Hermann Striedl

1.November 2011

Verfassungswidriges Wahlrecht

Einsortiert unter: Allgemein,Demokratie — H. Striedl @ 11:06

                         Bundeswahlgesetz ist verfassungswidrig

  Laut Grundgesetz soll die Staatsgewalt vom Volke ausgehen und die Parteien sollen am politischen Willensbildungsprozess nur mitwirken. Die Realität sieht anders aus: Die Parteien haben fast ein Willensbildungsmonopol, schränken mit ihrer Wahlgesetzgebung den Einfluss der Wähler weitgehend ein und unterdrücken eine öffentliche und offene Diskussion darüber.

 von Hermann Striedl

 Bert Brecht formulierte es so: „Wenn Wahlen irgendwas am System verändern würden, dann wären sie längst verboten.“ Auf das heutige Deutschland übertragen: „Wir als demokratische Parteien garantieren jedem Bürger das freie Wahlrecht. Wer aber gewählt wird, das bestimmen wir!“ Sarkasmus? Ja. Aber tatsächlich ist dies die Wirklichkeit in Deutschland.

 Alle im Bundestag vertretenen Parteien sprechen vom Grundrecht der Bürger, wählen zu dürfen. Wahlen sind die unabdingbare Voraussetzung für einen demokratischen Staat, heißt es. In rein repräsentativen Systemen wie in Deutschland sind Wahlen die einzige Möglichkeit, durch die der Bürger Einfluss auf die Politik nehmen kann, verkünden alle einschlägigen Lehrbücher. Diese grundsätzliche Voraussetzung für eine echte (repräsentative) Demokratie wird durch das deutsche Wahlrecht konterkariert. Die Bürger dürfen zwar ständig wählen, sie können aber dadurch nicht bestimmen, welche Personen sie in den Parlamenten vertreten sollen.

 „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus: Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt“ (Art.20 Abs.2 GG). „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ (Art.38 Abs.1 GG). Entspricht das deutsche Wahlrecht den Anforderungen des Grundgesetzes? Ist es verfassungsgemäß? Die Antwort: Nein! Durch das Bundeswahlgesetz wird in der Mehrzahl der Fälle verhindert, dass der Wähler die Person des Abgeordneten bestimmen kann. Ferner hat nicht jede Stimme das gleiche Gewicht, wie es selbst das Bundesverfassungsgericht fordert: „Demokratische Wahlen setzen voraus, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten denselben Zählwert und die gleiche Erfolgschance hat.“

 Obwohl seit jeher die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes gerügt wird, gelingt es der Politik, eine öffentliche Diskussion zu verhindern. Daran hat sich auch nichts durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 03.07.2008 (BVerfGE 121,266) geändert. Das BVerfG forderte das Parlament auf, die §7 Abs.3 S.2 i.Verb. mit §6 Abs.4 und 5 des Bundeswahlgesetzes so zu reformieren, dass es ausgeschlossen ist, dass bei bestimmten Konstellationen eine Mehrheit von Stimmen auf den Landeslisten zu einem Verlust von Sitzen im Bundestag führt. (Der Bundestag hat trotz der reichlich gesetzten Frist von 3 Jahren bis heute keine entsprechende Novellierung beschlossen!) Da das Urteil nur ein Problem behandelt, nämlich dass einer Partei durch eine unlogische Stimmenwertung ein Nachteil entstehen kann, wird hier nicht weiter darauf eingegangen. Die Frage, ob das Bundeswahlgesetz insgesamt aus der Sicht des Wählers verfassungswidrig ist, wird in dem Urteil nicht behandelt.

 Das Bundeswahlgesetz ist verfassungswidrig, da überwiegend nicht die Wähler, sondern die Parteien bestimmen, wer Abgeordneter wird. Das für die Bundestagswahl geltende verbundene Listen- und Personenwahlrecht bewirkt, dass schon rein rechnerisch von den im Bundestag vertretenen Abgeordneten mehr als die Hälfte von den Parteien und nicht von den Bürgern gewählt werden. Durch die taktische Positionierung von Direktkandidaten, die auf Listen abgesichert werden, sind es tatsächlich mindestens 70% der Abgeordneten, die ihren Sitz im Bundestag den Parteien und nicht den Wählern verdanken. (Noch eklatanter ist dies bei den Wahlen zum EU-Parlament, bei denen der deutsche Wähler überhaupt keinen Einfluss auf die Person des Abgeordneten hat.)

 Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. In einer parlamentarischen Demokratie sind es die Wahlen, die einen Staat als demokratisch rechtfertigen. Durch die Wahlen muss sichergestellt sein, dass die Gesamtheit der Bürger die Politik, die politischen Organe und ihre Entscheidungen bestimmen und kontrollieren kann. Die Gesamtheit der Bürger – nicht irgendwelche Parteien – hat zu entscheiden, wer sie im Bundestag vertritt.

 Der Wortlaut des Artikel 38 Abs.1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs.2 GG ist eindeutig: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.“ „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Schon aus dem unzweideutigen Wortlaut ergibt sich, dass das Grundgesetz ausschließt, dass die Wahl der Abgeordneten Dritten, so auch Parteien, überlassen werden kann. Alle Versuche, etwas anderes zu rechtfertigen, scheitern an dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

 Das BVerfG führt in BVerfgE7,63 aus: „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit lässt sich aber schon seinem Wortlaut nach nicht darauf beschränken, dass er nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner verbiete. Er schließt darüber hinaus jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz einschiebt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abgeordneten durch die Stimmabgabe selbständig zu bestimmen. Unmittelbarkeit bedeutet dass auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewählt werden.“

 Diese aus Verfassungssicht überzeugenden Ausführungen haben nur einen Fehler: Wieso gelten all die tiefschürfenden Ausführungen nicht, wenn das direkte Wahlrecht durch starre Parteilisten schon vor dem Wahlgang ausgeschlossen wird? Tatsächlich ist hierfür weder vom Gesetzeswortlaut her noch durch irgendeine Auslegungsmöglichkeit eine Rechtfertigung zu sehen.

Ähnlich verhält es sich, wenn in dieser Entscheidung das Bundesverfassungsgericht den von Leibholz propagierten Parteienstaat ins Spiel bringt und vom „Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes“ spricht. Diese Vorgehensweise ist wissenschaftlich unredlich. Das Bonner Grundgesetz kennt den Begriff des Parteienstaats nicht. Die Parteien sind nur in Art.21 erwähnt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Es gibt nach unserem Grundgesetz weder einen Parteienstaat noch eine Parteiendemokratie. Es gibt eine Demokratie, in der den Parteien die Aufgabe der politischen Meinungsbildung (mit-)übertragen ist. Das Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber, ein Bundesgesetz zu erlassen, in der die Einzelheiten der Mitwirkung bestimmt werden, zu mehr jedoch nicht. Ansonsten genießen die Parteien verfassungsrechtlich keinerlei Sonderrechte.

 Theoretisch mag zwar die Parteiendoktrin von Leibholz vernünftig klingen: Wahlen seien inhaltliche Richtungsentscheidungen. Der moderne Parteienstaat sei die „rationalisierte Erscheinungsform der plebiszitären Demokratie“ usw. Aber diese Dogmen ändern nichts daran, dass die parlamentarische Demokratie zu ihrer Legitimation voraussetzt, dass unmittelbar die Bürger in demokratischen Wahlen die Abgeordneten bestimmen können.

 Das Bundeswahlgesetz bestimmt in §6 Abs.6: „Bei der Verteilung der Sitze auf den Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 von Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens 3 Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.“ Dies bedeutet, dass die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, nicht berücksichtigt werden.

 Unstreitig verstößt dies gegen den Grundsatz der gleichen Wahl, unstreitig verstößt dies gegen den Grundsatz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben muss. Diese Vorschrift ist einwandfrei verfassungswidrig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass eine Parteienzersplitterung zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments führe und dass eine Sperrklausel zur Erreichung eines höheren Verfassungsziels (offensichtlich gemeint: die Regierungsfähigkeit) erforderlich sei.

 Es ist unzulässig, ohne wissenschaftliche Begründung zu behaupten, dass eine Parteienzersplitterung zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments führt. Sie mag zwar Mehrheitsfindungen erschweren, eröffnet aber den demokratischen Dialog zwischen den Abgeordneten. Vor allem ist es ein Weg gegen den unsagbaren Fraktionszwang, der die Abgeordneten zum Stimmvieh macht und ihre freie Gewissensentscheidung ausschließt.

