Der neue deutsche Militarismus und das Recht
Hermann Striedl
Mehr und mehr wird die Bundeswehr für bewaffnete Interventionen im Ausland eingesetzt. Zwischenzeitlich ist der Umbau der Bundeswehr von einer reinen Verteidigungsarmee, wie es das Grundgesetz vorsieht, zu einer Armee für Auslandseinsätze erfolgt. Keine öffentliche Diskussion erfolgte, dass ein Auslandseinsatz der Bundeswehr gegen das Grundgesetz verstößt, und keine Diskussion, dass bewaffnete Auslandseinsätze grundsätzlich gegen die UNO-Charta und das Völkerrecht verstoßen.
Dabei hatten die Gräuel zweier fürchterlicher Weltkriege bewirkt, dass die Völker zusammenfanden und einen völkerrechtlichen Vertrag, die UNO-Charta, schlossen. Grundlage der UNO-Charta ist das Ziel, die Menschen vor der Geißel des Krieges zu bewahren. Die Aufgabe der Friedenswahrung ist im vollen Umfang der Völkergemeinschaft überantwortet. Nicht mehr eine einzelne Nation und nicht ein Bündnis ist dafür legitimiert, sondern ausschließlich die in der UNO zusammengeschlossene Völkergemeinschaft.
Militarismus und Frieden im Spiegel des Rechts
Angriffskriege sind ein Verbrechen. Dies ist die klare Folgerung, die sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergibt. In dem 1929 u.a. von Deutschland abgeschlossenen Briand-Kellogg-Pakt, den letztlich insgesamt 62 Großmächte unterzeichneten, verpflichteten sich diese, dass der Krieg kein Mittel der Politik sein darf. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Die ungeheuere Steigerung der Vernichtungskapazitäten verstärkte nach 1945 die Bemühungen der Völker, Kriege generell zu vermeiden. Die Erfahrung aus den Weltkriegen führte zur UNO-Charta, die von den in den Vereinten Nationen verbundenen Staaten 1945 in Fortführung des Briand-Kellogg-Vertrags vereinbart wurde. Die Vereinten Nationen bestehen inzwischen aus 193 Staaten.
In der Präambel der UN-Charta steht: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren – … haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.“
Kapitel I, Artikel1 bestimmt: „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wahren.
2. Zu diesem Zweck sind wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um die Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen können, durch friedliche Mittel zu bereinigen oder beizulegen …“
Kapitel I, Artikel 2 fordert: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete … Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Kapitel VI betont, dass von der Völkergemeinschaft Streitigkeiten friedlich beizulegen sind. Und Kapitel VII überträgt der Völkergemeinschaft die Aufgabe, sich zu überzeugen, ob alle friedlichen Maßnahmen unzulänglich sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Als allerletztes Mittel kann dann die Völkergemeinschaft Streitkräfte für Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Maßnahmen einsetzen.
Von dem umfassenden Gewaltverbot lässt die UNO-Charta nur folgende Ausnahmen zu:
- Das Recht eines Staates auf Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe. (Artikel 51)
- Die Völkergemeinschaft, und nur diese, kann als allerletztes Mittel zur Friedenswahrung Streitkräfte einsetzen.
Deutschland hat sich im sog. „Zwei-plus-vier-Vertrag“ vom 11.09.1990 nochmals explizit zur Ächtung gewaltsamer Interventionen gegen andere Staaten verpflichtet. Das Grundgesetz (GG) bestimmt zudem in Art.26: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Und Art.87a GG bestimmt: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf … Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.
Diese völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen, diese vertraglichen Verpflichtungen sind eindeutig und nicht auslegungsfähig:
- Eingriffe mit Waffengewalt dürfen kein Mittel der Politik sein.
- Angriffskriege sind völkerrechtswidrig und ein Verbrechen.
- Die Einmischung eines Staates mit Gewalt oder Androhung von Gewalt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates ist völkerrechtlich verboten.
- Die Aufgabe der Friedenswahrung ist im vollen Umfang der Völkergemeinschaft überantwortetet.
Umso unverständlicher ist es, dass die Mächtigen, so auch Deutschland, Krieg, militärische Gewalt, sogar Angriffskriege, wieder als Mittel der Politik begrüßen und benutzen.
Deutschland: vom Pazifismus zur Kriegstreiberei
Es war das Entsetzen über die Verbrechen der Vergangenheit, der Schrecken über das von Deutschland begangene Unrecht gegen die Menschheit, das nach dem 2. Weltkrieg dazu führte, dass die Weltmächte der militärischen Gewalt gegen andere Nationen entsagten und dass der Krieg entschieden geächtet wurde.
Was ist aus diesem Deutschland geworden, das Kriege aus politischen und insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen wieder fordert, das für sich in Anspruch nimmt, eingebettet in supranationale Bündnisse wie die NATO oder die EU, Angelegenheiten anderer Staaten, auch ohne deren Einwilligung, militärisch regeln zu wollen?
Als Deutschland Mitglied der NATO und europäischer Bündnisse wurde, war wenig einzuwenden, denn diese bekannten sich dazu, reine Verteidigungsbündnisse zu sein und die UNO-Charta wahren zu wollen.
Eine grundlegende Änderung der Einstellung zum Militarismus, zum Krieg und zur Interpretation von Begriffen erfolgte in Deutschland nach der Wiedervereinigung 1990. Wie in den von den jeweiligen Verteidigungsministern erlassenen Richtlinien wörtlich wiedergegeben, war eine Armee für die Landesverteidigung nicht mehr erforderlich, da ein konventioneller Angriff auf Deutschland nicht mehr drohte. Die Politik sah die Chance gekommen, Militär zur Sicherung ihrer Machtinteressen zu nutzen.
