Erben und vererben
Einleitend: Jeder Streit, der über die Erbschaft geführt wird, vor allem ein Streit von beleidigten Erben untereinander, macht Anwälte und Sachverständige reich und bereitet dem Gericht ausreichend Arbeit, aber vermindert das Erbe. Je vernünftiger Erben bzw. Pflichtteilsberechtigte untereinander sind, desto mehr bleibt effektiv von der Erbschaft übrig.
Ich beginne mit dem gesetzlichen Erbrecht. Ich will dann auf die letztwilligen Verfügungen eingehen, unterteilt in Testament, Erbvertrag, insbesondere dann das Berliner Testament. Ich will dann noch kurz auch auf Auskunftsansprüche ganz allgemeiner Art eingehen.
Was bedeutet Erbrecht ?
Was geschieht mit dem Nachlass eines Menschen nach seinem Tod?
Der Versterbende heißt Erblasser. Erblasser ist also derjenige, der ein Erbe hinterlässt. Diejenigen, die anstelle des Erblassers in seine Vermögensposition eintreten, sind die Erben.
Wie wird man Erbe?
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder bestimmt derjenige, der etwas hinterlässt, wer Erbe sein soll, d. h. wer an seiner Stelle sein Nachfolger werden soll oder er macht nichts, dann bestimmt es das Gesetz. Also nochmals: Verfügt der Erblasser nichts, bestimmt das Gesetz, wer Erbe ist. Ansonsten ist Erbe der, den der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dazu bestimmt.
Begriffe zum Erbrecht
E r b e : Auf ihn wird das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise übertragen.
Gewillkürte Erben: Alle die vom Erblasser ausdrücklich hierzu bestimmt werden.
Gesetzliche Erben: Bestimmt der Erblasser nicht wer Erbe sein soll, folgt dies aus dem Gesetz.
E r b l a s s e r : Derjenige, dessen Vermögen nach seinem Tod auf Erben übergeht.
V e r m ä c h t n i s: Die Zuwendung von Teilen des Nachlasses an Dritte. Sie ist keine Erbeinsetzung und begründet keine Erbenstellung, sie begründet somit auch keine Haftung für die Schulden des Erblassers.
A u f l a g e: Eine den Erben oder Vermächtnisnehmern auferlegte Verpflichtung , etwas bestimmtes zu tun oder nicht zu tun.
P f l i c h t t e i l : Hat der Erblasser mit letztwilliger Verfügung seine Kinder, seinen Ehegatten oder seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen kraft Gesetzes der Pflichtteil als Mindestanspruch zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
V o r e r b e : Dieser ist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Erbe eingesetzt. Er ist in seinem Verfügungsrecht über den Nachlass eingeschränkt.
Der Erblasser kann ihn (mit Ausnahme von Schenkungen) von diesen Beschränkungen entbinden.
N a c h e r b e : Er wird Erbe, nachdem der Vorerbe zuvor das Nachlassvermögen als Erbe erhalten hat.
T e s t a m e n t s v o l l s t r e c k e r : Der Erblasser kann einen Erbschaftsverwalter (jemanden, der für die Erben den Nachlass verwaltet) bestimmen.
Das gesetzliche Erbrecht:
Hat der Erblasser keine wirksame letztwillige Verfügung getroffen, greift das gesetzliche Erbrecht ein.
Das gesetzliche Erbrecht spielt eine sehr wichtige Rolle im Pflichtteilsrecht. Es gilt die Regel: Nur derjenige hat einen Pflichtteilsanspruch, der für den Fall, dass keine letztwillige Verfügung erfolgt wäre, Erbe sein würde.
Hinzuweisen ist hier, dass auch Ehegatten gesetzliche Erben sind. Das Ehegattenerbrecht wird aus Verständnisgründen unten erörtert.
Gesetzliche Erben erster Ordnung: Eheliche und nichteheliche Abkömmlinge sowie Adoptierte des Erblassers.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers (also auch der uneheliche Vater) und deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Hierbei ist zu beachten:
Erben der niedrigeren Ordnung schließen Erben der höheren Ordnung aus. Sind also Kinder des Erblassers vorhanden, werden die Eltern bzw. deren Abkömmlinge keine Erben. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge Erben und schließen die Großeltern als Erben aus.