 Dass das Argument, eine Parteizersplitterung müsse zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments führen, nicht stichhaltig ist, ergibt sich aus der Entwicklung der letzten Jahre. Zur Zeit sind 5 Parteien im Bundestag vertreten. Seit vielen Jahren werden Koalitionen geschlossen, um Regierungsmehrheiten zu erzielen. Die Koalitionen werden naturgemäß unter den größeren Parteien geschlossen. Eine Beteiligung von kleinen Parteien ist für Mehrheitsbildungen eher irrelevant. Tatsächlich ist aber die Beteiligung von kleineren und neuen Parteien für die politische Diskussion außerordentlich wichtig.

 Losgelöst von verfassungsrechtlichen Vorgaben wandelte sich der Instrumentalcharakter politischer Parteien im Prozess der politischen Willensbildung in einen Monopolcharakter um. Aus dem Mitwirkungsrecht der Parteien am Prozess der politischen Willensbildung wurde ein Ausschließlichkeitsanspruch auf Legitimation und Durchsetzung parlamentarischer Entscheidungen. Für die Abgeordneten gilt de facto ein imperatives Mandat, das sie an die Anweisungen ihrer Partei bindet. Das Diktat einiger Spitzenfunktionäre tritt an die Stelle der Verantwortlichkeit der Abgeordneten gegenüber dem Wähler. Dass dies mit demokratischen Regeln nicht in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr Demokratie beseitigt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

 Das Problem: Das Parteiengesetz wird durch den Bundestag beschlossen. Dies ist ein Fehler unserer Gesellschaftsordnung. Entgegen dem demokratischen Grundsatz, dass keine Amtsperson in eigener Sache entscheiden darf, entscheiden Abgeordnete über die Interessen der Parteien, denen sie angehören und von denen sie abhängig sind. Dies zeigt sich bei den Entscheidungen des Parlaments über Abgeordnetenentschädigungen und Parteienfinanzierung, dies zeigt sich bei den Wahlgesetzen. Die im Bundestag vertretenen Parteien betrachten hierbei ihre Gesetzgebungsbefugnis als Selbstbedienungsrecht. Dies gilt auch für die Sperrklauseln. Sie sind für die Parteien, die an der Macht sind, ein probates Mittel, sich Konkurrenten vom Hals zu schaffen. Es geht hierbei um reine Machtpolitik, sachliche Gründe werden nur vorgeschoben.

 Es ist im Sinne unserer Demokratie, ein verfassungsgemäßes Wahlrecht zu schaffen. Dazu ist es erforderlich, eine öffentliche und offene Diskussion zu führen. Zwar wird in kleinen Kreisen über das Wahlrecht diskutiert, so von kleineren Parteien, von Organisationen wie Mehr Demokratie oder dem Wahlforum, so auch von Wissenschaftlern wie von Arnim oder Schachtschneider. Eine öffentliche Diskussion wird aber nach wie vor verhindert. Soweit überhaupt in der Öffentlichkeit von einer Wahlrechtsreform gesprochen wird, bezieht sich das auf das oben erwähnte Problem des negativen Stimmgewichts.

 Seit langer Zeit werden außerparlamentarische Überlegungen für ein demokratisches Wahlrecht angestellt. Hier zwei zur Diskussion:

 Die bisher 299 Wahlkreise könnten auf ca.100 reduziert werden. Ausgehend davon, dass es in Deutschland etwa 66 Mio. Wähler gibt, fallen auf einen Wahlkreis ca. 660.000. Für jeden dieser Wahlkreise können von den Parteien Listen mit Kandidaten aufgestellt werden. Jeder Wähler hat 4 Stimmen und kann damit 4 Kandidaten direkt wählen, egal aus welcher Liste.

 Die 5-Prozent-Hürde ist abzuschaffen. Um sicherzustellen, dass sich nur Parteien mit einiger Erfolgsaussicht beteiligen, genügt es, eine angemessene Zahl von Unterstützerunterschriften zu fordern. Sind die notwendigen Unterstützervorschriften einmal erreicht, haben die auch für zukünftige Wahlen zu gelten.

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