Hermann Striedl

2.März 2009

Kommunen und Transparenz

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 20:22

Privatisierung staatlicher Aufgaben

Öffentlichkeitsgebot für Parlaments- und Stadtratssitzungen!

 

Staatliche Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere auch in den Kommunen,  wurden in den letzten Jahren mehr und mehr privatisiert. Gegen die damit verbundene Verletzung des Öffentlichkeitsgebots klagte die bayerische ödp – und bekam Recht.

 

von Hermann Striedl

 

Hier soll nicht auf die Argumente der neoliberalen Wirtschaft eingegangen werden, die sich bei näherer Überprüfung als keinesfalls stichhaltig erweisen. In neuerer Zeit werden in der Wissenschaft mehr und mehr Stimmen laut, die auf das verfassungsrechtliche Problem der Verletzung des Rechtsstaats- und Demokratiegebots eingehen (vgl. Faber in NVwZ 2003, S. 1318 ff.; Machura in VerwRdsch 2001, S. 79; weitere Fundstellen können beim Autor nachgefragt werden). Auf Initiative der Passauer ödp hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg zwischenzeitlich mit dem Problem der Vertraulichkeit für Stadträte, die im Aufsichtsrat einer kommunal mitbestimmten GmbH unter 500 Beschäftigten sitzen, befasst (VG Regensburg vom 2.2.2oo5, Az RN 3 K 04.1408).

 

Kein Vertrauen ohne Transparenz

Ein verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellte Grundsatz: „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes. Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“

Mehr und mehr wurde in den letzten Jahren, ja Jahrzehnten vor allem in den Kommunen, wo ja der Bürger der Sache am nächsten steht, die Öffentlichkeit entgegen dem Grundsatz, dass Rats- und Ausschusssitzungen öffentlich sind (z.B. §52 Bay GO; § 48 NWGO, §52 HessGO), ausgeschlossen. Ganz ohne eine Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit genügen der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsschutz oder das geschäftliche Geheimhaltungsinteresse Privater, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Ein Verweis auf den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen zeigt, welch hohe Anforderungen das BVerfG und der Bundesgerichtshof (BGH) hier stellen. Die Interessenlage ist hier kaum anders als bei Sitzungen des Gemeinderates oder bei Parlamentssitzungen. Trotzdem schert sich die verwaltungsrechtliche Praxis wenig um die höchstgerichtliche Rechtssprechung zur Öffentlichkeit. Es ist viel einfacher, ohne Kontrolle der Öffentlichkeit das zu beschließen, was man für richtig hält oder, noch schlimmer, was man will. Politisch wird dies begleitet von einem Gejammer, dass Verwaltungsentscheidungen durch öffentliche Diskussionen verzögert, erschwert oder verhindert werden, während unsere Zeit im Interesse der Wirtschaft doch schnelle Entscheidungen brauche.

 

Dies führte dazu, soweit wie möglich die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung, die Information der Öffentlichkeit über die Argumente, die zur Entscheidung führten, immer mehr einzuschränken. Keine Diskussion darüber, dass das über allem staatlichen Handeln stehende verfassungsrechtliche Gebot des demokratischen und rechtsstaatlichen Staates die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Bequemlichkeit, ein von einer neoliberalen Grundgesinnung beherrschtes politisches Denken, dass  schnelle Entscheidungen wirtschaftsfreundlich seien, führte dazu, Entscheidungen möglichst ohne Mitwirkung und Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit zu treffen.

Geheime Entscheidungsfindungen gewählter Volksvertreter widersprechen einer rechtsstaatlichen Demokratie. Eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips gerade bei Gemeinderatssitzungen ist nur dort legitim, wo das Interesse des Einzelnen oder der Gemeinde an der Geheimhaltung derart zwingend ist, dass ein Zurücktreten des  Öffentlichkeitsprinzips geboten ist.

 

Keinesfalls ist es jedoch so, dass die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 GG) oder auf Schutz betrieblicher Informationen (Art. 12 GG) übergewichtig sind.

 

Ergänzend auszuführen ist, dass selbst dort, wo im Einzelfall ausnahmsweise das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, der Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Gemeinderatssitzung nur insoweit rechtens sein kann, soweit das Geheimhaltungsrecht dies gebietet.

 

 

Öffentliche Aufgaben durch Private?

Völlig aus den Angeln gehoben wird das Grundgesetz durch die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private oder durch Schaffung von juristischen Personen des Privatrechts seitens des Staates bzw. der Gemeinden, um in dieser Rechtsform staatliche Aufgaben zu erledigen (die ansonsten von der Verwaltung erledigt werden könnten). Festzustellen ist, dass das Grundgesetz ein Handeln des Staates nur durch Staatsbedienstete vorsieht, nicht durch Private. Nicht vorgesehen im Grundgesetz ist vor allem auch ein Handeln der öffentlichen Verwaltung in Form von juristischen Personen des Privatrechts bzw. die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an juristischen Personen des Privatrechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Es soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetz voll vereinbar ist. Die normative Kraft des Faktischen, der Einfluss einer neoliberalen Politik auf gesellschaftliche Akzeptanz lassen mich als Praktiker zweifeln, ob die höchsten Gerichte auf diese Problematik einzugehen bereit sind.

Dem verfassungsrechtlichen Verständnis der Rechtssprechung widerspricht jedenfalls die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung auf juristische Personen des Privatrechts dann, wenn dadurch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

 

In der Praxis hat sich eingebürgert, dass die Gemeinden die Privatisierung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Verlagerung öffentlicher Aufgabenfelder auf private Träger oder die Beteiligung Privater an öffentlichen Aufgaben in nicht öffentlichen Stadtratssitzungen beschließen. Wie oben ausgeführt, ist diese verwaltungsrechtliche Praxis aus rechtlichen Gründen nicht haltbar, es gilt wegen der allgemeinen Betroffenheit gerade bei diesen Vorgängen das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsprinzip. Ausnahmen darf es nur geben, wenn ganz zwingende Gesichtspunkte eine Vertraulichkeit erfordern, wobei insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Private freiwillig geschäftlichen Kontakt zu einer dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegenden Gemeinde aufnimmt (vgl. Machura, VerwRdsch 2001, S. 82).