Vererbt wird also nach Stämmen: Hatte der Erblasser 3 Kinder und ist ein Kind, das Abkömmlinge hat, verstorben, so geht das Nachlassvermögen in 3 Stämme. Erben werden die zwei lebenden Kinder zu 1/3 und die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes insgesamt ebenfalls 1/3.
Hinterlässt ein zuvor verstorbenes Kind keine Abkömmlinge, wird dieser Stamm nicht berücksichtigt.
Ein Adoptivkind (Annahme eines Minderjährigen an Kindes statt) wird behandelt wie ein natürliches Kind. Umgekehrt wird durch die Adoption ein entsprechendes Erbrecht des Annehmenden begründet.
Ein nichteheliches Kind ist wie ein eheliches Kind Erbe erster Ordnung. Erbt das nichteheliche Kind jedoch neben Kindern oder dem Ehegatten des Erblassers, hat es nur einen schuldrechtlichen Ersatzanspruch im Werte seines Erbteils gegen den anderen Erben.
Das Pflichtteilsrecht
Der Pflichtteilsanspruch ist der Anspruch eines vom Erblasser enterbten Erben: Wer den Pflichtteil erhält, wird nicht Erbe; der Berechtigte erhält nur einen Anspruch gegen den oder die Erben auf eine bestimmte Geldleistung.
Pflichtteilsberechtigt sind : Die Abkömmlinge des Erblassers, Eltern des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Geschwister des Erblassers und weitere Verwandte nicht pflichtteilsberechtigt sind, selbst wenn sie Erben wären, falls der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hätte.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Das Pflichtteilsrecht ist also ein Regulativ zum Enterbungsrecht des Erblassers. Es ist grundsätzlich vom Erblasser nicht beeinflussbar.
Hieraus folgt, dass Kindern, bzw. Eltern, bzw. Ehegatten des Erblassers mindestens der Wertanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht.
Hieraus folgt: Setzt der Erblasser den Erben auf ein Erbteil ein bzw. vermacht er ihm ein Vermächtnis, das kleiner ist als der Pflichtteil, hat dieser Erbe einen Ergänzungsanspruch bis zur Höhe des Pflichtteils.
Setzt der Erblasser einen Erben ein, belastet er diesen mit Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe zu deren Nichterfüllung berechtigt, soweit ihm ansonsten der rechnerische Pflichtteil nicht verbleiben würde.
Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der (positive) Nachlass zu berücksichtigen, des weiteren sind Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers unter der ausdrücklichen Bestimmung des Erblassers bei der Hingabe, dass sie beim Pflichtteil zu berücksichtigen sind, in Ansatz zu bringen.
In Ansatz zu bringen sind auch bei pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen des Erblassers die Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers als Ausstattung erhalten haben.
Hat der Erblasser einen Dritten (auch Erben oder Pflichtteilsberechtigten) in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung – ohne Anstandsschenkungen-, auch gemischte Schenkung) gemacht, wird diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Man spricht vom
P f l i c h t t e i l s e r g ä n z u n g s a n s p r u c h. Auch dieser erhöhte Pflichtteilsanspruch wendet sich gegen den Erben. Reicht das Erbe nicht aus (bzw. wird bei einem pflichtteilsberechtigten Erben der Pflichtteil unterschritten) wendet sich der Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, soweit dieser noch bereichert ist.
Das Ehegattenerbrecht:
Der Ehegatte ist Erbe grundsätzlich neben den sonstigen gesetzlichen Erben.
Sein Erbanteil – ohne Berücksichtigung des Güterstandes – berechnet sich wie folgt:
Der Ehegatte ist neben Verwandten erster Ordnung Erbe zu ¼, neben Verwandten zweiter Ordnung und lebenden Großeltern Erbe zu ½ ansonsten ist er Alleinerbe.
Hier ist also eine Besonderheit gegeben: Großeltern, eigentlich Erben der dritten Ordnung, werden hier wie Erben zweiter Ordnung behandelt (Abkömmlinge der Großeltern erben also neben den Ehegatten nichts).