So brachen die „Verteidigungspolitischen Richtlinien vom 26.11.1992“ des damaligen Außenministers Rühe abrupt und offiziell mit der militärischen Zurückhaltung Deutschlands. Zur Aufgabe der Bundeswehr wurde die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen erklärt. Wörtlich ist in den Richtlinien als neue Aufgabe der Bundeswehr enthalten: „Aufrechterhaltung des freien Welthandels und der ungehinderte Zugang zu Märkten und Rohstoffen in aller Welt“.
Der spätere Verteidigungsminister Struck fasste 2003 die „Verteidigungsrichtlinien“ neu. Bezeichnend hierfür ist, dass in diesen Richtlinien eine eigenmächtige und völlig systemwidrige neue Wortinterpretation von Verteidigung erfolgt: „Nach Art.87a GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf. Verteidigung heute umfasst allerdings mehr als die herkömmliche Verteidigung an den Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff … Dementsprechend lässt sich Verteidigung geografisch nicht mehr eingrenzen, sondern trägt zur Wahrung unserer Sicherheit bei, wo immer diese gefährdet ist.“
Trotz des völkerrechtlich verbindlichen Versprechens, miteinander in Frieden leben zu wollen, begann nur wenige Jahrzehnte nach dem 2. Weltkrieg, der wegen seiner fürchterlichen Folgen zum Abschluss der UNO-Charta geführt hatte, der Wettbewerb um Macht. Es wurden neue Feindbilder aufgebaut, es wurden Bündnisse geschaffen, die sich feindlich gegenüberstanden. Zugleich wurde die Rüstungsindustrie der mächtigen Staaten für diese ein enormer Wirtschaftsfaktor. Nach wie vor werden Schwellenländer und Entwicklungsländer aufgerüstet. Mit diesen Waffen gelingt es vielen Potentaten, ihre diktatorische Macht auszuüben, teilweise auch Kriege zu führen.
Außer jedem Zweifel steht, dass es gegen das Völkerrecht und gegen das Grundgesetz verstößt, Militär gegen andere Staaten zur Aufrechterhaltung des freien Welthandels und für den ungehinderten Zugang zu Markt und Rohstoffen in aller Welt einzusetzen. Dies wäre die Befürwortung von Angriffskriegen aus politischen und wirtschaftlichen Interessen.
Unverfroren ist die Behauptung, dass die Verteidigung nicht mehr beschränkt auf Angriffe auf nationales Hoheitsgebiet sei, sondern dass ein geographisch unbeschränktes Verteidigungsrecht bestehe, wenn dies die deutsche Sicherheit erfordere (so Struck). Noch weiter gehen Köhler, zu Guttenberg, de Maiziere: Wenn sie das weltweite Verteidigungsrecht auf die Beeinträchtigung der deutschen Wirtschaftsinteressen ausdehnen, handelt es sich zweifelsohne um die Befürwortung von nach der UNO-Charta verbotenen Angriffskriegen.
Noch dreister ist die Forderung, aus Bündnisgründen an Angriffskriegen teilzunehmen oder diese unterstützen zu wollen. Wenn NATO und EU entgegen der ursprünglichen Erklärung nach ihrem neueren Verständnis militärische Auseinandersetzungen aus wirtschaftlichen Gründen vorsehen oder wenn sie militärische Interventionen ohne Mandat der UNO eigenmächtig und nicht unter der Leitung der Vereinten Nationen ausüben, verstößt dies gegen die UNO-Charta. Es bedarf sicherlich keiner besonderen juristischen Kenntnisse, dass die Teilnahme an einem rechtswidrigen Handeln aus Bündnisgründen ebenso rechtswidrig ist.
Eine keinesfalls neue Erscheinung ist, dass einzelne Staaten gegen ihre Angehörigen in menschenrechtsverletzender Art vorgehen. Es ist verständlich, dass die Völkergemeinschaft aus humanitären Gründen dies nicht dulden will. Trotz des völkerrechtlichen Verbots, sich in die zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehörenden Angelegenheiten einzumischen, kann dies nicht bedeuten, dass ein Staat ungehindert Verbrechen begehen kann. Dies rechtfertigt aber nicht, dass Einzelstaaten gegen die menschenrechtsverletzenden Staaten oder Regierungen mit Gewalt vorgehen. Aus guten Gründen ist ihnen dies durch die UNO-Charta untersagt.
Andrerseits widerspricht es der Grundidee der UNO-Charta nicht, wenn die UNO, die Staatengemeinschaft, die sich auch die Wahrung der Menschenrechte zur Aufgabe gemacht hat, mit ihren in der UNO-Charta vorgesehenen Mitteln für die Einhaltung der Menschenrechte durch Staaten bzw. Regierungen sorgt. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass einzelne Staaten oder Staatenbündnisse gewaltfrei auf menschenrechtsverletzende Regierungen reagieren.
Mit dieser Abhandlung wird aus juristischer Sicht klargelegt, dass sich die in den Vereinten Nationen versammelten Völker verpflichtet haben, jegliche Gewalt gegen andere Völker zu unterlassen. Liegen Umstände vor, die geeignet sind, den Weltfrieden oder die internationale Sicherheit zu gefährden oder verletzt ein Staat oder dessen Regierung in erheblichem Maße seinen Bürgern gegenüber die Menschenrechte, so ist allein die Völkergemeinschaft berufen, hiergegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sollten sich die in den Vereinten Nationen versammelten Völker nicht mehr an ihre vertraglichen Vereinbarungen halten, stürzt die Weltgemeinschaft bezüglich des Weltfriedens in ein Chaos. Dann bestimmt wieder der Mächtige aus seinen nationalen Interessen, was Recht ist, und setzt dann dieses Recht mit Gewalt durch.