel ist ausgeführt: „ Wir, die Völker der Vereinten Nationen -fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren – …haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken:“
In Kapitel 1, Artikel1 ist bestimmt: „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um die Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen können, durch friedliche Mittel zu bereinigen oder beizulegen;…“
In Kapitel 1, Artikel 2, Z.4 ist bestimmt: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete …..Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
In Kapitel VI regelt die UN-Charta die friedliche Beilegung von Streitigkeiten.
In Kapitel VII „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ ist unter Artikel 41 bestimmt: „Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen- unter Ausschluss von Waffengewalt- zu ergreifen sind…“
Art. 42 bestimmt, dass der Sicherheitsrat dann, wenn er der Auffassung ist, dass die in Art.41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sind, mit Streitkräften den Weltfrieden und die internationale Sicherheit verteidigen kann, wobei bestimmt ist, dass diese Mittel Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Einsätze sind. Kriegerische Einsätze sind nicht erwähnt.
Diese völkerrechtlichen Bestimmungen, diese vertraglichen Verpflichtungen sind eindeutig und nicht auslegungsfähig. Dies bedeutet, dass Eingriffe mit Waffen kein Mittel der Politik sein dürfen, dass Waffengewalt nur bei Bedrohung des Weltfriedens oder bei bewaffneten Angriffen als letztes Mittel legitimiert sein kann, dass Angriffskriege völkerrechtswidrig sind und dass die Einmischung eines Staates mit Gewalt oder Androhung von Gewalt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates völkerrechtlich verboten ist.
Auch bei Veränderung gesellschaftlicher Gegebenheiten kann nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Betracht kommen, dies gilt insbesondere auch für Bündnisse.
Von dem umfassenden Gewaltverbot lässt die UN-Charta nur folgende Ausnahmen zu:
Das Recht eines Staates auf Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe (Art.51 UN-Charta).
Den Einsatz von Streitkräften zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Art.42 UN-Charta).
Wirtschaftsinteressen durch das Militär sichern?
Und hier setzt die Politik an, um die Grundsätze der UN-Charta und des Briand-Kellog-Vertrags ad absurdum zu führen.
Präventivkriege werden berechtigt erachtet, obwohl sie reine Angriffskriege sind.
Militärische Einmischungen in die inneren Angelegenheiten von Staaten einschließlich von Selbstmandatierung werden verteidigt als humanitäre Intervention wegen Menschenrechtsverletzung. Das Völkerrecht kennt keine Rechtfertigung militärischer Einsätze als Nothilfe.
Nach der UN-Charta ist der UN-Sicherheitsrat ermächtigt, Streitkräfte zu beauftragen. Dies setzt jedoch voraus, dass er als erstes feststellt, ob ein Bruch oder eine Bedrohung des Friedens vorliegt (Art.39 UN-Charta).
Sollte dies zu bejahen sein, kann der Sicherheitsrat Empfehlungen abgeben oder beschließen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren.
Aus der Aufgabenstellung, aus den Motiven, die zum Abschluss des Briand-Kellogg-Vertrags und der UN-Charta führten, ergibt sich, dass Streitigkeiten zwischen Staaten friedlich beizulegen sind; nur wenn dies nicht gelingt, soll der Sicherheitsrat feststellen, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Weltfriedens vorliegt.
Stellt der Sicherheitsrat fest, dass dies der Fall ist, kann er- unter Ausschluss von Waffengewalt- Maßnahmen beschließen, um seine Beschlüsse durchzusetzen.
Erst dann, wenn der Sicherheitsrat zur Auffassung gelangt, dass alle Maßnahmen unzulänglich sind, kann er beschließen, dass Streitkräfte eingesetzt werden. Aber auch diese sind vorerst nicht befugt, mit Waffengewalt vorzugehen (Art.42: Demonstrationen, Blockaden, sonstige Einsätze). Erst, wenn wirklich alle Maßnahmen unbehelflich sind, kann als wirklich letztes Mittel Waffengewalt eingesetzt werden. Aber auch hier ist noch erforderlich, dass der Weltfrieden oder die internationale Sicherheit, die den Völkern ein friedliches Zusammenleben, ermöglicht, tatsächlich gefährdet sind.