Bei der Berechnung der Höhe des Erbteils sind die Güterstände zu beachten. Im deutschen Recht gibt es drei Güterstände:
Die Zugewinngemeinschaft (gilt von Gesetzes wegen, wenn nicht notariell ein anderer Güterstand vereinbart ist)
Die Gütergemeinschaft
Die Gütertrennung
Hier behandelt wird nur die Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche Güterstand.
D i e Z u g e w i n n g e m e i n s c h a f t :
Jeder Ehegatte ist und bleibt Eigentümer und Verwalter seines Vermögens.
Wird der Güterstand geändert (durch notarielle Vereinbarung eines anderen Güterstands oder durch Scheidung) erfolgt folgende Berechnung:
Ehemann: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn/Mann
Ehefrau: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn/Frau
Nach Beendigung des Güterstands steht jedem der Parteien der halbe Zugewinn des anderen zu.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners beendet, wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch bewirkt, dass der gesetzliche Erbteil (siehe oben ) um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.
Besonderheiten des Pflichtteils beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft : Ist der überlebende Ehegatte nur mit einem Vermächtnis bedacht oder mit einem Erbteil, der geringer ist als sein Pflichtteil, so kann er (unter Anrechnung des Vermächtnisses) den s. g. großen Pflichtteil begehren, d.h. die Hälfte des um ¼ erhöhten Erbteils.
Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so kann er den Zugewinnausgleich verlangen und den Pflichtteil, der sich in diesem Fall nach dem nicht um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil bestimmt (s. g. kleinen Pflichtteil).
Dasselbe gilt, wenn der überlebende Ehegatte zwar Erbe geworden ist, aber das Erbe ausschlägt.
Letztwillige Verfügungen
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat.
Letztwillige Verfügungen sind:
das Testament einschließlich des Ehegattentestaments
der Erbvertrag.
Das Testament:
Hierunter versteht man die einseitige Niederlegung des letzten Willens, die jemand über sein Vermögen nach seinem Tode trifft.
Jeder Mensch über 16. Jahre, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann es errichten.
Das Testament kann vor einem Notar verfasst werden. Es kann aber auch privatschriftlich verfasst werden.
Formerfordernisse für ein privatschriftliches Testament:
Der Erblasser muss es h a n d s c h r i f t l i c h verfassen und unterschreiben.
Inhalt eines Testaments kann sein:
Erbeinsetzung
Enterbung gesetzlicher Erben
Vermächtnisse und Auflagen
Bedingungen
Erbteilung oder Verbot der Erbteilung
Testamentsvollstreckung
Pflegerbestellung
Ein Testament (sowohl notariell als auch privat) kann jederzeit aufgehoben, ergänzt, erneuert werden.
Das Ehegattentestament:
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament verfassen. Einer der Ehegatten muss es schreiben, beide müssen es unterschreiben.
Während das einseitige Testament jederzeit widerrufbar ist, ist dies bei einem Ehegattentestament nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a; Widerrufbar ist es von beiden Ehegatten gemeinsam.
b; Widerrufbar sind von jedem Ehepartner so genannte nicht wechselbezügliche Verfügungen
c; Nicht widerrufbar sind wechselbezügliche Verfügungen.
Ausnahmen:
Beide Ehepartner haben sich den Rücktritt vorbehalten
Der Bedachte hat sich schwerster Verfehlungen schuldig gemacht
Der überlebende Bedachte schlägt das ihm Zugewendete aus.
Von einem B E R L I N E R T E S T A M E N T spricht man dann, wenn Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und Erbe des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder sein sollen. Wie oben ausgeführt, kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt. Als Druckmittel kann testamentarisch bestimmt werden, dass in diesem Fall das gemeinsame Kind auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.
Häufig wird in einem gemeinsamen Testament auch bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung die Kinder Nacherben sein sollen.
Ist nichts anderes bestimmt oder aus den Umständen ersichtlich, wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, die Erben des Letztversterbenden dessen Erben ( Schlusserben ).
Merke jedoch: die testierenden Ehegatten können etwas anderes bestimmen, so befreite oder nicht befreite Vorerbschaft.