Ebenso rechtsfehlerhaft ist es, gemeindliche Entscheidungen bei kommunal beherrschten Gesellschaften, die die Geschäftspolitik des Unternehmens oder Abstimmungsanweisungen an die gemeindlichen Vertreter in den Organen der Gesellschaft oder die Auswahl der Führungskräfte dieser Gesellschaft betreffen, in nicht öffentlichen Sitzungen dafür geschaffener Ausschüsse zu treffen. Gerade diese Entscheidungen bezüglich der Geschäftspolitik kommunaler Unternehmen sind für die Bürger von hohem Interesse.

 

Öffentlichkeitsgebot der Gemeinden!

Schließlich ist aus den gleichen Gründen rechtsfehlerhaft, Entscheidungen in den Leitungsgremien gemeindlicher Gesellschaften in nicht öffentlichen Gesellschafts- oder Aufsichtsratssitzungen zu treffen. Die Flucht in das Privatrecht darf den Gemeinden nicht dazu dienen, das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsgebot zu unterlaufen. Bedient sich die Gemeinde der Rechtsform der GmbH, hat sie im Gesellschaftsvertrag dafür zu sorgen, dass die Gesellschafter- und die Aufsichtsratssitzungen öffentlich sind. Schließt man sich der bisher vom BGH vertretenen Auffassung an, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes das Öffentlichkeitsgebot des kommunalen Handelns ausschließen, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt, dass Gemeinden sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser juristischen Person bedienen.

Abschließend soll noch dargelegt werden, warum das Öffentlichkeitsgebot für Parlaments- und Stadtratssitzungen diese enorme rechtsstaatliche Bedeutung hat: Durch sie wird der Prozess der Entscheidungsfindung nachvollziehbar und die Entscheidung transparent, wird eine Kontrolle der Gewählten ermöglicht, wird die Willensbildung des Gewählten, insbesondere durch seinen Blick auf die nächste Wahl, beeinflusst.

Die mangelnde Öffentlichkeit, die mangelnde Transparenz, führte dazu, dass aus Deutschland, einem ehemaligen Musterland für saubere Verwaltung, ein Land wurde, das in der Rangliste der korrupten Staaten ganz weit vorne steht.

 

 

—–

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen müssen, ob Kommunalpolitiker als Aufsichtsratsmitglieder stadteigener GmbHs auch bei der Beratung öffentlicher Themen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Debatte hatte die ödp im letzten Jahr angestoßen. Mit ihrem Bürgerbegehren „Mehr Bürgerbeteiligung statt geheimer Rathauspolitik“ versuchte die Passauer ödp, die Verschwiegenheitspflicht in kommunalen GmbHs auszuhebeln. Die Stadtratsmehrheit wollte das Bürgerbegehren nicht zulassen, unterlag aber Anfang Februar vor dem Regensburger Verwaltungsgericht.Die von der Stadt Passau gegen das Regensburger Urteil wurde verworfen. Betroffen sind alle Kommunen, die beispielsweise über Stadtwerke, Grundstücks-, Stadtmarketing- oder Wohnbaugesellschaften verfügen.

Das Transparenz-Urteil mit Kurzbegründung und ausführlicher Begründung kann in der bayerischen ödp-Landesgeschäftsstelle unter Tel. (0851) 931131 angefordert oder im Netz unter www.oedp-bayern.de (Verweis auf der Startseite) abgerufen werden.

 

25.Februar 2009

Ein Diskursüber die Zukunft Europas wird verhindert

Gespeichert unter: EU — H. Striedl @ 21:43

Ein Diskurs über die Zukunft Europas wird verhindert

 

Ein vereintes Europa als Friedensgarant: ein faszinierender Gedanke des 19. Jahrhunderts und ein starker Wunsch nach dem 2. Weltkrieg. Inzwischen bedient die EU aber vor allem ökonomische Interessen. Darüber nachzudenken ist unerwünscht.

 

von Hermann Striedl, Richter a.D.

 

 

 

Das als Kinder erlebte Desaster des 2. Weltkriegs und die feste Überzeugung, dass so etwas nie mehr geschehen darf, versetzte eine ganze Generation in eine ungeahnte Euphorie. Der Wunsch der Versöhnung ehemals verfeindeter europäischer Staaten, die Sehnsucht nach dauerndem Frieden bewegte die Menschen. Voll auf dieser Ebene lag der Zusammenschluss europäischer Staaten in der Montanunion: der Wille wirtschaftlich daniederliegender Völker, ob Sieger oder Verlierer, zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig zu helfen.

 

Es war der Beginn der Begegnung der Jugend der Völker: Schüleraustausch, Sportbegegnungen, Jugendlager. Die Überwindung von Vorurteilen, Verständnis füreinander, tiefe Freundschaften waren die Folge. Immer war es die Sehnsucht nach Frieden und Gemeinsamkeit, das gegenseitige Sich-Helfen-Wollen, was die Menschen der Bündnisnationen miteinander verband.

 

Dieses Engagement für ein vereintes Europa wurde von der Politik unterstützt. Aber immer mehr rückten rein wirtschaftliche Interessen in den Mittelpunkt. Es entstand der Gedanke eines Europas als wirtschaftliche Weltmacht. Die Begeisterung der Jugend wurde nur noch gebraucht, um den Eindruck zu erwecken, die europäischen Bündnisse seien eine Erfüllung ihres Friedenstraums.

 

 

EU wird zentralistisches Monster der Konzerne

 

Tatsächlich stehen seit langem hauptsächlich wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Oder besser ausgedrückt: die Wirtschaft ist Agitator für eine Wirtschaftsmacht Europa. Eine Beteiligung der Menschen der EU-Staaten ist nicht nur unerwünscht, sie wird vielmehr verhindert.