Auf keinen Fall ist der Einsatz von Waffengewalt gerechtfertigt, um nationale politische Interessen zu wahren.
Deutschland hat sich durch weitere Verträge noch vertiefend zur Ächtung des Krieges verpflichtet.
In Artikel 2 des Vertrages vom 11. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) ist festgelegt: „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des Vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“
Im GG ist zudem in Art.26 für Deutschland bestimmt: „ Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“
Art.87a GG bestimmt: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. …Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.
Es ist klar zu stellen, dass das hier Gesagte Inhalt völkerrechtlicher Verträge ist.
Es bedurfte erst der furchtbaren Gräuel des ersten und zweiten Weltkriegs, um die Politik, um die Mächtigen der Welt zu bewegen, völkerrechtlich den Krieg als Mittel der Politik zu ächten, Angriffskriege als Verbrechen zu brandmarken und militärische Eingriffe letztlich nur als letztes Mittel zuzulassen.
Umso unverständlicher ist es, dass die Mächtigen, so auch die deutsche „politische Klasse“, mehr und mehr Krieg, militärische Gewalt, sogar Angriffskriege, wieder als Mittel der Politik begrüßen und benutzen.
An den grundlegenden Bestimmungen der Un-Charta ändert sich nichts dadurch, dass die Vereinten Nationen die Einrichtung des Sicherheitsrates geschaffen haben. Diesem ist die Wahrung des Weltfriedens übertragen. Diese Aufgabe ist unter Wahrung der Grundsätze der UN-Charta zu erfüllen.
Tatsächlich ist der Sicherheitsrat der UN ein politisches Organ, das sich aus Regierungsmitgliedern der UN- Staaten zusammensetzt (15 Mitglieder, davon 5 ständige und 10 nichtständige). Die Gefahr, dass die Mitglieder die Interessen der mächtigen Staaten, auch deren im Konsens abgestimmten Machtinteressen, vertreten, liegt nahe. Der Einfluss der einzelnen UN-Staaten auf die von ihnen entsandten Mitglieder bei der Frage der Friedensstörung und der Erforderlichkeit von Zwangsmitteln bis hin zum Militäreinsatz kann zu einem Votum der einzelnen Mitglieder führen, das mit den Grundsätzen der UN-Charta nicht vereinbar ist. Eine derartige Entscheidung ist leider mit Rechtsmitteln nicht überprüfbar.
Es ist rechtlich, völkerrechtlich, nicht hinnehmbar, dass es der Politik, der Machtpolitik, überlassen bleibt, klare Bestimmungen in ihrem Sinne zu verfälschen oder zu interpretieren. Es ist ein unglaublicher Affront gegen die elementaren Grundsätze des Völkerrechts, wenn sich die Politik anmaßt, zu behaupten, dass eine politische Übung als gelebtes Völkerrecht die klaren Regeln des Rechts ersetzen könnte. Natürlich ändern sich die Zeiten, die Erkenntnisse, somit auch die Umstände, auf die die Regeln des Völkerrechts angewandt werden müssen. Aber falsch ist die von der Politik (wieder) vertretene Auffassung, die Grundsätze des Völkerrechts könnten im Interesse der Mächtigen abgeändert werden.
Es wird mit den alten Lügen der Politik agiert, wenn Angriffskriege als legitim bezeichnet werden, weil es sich um Präventivkriege handle. Eine Rechtfertigung für einen Präventivschlag liegt nur vor, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht (Art. 115a Abs.1 GG).
Ansonsten ist die Rechtfertigung eines Präventivkrieges eine Lüge aus der Vergangenheit (Polenfeldzug, Angriffskrieg auf die Sowjetunion), die heute wiederholt wird (Irak, Afghanistan).
Es gilt in allen Situationen für die in den Vereinten Nationen verbündeten Völker, dass kriegerische Auseinandersetzungen kein Mittel der Politik sein dürfen, dass Angriffskriege ein Verbrechen sind und dass die Einmischung eines Staates mit Gewalt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates völkerrechtlich nicht zulässig ist.