Der Erbvertrag:
Ein Erbvertrag kann mit jeder geschäftsfähigen Person geschlossen werden, aber nur vor einem Notar. Wie jeder Vertrag kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt werden.
Rechtliche Stellung von Erben
Erben können sein: alle lebenden Personen, des weiteren Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren sind.
Erbengemeinschaft: Sind mehrere zu Erben berufen, so spricht man von einer Erbengemeinschaft.
Der Nachlass des Erblassers wird gemeinsames Vermögen der Erben
( Gesamthandsvermögen ), d. h., er wird auch gemeinsam verwaltet.
Wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat, kann jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung beantragen.
Vorerbe und Nacherbe.
Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem zuvor ein anderer vor ihm das Vermögen des Erblassers geerbt hat.
Grundsatz: Der Vorerbe kann mit folgenden Einschränkungen über Nachlassgegenstände verfügen:
- 1.) Er kann nicht über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ( Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld ) verfügen.
- 2.) Er darf keine Erbschaftsgegenstände verschenken ( Ausnahme: Anstandsschenkungen)
- 3.) Auf Verlangen des Nacherben sind Wertpapiere zu hinterlegen.
Der Erblasser kann aber den Vorerben von den Beschränkungen 1.) und 3.) befreien, nicht jedoch von der Beschränkung zu 2.) ( Befreiter Vorerbe ).
Auf Verlangen des Nacherben muss der Vorerbe ein Verzeichnis des Nachlasses erstellen.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Grundsatz: Die berufene Person wird dann Erbe, wenn sie die Erbschaft nicht binnen 6 Wochen ausschlägt.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Erbe vom Anfall Kenntnis erhält. Die Erklärung erfolgt durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch notarielle Beurkundung gegenüber dem Nachlassgericht.
Wirkung: Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an den Erben als nicht erfolgt. Sie fällt dem an, der Erbe sein würde, wenn der Berufene nicht gelebt hätte zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Beachte jedoch: Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende auch grundsätzlich seinen Pflichtteilsanspruch, es sei denn, dem Pflichtteilsberechtigten würde als Erbe weniger bleiben als der Pflichtteil samt Pflichtteilsergänzung. Schlägt in der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte das Erbe aus, , kann er den kleinen Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich verlangen.
Bei der Pflichtteilsberechnung Dritter wird der Ausschlagende jedoch immer mitgerechnet.
Die Erbenhaftung
Der Erbe haftet grundsätzlich für a l l e Verbindlichkeiten des Erblassers, d. h.
- a) Erblasserschulden ( alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebenszeiten begründet hat )
- b) Erbfallverbindlichkeiten ( Begräbnis, Gebühren, Steuern, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche usw. )
- c) Kosten für die eventuelle Nachlassverwaltung des Erbes ( Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltung, Aufgebotsverfahren, Feststellung des Nachlasswertes usw. )
Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung des Erben
Wie ausgeführt, kann der als Erbe berufene die Erbschaft ausschlagen.
Schlägt er nicht aus und besteht die Gefahr, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe durch folgende Maßnahmen seine Haftung auf den Nachlass beschränken:
- a) Aufgebotsverfahren: Die Nachlassgläubiger werden auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
- b) Nachlassverwaltung: Auf Antrag des Erben ordnet das Nachlassgericht die Nachlass-verwaltung an und bestellt einen Nachlassverwalter
- c) Nachlasskonkurs: kommt bei überschuldetem Nachlass in Betracht.
Wird die Nachlassverwaltung bzw. der Nachlasskonkurs vom Gericht abgelehnt, da der Nachlass die Kosten des (sicherlich sehr teueren) Verfahrens nicht deckt, kann der Erbe in einem Rechtsstreit die haftungsbeschränkende Dürftigkeit des Nachlasses einwenden.
Im Übrigen hat der Erbe auf Antrag eines Nachlassgläubigers ein Nachlassinventar zu errichten. Errichtet er es innerhalb der vom Nachlassgericht bestimmten Frist nicht oder schuldhaft unrichtig, haftet in jeden Fall der Erbe unbeschränkt.