 

Immer mehr nationale Hoheitsrechte werden auf die europäische Ebene übertragen. Von dem Prinzip der Zusammenarbeit der einzelnen Nationen wurde mehr und mehr abgegangen. Mit dem Maastrichtvertrag von 1992 – dem Gründungsvertrag der EU – wurden die europäischen Gemeinschaften zu einem supranationalen Staatengebilde mit eigenen Souveränitätsrechten ausgebaut.

 

Erst mit diesem Maastrichtvertrag wurde es auch einigen Fachleuten bewusst, dass sich hier ein Bündnis entwickelte, das mit den ursprünglichen Vorstellungen wenig zu tun hat: kein Bündnis souveräner Staaten, kein Europa der Vaterländer, wie es de Gaulle erstrebt hat, sondern ein staatenähnliches Gebilde. Dieses zentralistische Monster versucht, mehr und mehr Hoheitsrechte auf sich zu vereinigen. Es sieht seine Aufgabe darin, entsprechend der neoliberalen Ideologie freie Märkte und einen unbehinderten Wettbewerb durchzusetzen.

 

Das führte natürlich zu politischen und verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Reaktion der Staatsregierungen, die die zwischenstaatlichen Verträge geschlossen hatten, und der EU-Macher: Mit allen Mitteln wird versucht, der Öffentlichkeit zu vermitteln, dass es sich bei den Kritikern um Gegner europäischer Bündnisse handelt, um Feinde Europas. Zugleich wird, gestützt auf enormen Einfluss und Geldmittel der an einer Wirtschaftsmacht interessierten Konzerne, verhindert, dass die Argumente der Kritiker von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

 

 

EU-Kritiker wollen ein besseres Europa

 

Dass die Kritiker nicht gegen ein Vereintes Europa sind, zeigt beispielsweise das Vorwort des europapolitischen Programms der ödp: „Nach vielen Kriegen zwischen den Völkern Europas ist die Europäische Union ein Aufbruch zur Sicherung von Freiheit, Frieden und Demokratie. Die ödp befürwortet und unterstützt die Entwicklung der Europäischen Union von einer bloßen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einem föderalen Bundesstaat freier, sich vorrangig selbst regierender Völker.“

 

Und die Organisation „Mehr Demokratie“ schreibt: „Europa ist eine großartige Sache. Die Idee einer zunehmenden Überwindung von Grenzen, einer immer engeren Zusammenarbeit und eines dauerhaften Friedens: Wir teilen sie.“ So oder so ähnlich lauten die Grundsätze der meisten EU-Kritiker. Trotzdem wird jegliche Diskussion über die EU unterbunden. Das gilt auch für Organisationen wie Attac, Pax Christi, für den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog oder für Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, einen der besten EU-Experten überhaupt.

 

Auch der Hinweis, dass ohne Beteiligung der Bürger kein vereintes Europa entstehen kann, wird in den Wind geschlagen: Die Bürger Frankreichs und der Niederlande, die im Gegensatz zu den Deutschen abstimmen durften, lehnten eine EU als supranationales Staatengebilde ab. Dem Votum der Bürger wurde dadurch begegnet, dass der Vertrag einfach umbenannt wurde und die Bürger, die den „Verfassungsvertrag“ abgelehnt hatten, über den inhaltsgleichen „Reformvertrag“ nicht mehr abstimmen durften.

 

Mittellose Organisationen hatten nie eine richtige Chance, die einflussreiche und finanziell bestens ausgestattete EU-Lobby zur Rede zu stellen. Die Behauptungen der EU- Macher werden kommentarlos unter das Volk gebracht: Die Globalisierung erfordere eine mächtige EU. Hierfür sei es erforderlich, freie Märkte und freien Wettbewerb mit freiem Kapitalverkehr zu garantieren. Hierfür müsse der Abbau des Sozialstaats in Kauf genommen werden. Die Tatsache, dass dabei eine wachsende Mehrheit immer ärmer und eine wohlhabende Minderheit immer reicher wird, sei das notwendige Übel einer erfolgreichen Marktwirtschaft.

 

„Eine erfolgreiche Marktwirtschaft ist wertfrei“, schreibt Hans Werner Sinn, Leiter des einflussreichen Instituts für Wirtschaftsforschung, „die Wirtschaft ist keine ethische Veranstaltung, die Marktwirtschaft ist auch keine gerechte Wirtschaftsform, aber sie ist effizient.“ Diese Aussage sei Wirtschaftstheoretikern erlaubt. Aber dass die Politik, die von der Verfassung her eine völlig andere Aufgabe hat, diese Aussage zur Grundlage ihres Handelns macht, ist nicht hinnehmbar. Und dass die Politik eine demokratische Diskussion mit der ihr von der Wirtschaft ermöglichten Einflussnahme unterbindet, ist eine demokratische Katastrophe.

 

 

EU-Vertragstexte sind nur für Experten lesbar

 

Ganz bewusst werden die Bürger nicht aufgeklärt, welchen Inhalt die von den Regierungschefs oder nunmehr von den Fachministern der EU-Staaten geschlossenen Verträge haben. Und wer die Vertragstexte liest, wird nur sehr schwer durchschauen, was konkret gemeint ist, weil die Begriffswelt und Sprache nur Experten geläufig ist.

 

Die Politik und die Medien vermeiden es überwiegend, Kritiker zu Wort kommen zu lassen, und erst recht, Kritiken zu kommentieren. So gelingt es, eine demokratische Auseinandersetzung u. a. zu folgenden Kritikpunkten zu verhindern:

 

((kursiv))

-  Durch die Übertragung von immer mehr nationalen Hoheitsrechten auf die EU wird diese zu einem autonomen Staat. Zugleich wird Deutschland entstaatlicht. Dies verstößt gegen das GG.

 

-  Die EU-Verträge haben in erster Linie einen Gemeinsamen Markt zum Ziel, und dem werden alle anderen Werte untergeordnet. Die neoliberale Ausrichtung im Interesse der globalen Großkonzerne bedingt den Abbau der Sozialstaatlichkeit.