Werden Bündnisvereinbarungen gegen diese Grundsätze des Völkerrechts geschlossen,ergehen Entscheidungen des Sicherheitsrates entgegen den unabänderbaren Grundsätzen der UN-Charta auf militärischen Einsatz, so verstoßen sie gegen das Völkerrecht. Es ist aus deutscher Sicht immer zu überprüfen, ob der Einsatz deutscher Soldaten dem deutschen Recht entspricht. Für den Einsatz deutscher Soldaten ist ein Beschluss des deutschen Bundestags erforderlich. Dieser Beschluss ist vom Bundesverfassungsgericht überprüfbar, das Bundesverfassungsgericht kann also überprüfen, ob der Einsatz deutscher Soldaten mit dem Völkerrecht und dem Grundgesetz vereinbar ist.
Deutschland: Der Weg vom Pazifismus zum Kriegstreiber
Es war das Entsetzen über die Verbrechen der Vergangenheit, der Schrecken über das von Deutschland begangene Unrecht gegen die Menschlichkeit, das nach dem 2. Weltkrieg dazu führte, dass die Weltmächte der militärischen Gewalt gegen andere Völker entsagten, dass der Krieg entschieden geächtet wurde. Deutschland war so erschüttert, dass es sich geschworen hatte, nie wieder zu den Waffen zu greifen. „Nie wieder Krieg“ war das große Motto der Nachkriegszeit.
Deutschland war glücklich, von der Weltgemeinschaft wieder aufgenommen worden zu sein. Aus tiefer Überzeugung akzeptierte es die UN-Charta mit der Erklärung der Ächtung des Krieges, mit der Zusicherung, dass Krieg kein Mittel der Politik sein dürfe.
Was ist aus diesem Deutschland geworden, das, versteckt hinter uralten Lügen, Kriege für seine politischen und insbesondere seine wirtschaftlichen Interessen wieder fordert, das für sich in Anspruch nimmt, eingebettet in supranationale Bindungen, Angelegenheiten anderer Staaten, auch ohne deren Einwilligung, militärisch regeln zu wollen?
Es begann mit der Einführung der Bundeswehr (1955). Trotz lauter Proteste, trotz großer Warnungen, entgegnete dies keinen völkerrechtlichen Bedenken, da die Bundeswehr einzig auf die Landesverteidigung angelegt war. Das Recht der Selbstverteidigung war völkerrechtlich nie in Frage gestellt.
Es ging weiter durch völkerrechtliche Bindungen. Deutschland wurde Mitglied der Vereinten Nationen, der Nato, europäischer Bündnisse.
Soweit diese Bündnisse die Grundsätze der UN-Charta berücksichtigten und darauf aufbauten, war wenig gegen sie einzuwenden. Und sowohl die Vereinten Nationen, als auch die Nato, als auch die europäischen Bündnisse bekannten sich dazu, reine Verteidigungsbündnisse sein zu wollen und die Un-Charta wahren zu wollen. So bestimmte sich auch die Nato als kollektive Verteidigungsallianz für den Fall eines Angriffs auf Mitgliedsstaaten. Soweit die Nato- Konventionen auch die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit der Bündnisstaaten zu ihrer Aufgabe erklärten, widerspricht dies den Grundsätzen der UN-Charta nicht, soweit dies dem Ausschluss von militärischer Gewalt nicht widerspricht. Nämliches gilt für die Europäischen Bündnisse, in denen ausdrücklich erklärt ist, dass sich das Bündnis zur Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, verpflichtet.
Dies bedeutet für die weiteren Ziele der Bündnisse, zum Beispiel Wahrung des Weltfriedens, Sicherheit oder Wohlergehen der Bündnisstaaten, dass dies nur durch friedliche Mittel erlaubt ist.
Ohne weiter darauf einzugehen, könnte trotz allem der auch vom Bundesverfassungsgericht begangene Bruch des Grundgesetzes noch akzeptiert werden, nämlich die „out of aerea Einsätze“ der Bundeswehr für verfassungskonform zu erklären. Es wäre aber zu wünschen gewesen, dass das Gericht klargestellt hätte, dass es sich um unbewaffnete Friedenseinsätze handelt und dass eine Aufforderung an die Politik ergangen wäre, diese Friedenseinsätze nicht durch die Bundeswehr, sondern durch eine Friedenstruppe zu erledigen.