 

-  Die zwischenstaatlichen Verträge, durch die die Regierungschefs nationale Hoheitsrechte auf die EU übertragen, sind undemokratisch. Das Volk ist nicht beteiligt und die Parlamente werden entmachtet.

 

-  Die EU ist ein zentralistischer Wasserkopf, der bestrebt ist, alle Kompetenzen auf sich zu vereinen und die nationalen Staaten zu entmündigen.

 

-  Das Subsidiaritätsprinzip ist zwar im GG und in den EU-Verträgen enthalten, aber nur ein Lippenbekenntnis. Die Einhaltung des Subsidiaritätsgebots wird vom Europäischen Gerichtshof, überprüft. Der ist, wie alle Institutionen der EU, verpflichtet, bei der „Verwirklichung einer immer engeren Union“ mitzuwirken. Er wird deshalb immer zugunsten einer EU-Zuständigkeit entscheiden, solange sich dafür eine auch noch so weit hergeholte Begründung finden lässt.

 

-  Die EU- Verträge verstoßen teilweise gegen das deutsche Grundgesetz, gegen die Uno- Charta, gegen die Uno-Menschenrechte.

 

 

Diese teilweise politischen und teilweise verfassungsrechtlichen Probleme werden nie erörtert und damit den Bürgern auch nicht bewusst. Das gilt auch für das Urteil im sogenannten „Maastrichturteil“. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Aufgaben und Befugnisse des durch die Wahl legitimierten Bundestags durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU nicht so entleert werden dürfen, dass das demokratische Prinzip des Art.20 GG außer Kraft gesetzt wird. Voraussetzung einer Mitgliedschaft Deutschlands in einer supranational organisierten zwischenstaatlichen Gemeinschaft ist, dass Deutschland die für einen autonomen Staat existentiellen Hoheitsrechte von substantiellem Gewicht verbleiben.“

 

 

 

 Sind wir dieser EU rechtlos ausgeliefert?

 

 

Müssen die deutschen Bürger hinnehmen, dass sie der Macht eines supranationalen Molochs unterworfen werden?

 

. 1 Die Bürger der EU-Mitgliedstaaten können die Mitglieder des Europäischen Parlaments direkt wählen. Dieses ist zwar trotz einer Kompetenzstärkung in jüngster Zeit kein echtes Parlament (es hat nicht das Recht, Rechtsakte vorzuschlagen, es hat auch kein Kontrollrecht über eine Regierung), es kann aber nunmehr vorgelegte europäische Gesetzesentwürfe ablehnen. So kann es insbesondere überprüfen, ob die Gesetzesentwürfe eine Kompetenzüberschreitung der EU-Organe enthalten oder ob sie das Subsidiaritätsgebot verletzen.

 

2  Bei der Abgeordnetenwahl zum Bundestag wird bestimmt, wer darüber entscheidet, ob die von den Regierungschefs oder den Fachministern geschlossenen EU-Verträge durch Ratifikation für Deutschland verbindlich werden. Auch hier kann der Bürger durch die Wahl der Abgeordneten auf die Weiterentwicklung der EU Einfluss nehmen.

 

 In diesem Zusammenhang ist  interessant, dass das Thema EU für die etablierten Parteien kein Wahlkampfthema ist. Sie müssten sich ja einer Diskussion stellen und gerade dies wollen sie vermeiden. Es gilt deshalb, dass die Parteien vor den Wahlen  befragt werden, wie sie zur EU stehen. Nur wenn sie von den Wählern gedrängt werden, kann erreicht werden, dass sie zu den Kritikpunkten Stellung nehmen. 

 

 

 

 

 

3  Auch Verfassungsbeschwerden deutscher Bürger zum Bundesverfassungsgericht gegen EU-Verträge und EU-Akte sind zulässig, jedoch nur in sehr beschränktem Umfang.

Gegen den EU- Reformvertrag – der fast inhaltsgleich mit dem abgelehnten EU- Verfassungsvertrag ist – haben mehrere Personen Verfassungsbeschwerden eingelegt: im Namen der ödp Prof. Dr Bucner und der Autor 

22.Februar 2009

Gründe für die EU-Verfassungsbeschwerden

Gespeichert unter: EU — H. Striedl @ 15:00

Warum es erforderlich war, gegen den EU-Reformvertrag Verfassungsbeschwerde einzulegen.

 

 

Die Anforderungen des GG für den Beitritt zu einem europäischen Bündnis sind den deutschen Bundesregierungen spätestens seit der Diskussion um den Maastrichtvertrag, insbesondere seit dem Maastrichturteil bekannt. Trotzdem wurde jede Diskussion unterbunden, die Bundesregierungen schließen weiterhin Verträge, als habe das BVerfG  keine Maßstäbe aufgestellt. Es erfolgte auch keine öffentliche Diskussion, keine Einbindung der Bürger. Jede sachliche Kritik wird unterdrückt, Kritiker werden als Europagegner bezeichnet. Dabei wird verschwiegen, dass die Kritiker, sei es der fachlich profilierte und äußerst kompetente Prof. Schachtschneider, sei es die Ökologisch-Demokratische Partei, sei es „Mehr Demokratie“ oder Attac engagierte Befürworter eines europäischen Bündnisses sind. Ihre Diskussionsbeiträge, ihre Bereitschaft zur Mitarbeit, ihre Vorschläge für einen Weg für ein demokratisches Europa werden unterdrückt.

Tatsächlich sind die Macher der EU-Verträge nicht an einem demokratischen europäischen Bündnis interessiert, das dem Frieden und dem Wohlergehen aller unter Wahrung der Integrität der einzelnen Nationen dient, sondern interessiert ist man an einem autonomen supranationalem Staatengebilde, das einer neoliberalen Wirtschaftspolitik und Finanzpolitik freie Märkte und freien Wettbewerb garantiert. Und dafür wird alles versucht. Dies geht soweit, dass öffentlich geäußert wird, dass es das BVerfG wohl nicht wagen wird, den deutschen Zustimmungsvertrag zum Reformvertrag für nichtig zu erklären, da ansonsten die Bundeskanzlerin und die deutsche Außenpolitik desavouiert würden. Man muss sich vorstellen, so soll das höchste deutsche Gericht genötigt werden, eine richtige Entscheidung nicht zu treffen.

Und nochmals wiederholt: durch unsere Verfassungsklagen soll erreicht werden, dass offen und unter Beteiligung der Bürger ein europäisches demokratisches Staatenbündnis geschaffen wird. Und trotz aller Bemühungen, Drohungen, Winkelzüge und unwahren Beteuerungen lässt sich eine bestandskräftige EU nicht schaffen, wenn es nicht von den europäischen Bürgern getragen wird, sondern gegen deren Willen den Interessen eines Raubtierkapitalismus zu dienen bestimmt ist. Dies ist die Hoffnung, die trotz der vielen Enttäuschungen immer noch bleibt. Die Menschen sind nicht zu dumm, um das gewollte Vertragswerk zu verstehen. Die Menschen lassen sich eine Zeit lang manipulieren, sie werden aber immer skeptischer, wenn sie feststellen, dass sie bewusst nicht aufgeklärt werden, wenn sie feststellen, mit welchen dubiosen Mitteln und Unwahrheiten die Macher der EU agieren.

 

Und mit Prof. Schachtschneider ist zu sagen, dass die Triebfeder für unser Handeln die Verteidigung des Rechts bei der europäischen Integration ist, aber auch die Hoffnung, dass es gelingt, ein demokratisches europäisches Staatenbündnis für Frieden, Sicherheit und Wohlstand zu erreichen.

18.August 2008

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Gespeichert unter: Rechtliche Abhandlungen — H. Striedl @ 16:33

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

 

Hartz IV, äußerst schlechte Arbeitsmarktlage, Reduzierung sozialer Leistungen: diese Hiobsbotschaften, die unsere materielle Sicherheit bedrohen, sind zur Zeit in aller Munde. Die vergebliche Suche unserer Kinder nach einer Lehrstelle, die hoffnungslose Arbeitsplatz  suche vor allem von  Älteren, aber zwischenzeitlich nicht mehr nur von diesen, erzeugen ein Klima von Angst, Ohnmacht, Verzweiflung.

 

Verdrängt wird dadurch die Sorge um unsere persönliche Zukunft: was geschieht mit mir, mit meinem Vermögen, falls ich infolge von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage bin, für mich selbst zu sorgen, bzw. für mich rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

 

In zwei Folgen werden Ratschläge gegeben, was man tun kann, um bei vollem Bewusstsein seinen Willen auch für die Zeit zu äußern, in der man nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen rechtsverbindlich zu erklären.

Falsch ist die Ansicht mancher Erwachsener, dass Eltern, Kinder oder sonstige nahe Verwandte in einer derartigen Situation ohne ausdrückliche Vollmacht zu einer Vertretung berechtigt seien.

 

Vorsorgevollmacht.

 

Vollmacht bedeutet die Ermächtigung, als Vertreter für den Vollmachtgeber rechtsverbindlich zu handeln ( Beispiel: ich beauftrage einen Bekannten, für mich einen PKW zu kaufen. Nicht mein Bekannter, sondern ich werde Vertragspartner des Verkäufers).

 

Eine Vollmacht kann, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, auch für eine zukünftige Zeit, in der der Vollmachtgeber nicht mehr

geschäftsfähig ist, erteilt werden. Insoweit spricht man von einer Vorsorgevollmacht.

 

Vollmacht kann für unterschiedliche Angelegenheiten erteilt werden, sowohl für Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, als auch für solche, die die Person betreffen.

 

Eine Vorsorgevollmacht, die das Vermögen betrifft, kann in etwa lauten: „Ich erteile meiner Frau Vollmacht, mich in allen Vermögens- angelegenheiten zu vertreten.“ Es kann in die Vollmacht auch aufgenommen werden:“ Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, rechtsgeschäftlich zu handeln,….“. Der Vorteil letzterer Formulierung ist, dass der Vollmachtgeber gesichert ist, dass der Bevollmächtigte tatsächlich erst dann für den Vollmachtgeber handeln kann, wenn dieser geschäftsunfähig wird. Der Nachteil dieser Formulierung ist, dass es im Ernstfall, wenn rasche Entscheidungen nötig sind, zu Verzögerungen kommt, da der Beauftragte erst nachweisen muss, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Eine Sicherung vor Missbrauch ist einfacher dadurch möglich, dass die Vollmachtsurkunde einer weiteren Vertrauensperson (z. Bsp. einem Hausarzt) übergeben wird mit dem Auftrag, diese erst im Bedarfsfalle dem Bevollmächtigten auszuhändigen.

Die Vollmachtserteilung bedarf keiner besonderen Form, sie kann deshalb auch grundsätzlich mündlich erteilt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist aber aus Gründen der Klarheit und der Beweisführung unbedingt zu empfehlen.

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte abschließen können (Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder Belastung von Grundstücken), muss die Vollmacht jedoch notariell beurkundet werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Kreditinstitute verlangen, dass eine Bankvollmacht in von ihnen gestellten Formularen erklärt wird, wobei sie die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers überprüfen. Aus der Praxis gesehen ist eine Bankvollmacht enorm wichtig, damit die Mittel für die Lebensführung des Vollmacht- gebers, für seine erforderliche Pflege und Behandlung zur Verfügung stehen.

 

Die Betreuungsvollmacht.

 

Was geschieht, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird?