Seinem Grundsatz, der herrschenden politischen Klasse nicht weh zu tun, ist das Bundesverfassungsgericht bei seiner weiteren Rechtsprechung unterlegen. Bei der Entscheidung, ob die Bundeswehr ein robustes Mandat ausüben dürfe, kam das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass dies zulässig sei, damit die Bundeswehr ihre Friedensmission ausüben könne. Politisch war es für die öffentliche (manipulierte) Meinung sehr entgegenkommend, indem sie darauf hinwies, dass ein friedlicher Auftrag ohne schützende Gewalt nicht möglich sei. Mit Bündnisgedanken, ohne auf die völkerrechtliche Problematik einzugehen, wurde dies für zulässig erklärt.
Die Frage: Wo setzt sich das Bundesverfassungsgericht bei seinen Entscheidungen (sei es auch nur als Hinweis) mit der völkerrechtlich vereinbarten Ächtung der Gewalt, mit der völkerrechtlichen Vereinbarung und gültigen Erklärung, dass Krieg (bewaffnete Auseinandersetzung) kein Mittel der Politik sein dürfe, auseinander? In ihren Grundsatzaussagen beteuern die Bündnisstaaten, dass für sie die Uno-Charta die verbindliche Grundlage sei, dass sie sich zur Ächtung der Gewalt, zu den völkerrechtlichen Vereinbarungen und Erklärungen bekennen, dass Krieg (bewaffnete Auseinandersetzung) kein Mittel der Politik sein kann? Wo stellt sich das Bundesverfassungsgericht gegen die kriegstreiberische deutsche Politik? Wo betont das Gericht gegen alles intellektuelle Geplänkel in der Politik, dass Frieden in erster Linie die Abwesenheit von Gewalt ist. Warum erklärt das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen nicht, dass (nationale) Sicherheit bedeutet, dass Menschen ohne Gewalt friedlich zusammenleben können.
So kommt es in Missachtung aller völkerrechtlichen Grundsätze, dass Protagonisten des Militarismus im Vertrauen, dass das Bundesverfassungsgericht sie nicht bremsen wird, verlangen, dass nationale, bündnisbedingte, wirtschaftliche Interessen mit militärischer Gewalt gewahrt werden dürfen. So kommt es, dass die mächtigen Staaten den Friedensbegriff durch das von ihnen vertretene und propagierte Demokratieverständnis definieren.
Für Deutschland ergibt sich infolge seiner vertraglichen und grundgesetzlichen Verpflichtungen, dass selbst dann, wenn internationale Verträge wie der Natovertrag oder die EU-Verträge Kriegseinsätze vorsehen, diese Vereinbarungen nicht verbindlich sind, wenn sie gegen das Völkerrecht, die UN-Charta oder das Grundgesetz verstoßen. Wenn demnach die Nato in den Pariser Verträgen von 1990 oder der Lissabonvertrag militärische Eingriffe gegen Staaten bei Sicherheitsrisiken wie Bürgerkriegen oder Menschenrechtsverletzungen vorsehen, ist dies mit dem Völkerrecht nicht vereinbar (Nichteinmischungsgebot), noch viel mehr gilt dies, wenn die Nato oder die EU vorsehen, dass mit militärischen Mitteln die nationalen Wirtschaftsinteressen oder Interessen der nationalen Sicherheit zu wahren sind. Dies bedeutet, dass derartige Vereinbarungen für Deutschland nicht verbindlich sind und dass eine Verbindlichkeit auch nicht durch geforderte Bündnistreue erzwungen werden kann.
Wie oben ausgeführt, versuchen die politischen Klassen mächtiger Staaten ihre militärischen Interessen zu rechtfertigen, durch ihre Macht ist es ihnen auch möglich, die öffentliche Meinung und sogar die Rechtsprechung zu beeinflussen. Trotzdem handeln sie völkerrechtswidrig. Das Volk kann sich wirksam wehren. Deshalb ist es eine der wichtigsten politischen Aufgaben, dass alle, die die Gefahr des neuen Militarismus erkannt haben, zusammenhalten, um die Gefahr abzuwehren.