Hat man keine Vorsorgevollmacht erteilt und passiert es, dass man infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund Alters nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, muss vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. In diesem Verfahren, bei dem der zu Betreuende vom Gericht gehört wird und in dem meist ein ärztliches Gutachten erholt wird, wird dann ein Betreuer bestellt. Werden bezüglich der Person des Betreuers keine persönlichen Wünsche des zu Betreuenden bekannt und drängen sich dem Vormundschaftsgericht keine dem zu Betreuenden nahe stehenden Personen auf, die zur Übernahme der Betreuung bereit sind, werden Berufsbetreuer ( Rechtsanwälte, Betreuungs-institutionen) bestellt. Es muss hier darauf hingewiesen werden, dass dieser Weg mit erheblichen Kosten verbunden ist, die -so weit vorhanden- vom Vermögen des Betreuten beglichen werden (Gerichtskosten für die Bestellung und die Überwachung des Betreuers, Gutachtenskosten und -meines Erachtens sehr hoher Vergütungen der berufsmäßigen Betreuungsunternehmen).

Trotzdem kann es Gründe geben, dass keine Vorsorgevollmacht erstellt wird. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Vollmachtgeber weit reichende Befugnisse. Deshalb muss der Vollmachtgeber eine vertrauenswürdige Person finden, die zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist. Im Übrigen kann ein eventueller Missbrauch der Vollmacht eingeschränkt werden, beispielsweise durch Bevollmächtigung mehrerer Personen, durch Kontrollanordnungen durch Dritte, durch ein Widerrufsrecht der Vollmacht für Dritte.

Die Vorsorgevollmacht, die die Person betrifft, ist erforderlich, um  dem nicht mehr Geschäftsfähigen notwendige ärztliche Behandlung zukommen zu lassen (beispielsweise die Einwilligung in eine Operation zu erteilen), um erforderliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu veranlassen (Aufenthalt im Krankenhaus, in einem Pflegeheim; Gitter am Bett, unter Umständen Festbinden usw,). In der Vorsorge- vollmacht kann auch bestimmt werden, dass ein bestimmtes Altersheim, eine bestimmte Krankenanstalt im Bedarfsfall gewünscht wird oder zum Beispiel, dass solange als möglich häusliche Pflege gewünscht wird.

Die Vorsorgevollmacht kann insbesondere durch eine Patienten verfügung ergänzt und genau bestimmt werden.

Wie ausgeführt, kann es trotzdem Gründe geben, keine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Aber auch in diesen Fällen kann man dafür sorgen, dass bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Betreuer die Wünsche des Betreuten berücksichtigen muss. Dies geschieht durch die so genannte Betreuungsverfügung.

 

 

Betreuungsverfügung

 

Das Vormundschaftsgericht hat für den Fall, dass man sich nicht mehr rechtsgeschäftlich äußern kann, die Wünsche bezüglich der Person des Betreuers zu berücksichtigen, die man in der

Betreuungsverfügung geäußert hat.,    

Auch der Betreuer hat die Wünsche in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen, so weit diese dem Wohl des Betreuten nicht widersprechen.

In der Betreuungsverfügung können Anordnungen bezüglich der Vermögensverwaltung, des Aufenthalts (Beispiel: Falls erforderlich

möchte ich in einem kirchlich geleiteten Heim untergebracht werden) niedergelegt werden, man kann anordnen, wem besondere Zuwendungen zukommen sollen, wo der Aufenthalt sein soll. Dies alles ist vom Betreuer zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.

 

Die Patientenverfügung.

 

Für viele Menschen ist es ein großes Anliegen, bestimmen zu

können, welche ärztliche Maßnahmen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Dies gilt auch für eine Zeit, in der sie nicht mehr in der Lage sind, verbindliche Erklärungen abzugeben. Es ist hier darauf hinzuweisen, dass ärztliche Eingriffe eine Körperverletzung darstellen, die, wenn der Patient einwilligt, nicht rechtswidrig ist. Kann der Patient nicht einwilligen (z, Bsp., er ist bewusstlos), so behilft sich die Praxis bei notwendigen Maßnahmen mit der vermutlichen Einwilligung.

Wie bei der Vorsorgevollmacht und bei der Betreuungsverfügung kann auch in Bezug auf Gesundheitsversorgung der Mensch zu Zeiten, in denen er  voll geschäftsfähig ist, bestimmen, mit welchen ärztlichen Eingriffen er in Zeiten, in denen er nicht rechts- geschäftlich bindend handeln kann, er einverstanden ist, mit welchen nicht. Er kann bestimmen, ob er lebenserhaltende Maßnahmen dulden will oder nicht. Er kann bestimmen, ob Operationen an ihm durchgeführt werden dürfen oder nicht. Er kann überhaupt bestimmen, wie und in welchem Umfang er eine ärztliche Behandlung oder Betreuung wünscht.

17.August 2008

Wer spricht noch von Frieden?

Gespeichert unter: Allgemein — H. Striedl @ 17:00

Frieden

Aus einem dpa- Bericht in der in Regensburg erscheinenden MZ vom        

8. 8. 2006 :

„ Islamisten propagieren den Heiligen Krieg. Neokonservative halten den Kampf der Kulturen, die Schlacht zwischen dem freien Westen und Islamfaschisten für unvermeidlich.“

 Hetzparolen werden zitiert, wie:

 „Eine Allianz von Terrornetzen und Staaten wie Iran und Nordkorea sind bereit, biologische oder nukleare Waffen einzusetzen“

 (so der republikanische US- Politiker Gingrich) oder:

„Wenn die USA den 3. Weltkrieg entzünden wollen, dann werden wir das begrüßen“ (so zitieren US-Medien Irans Hisbollah-Chef Mojtaba Bigdeli).

Entsetzlich sind die weiteren Zitate von westlichen Politikern. So tönt der Bush-Biograph Podhoretz:

 „Rücksichtsnahme auf zivile Opfer sind in Wirklichkeit eine nicht akzeptable Brutalität. Wenn der barbarische Feind nicht vernichtet wird, bedeutet dies endloses Blutvergießen. Nur der Abwurf von Atombomben in Japan und das Bombardement Dresdens hat den 2. Weltkrieg beendet. War es nicht schon ein Fehler, dass wir zu Beginn des Irakkriegs nicht genügend Sunniten getötet haben, um sie ausreichend einzuschüchtern.“

 

Und das Unbegreifbare: Diese Äußerungen lösen keinen empörten Aufschrei in der westlichen Welt, in Deutschland, aus, kein führender deutscher Politiker distanziert sich. Wo sind unsere Philosophen, unsere Staatslehrer, unsere Verfassungsrechtler, die uns nach 1945 den Wert einer pazifistischen Politik nahe brachten, die uns überzeugten, dass Krieg, insbesondere ein Angriffskrieg, kein Mittel der Politik sein darf, auch nicht das letzte. Wo bleiben die Völkerrechtler mit einer klarstellenden Verurteilung, wenn entgegen der Genfer Konvention vorsätzlich Zivilbevölkerung getötet wird, wenn Politiker tönen, dass Rücksichtsnahme auf zivile Opfer eine „Brutalität“ sei, wenn unverblümt die Ausrottung  eines Volkes oder  einer Glaubensgemeinschaft gefordert wird.

 

Was ist mit uns Deutschen geschehen: wurde uns nicht berechtigt Jahrzehnte vor Augen geführt, dass Krieg kein Mittel für politische Ziele sein darf, dass Krieg immer zerstört. Dass Krieg immer den Tod Unschuldiger bedeutet, seien es Kinder oder Alte, seien es Männer oder Frauen.

Was wurde aus unserem Konsens, dass, wenn überhaupt, nur ein Verteidigungskrieg innerhalb unserer Grenzen gerechtfertigt sein kann, niemals jedoch ein Präventiv- oder ein Angriffskrieg.

 

Tatsächlich werden die alten Rituale, die wir nach den Erfahrungen im 3. Reich überwunden glaubten, wieder ins Leben gerufen. Ausgehend von real bestehenden Gefahren und Bedrohungen, ausgehend davon, dass kriminelle Terroristen (m. E. sind Terroristen immer kriminell) werden Horrorszenarien aufgebaut, werden ganze Völker und Glaubensgemeinschaften als menschenverachtende Bestien dargestellt. Und leider kommt so etwas an. Medien können über Sensationen berichten und spekulieren. Verunsicherte Menschen nehmen die Nachrichten begierig auf. Scharfmacher haben die Oberhand. In diesem Zusammenhang erinnere ich mich an ein Interview mit einem der ranghöchsten Bundeswehrgeneräle, der nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Ostblocks jammerte, dass es nunmehr sehr schwierig sei, deutsche Soldaten bei der Stange zu halten, da sie ja kein Feindbild mehr hätten. Wie schnell gelang es, neue Feindbilder zu schaffen.

Widerspruchslos finden wir uns damit ab, dass ein Bundeswehr-einsatz  „out of aerea“ plötzlich wieder zulässig ist (aus Bündnistreue oder angeblich aus humanitär geschuldeter Nothilfe), widerspruchslos verkündet ein SPD- Verteidigungsminister, dass Deutschland auch am Hindukusch verteidigt werden muss oder bekennt sich der gegenwärtige CDU- Verteidigungsminister als wahrer Vertreter der Wirtschaftsinteressen, wenn er proklamiert, dass die Bundeswehr auch die Aufgabe habe, „unsere“ Ölquellen im Nahen Osten und in Afrika zu sichern.

Gegenwärtig verlangen deutsche Politiker der herrschenden Parteien, dass Deutsche als Uno-Soldaten „zur Friedenssicherung“ im Libanon eingesetzt werden. Teilweise wird dies Verlangen damit begründet, dass dies auch der israelische Ministerpräsident wünsche. (Dieser sicherlich deshalb, weil es unvorstellbar ist, dass deutsche Soldaten nach dem unfassbaren kriminellen und menschenverachtenden Vorgehen der Deutschen im 3. Reich gegen das jüdische Volk etwas anderes tun könnten als sich für die Interessen Israels einzusetzen, sei das Vorgehen Israels auch noch so völkerrechtswidrig.) Teilweise wird vorgebracht, der Einsatz deutscher Soldaten diene der Friedenssicherung (welcher Frieden?) und dem Wiederaufbau. Abgesehen davon, dass m. E. militärischer Einsatz, der jedenfalls irgendwie geartete Kampfhandlungen beinhaltet, und Friedens-sicherung schon ein Widerspruch in sich ist, so ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum für Friedenssicherung Militär eingesetzt wird. Bei Gott hat kein friedlich gesinnter Mensch etwas gegen Versuche zur Friedensstiftung oder gar gegen eine Aufbauhilfe für Menschen, die unschuldig in Not geraten sind, die durch  nichts zu rechtfertigende Gewalttaten  Haus und Hab, Eltern, Kinder, Verwandte verloren haben. Diese Hilfe kann jedoch nicht durch Militär bzw. militärische Mittel erfolgen.

 

Die deutsche Gesellschaft ist – berechtigt! – behaftet mit dem Trauma, was unser Volk vor 1945 anderen, insbesondere Juden und auch Zigeunern angetan hat. Für mich und für viele andere der während des 2. Weltkriegs oder kurz danach Geborenen ist es immer noch nicht begreifbar, wie so etwas geschehen konnte. Berechtigt leiden wir auch heute noch unter dem Gedanken, dass so etwas in unserem Volk zur Zeit unserer Väter und Mütter geschehen konnte.

Gerade diese Erfahrung kann doch nicht dazu führen, dass wir unrechtes Handeln von einigen der Nachfahren eines so unglaublich grausam behandelten Volkes unterstützen und dass wir uns dadurch anderen Menschen, anderen Völkern gegenüber erneut schuldig machen. Unsere Aufgabe kann in diesem Zusammenhang nur sein, uns mit allen zur Verfügung stehenden friedlichen Mitteln für einen Frieden im Nahen Osten einzusetzen, dafür zu sorgen, dass die friedliche Existenz Israels gesichert wird. Dies kann aber nur dadurch geschehen, dass wir auch auf die berechtigten Interessen der Palästinenser eingehen. Nur wenn wir das diesem Volk geschehene Unrecht einigermaßen ausgleichen, was sicherlich mit großen Opfern verbunden ist, wird es möglich sein, dass diese Menschen Frieden finden.

Nach unserer Vergangenheit muss unsere Fürsorge für Juden, unsere Freundschaft mit den USA, denen wir sehr viel verdanken, dazu führen, diese von einem falschen Handeln abzuhalten, damit sie sich nicht ihrerseits ins Unrecht setzen. Unreflektierte Nibelungentreue hat nichts mit einer Fürsorge für Freunde zu tun.

Ich gebe zu, ich bin überzeugter Pazifist (ich habe fast das Gefühl, als müsste man sich schon wieder schämen, ein solcher zu sein). Aber abgesehen davon, pragmatisch gesehen: wurde durch Kriegseinsätze in neuerer Zeit irgend ein dauernder Frieden erwirkt? Glaubt jemand, dass man durch Kampfhandlungen Terrorismus ausrotten kann? Wird der Zulauf für Terroristen nicht ständig größer, wenn unschuldige Menschen durch kriegerische Handlungen, die ihnen gegenüber unter Missachtung des Völkerrechts begangen werden, ums Leben kommen oder ansonsten geschädigt werden? Ich habe viele jüdische und amerikanische Bekannte, die die kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten so beurteilen wie ich es tue. Warum nehmen wir nicht Kontakt auf mit den jüdischen und den amerikanischen Friedensbewegungen?

Zur Person

Gespeichert unter: Zur Person — H. Striedl @ 15:23

Hermann Striedl, Jahrgang 1938, Richter a. D., trat nach seiner Pensionierung im Jahre 2003 der Ökologisch-Demokratischen Partei bei, bei der er Mitglied des Bundesvorstands ist. Zugleich ist er Mitglied des Bürgerbündnisses „Mehr Demokratie“. Er beschäftigt sich politisch mit den Gebieten Demokratie, Europäische Union, Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Recht des eingetragenen Vereins. Der überzeugte Pazifist kämpft für einen sauberen Staat und ist deshalb erbitterter Gegner von Korruption. Es gibt mehrere Veröffentlichungen, so „Vereinsrecht für Amateursportvereine“, „Vereinsrecht für Naturfreunde“, „Mehr Demokratie im Gemeinderat“ (Co-autor mit Dr. Troidl).

Striedl, der Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Regensburg war, veröffentlichte in Zeitungen mehrere Aufsätze und hielt Vorträge, um Bürgern bei der Bewältigung von Problemen zu helfen. Als ehemaliger aktiver Sportler ist Striedl seit mehreren Jahrzehnten Funktionär in Sportverbänden (Bayerischer Landessportverband, Bayerischer Turnspielverband).

Erben und vererben

Gespeichert unter: Rechtliche Abhandlungen — H. Striedl @ 11:54

                                             Erben und vererben

 

       

 

Einleitend: Jeder Streit, der über die Erbschaft geführt wird,  vor allem ein Streit von beleidigten Erben untereinander, macht Anwälte und Sachverständige reich und bereitet dem Gericht ausreichend Arbeit, aber vermindert das Erbe. Je vernünftiger Erben bzw. Pflichtteilsberechtigte untereinander sind, desto mehr bleibt effektiv von der Erbschaft übrig.

 

Ich beginne mit dem gesetzlichen Erbrecht. Ich will dann auf die letztwilligen Verfügungen eingehen, unterteilt in Testament, Erbvertrag, insbesondere dann das Berliner Testament.  Ich will dann noch kurz auch auf Auskunftsansprüche ganz allgemeiner Art eingehen. 

 

Was bedeutet Erbrecht ?

 

Was geschieht mit dem Nachlass eines Menschen nach seinem Tod?

Der Versterbende heißt Erblasser. Erblasser ist also derjenige, der ein Erbe hinterlässt. Diejenigen, die anstelle des Erblassers in seine Vermögensposition eintreten, sind die Erben.

 

Wie wird man  Erbe?

 

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder bestimmt derjenige, der etwas hinterlässt, wer Erbe sein soll, d. h. wer an seiner Stelle sein Nachfolger werden soll oder er macht nichts, dann bestimmt es das Gesetz. Also nochmals: Verfügt der Erblasser nichts, bestimmt das Gesetz, wer Erbe ist. Ansonsten ist Erbe der, den der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dazu bestimmt.

 

Begriffe zum Erbrecht

 

E r b e : Auf ihn wird das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise übertragen.

 Gewillkürte Erben: Alle die  vom Erblasser ausdrücklich hierzu bestimmt werden.

 Gesetzliche Erben: Bestimmt der Erblasser nicht wer Erbe sein soll, folgt dies  aus dem         Gesetz.

 E r b l a s s e r :    Derjenige, dessen Vermögen nach seinem Tod auf Erben übergeht.

V e r m ä c h t n i s:    Die Zuwendung von Teilen des Nachlasses an Dritte. Sie ist keine  Erbeinsetzung und begründet keine Erbenstellung, sie begründet somit auch keine Haftung für die Schulden des Erblassers.

 A u f  l a g e:   Eine den Erben oder Vermächtnisnehmern auferlegte Verpflichtung ,   etwas bestimmtes zu tun oder nicht zu tun.

P f l i c h t t e i l :    Hat der Erblasser mit letztwilliger Verfügung seine Kinder, seinen Ehegatten oder seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen kraft Gesetzes der Pflichtteil als Mindestanspruch zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

V o r e r b e : Dieser ist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Erbe eingesetzt. Er ist in seinem Verfügungsrecht über  den Nachlass eingeschränkt.

 

Der Erblasser kann ihn (mit Ausnahme von Schenkungen) von diesen Beschränkungen entbinden.

N a c h e r b e :    Er wird Erbe, nachdem der Vorerbe  zuvor das Nachlassvermögen als Erbe erhalten hat.

T e s t  a m e n t  s v o l  l s t r e c k e r :  Der Erblasser kann einen Erbschaftsverwalter (jemanden, der für die Erben den Nachlass verwaltet) bestimmen.

 

Das gesetzliche Erbrecht:

 

Hat der Erblasser keine wirksame letztwillige Verfügung getroffen, greift das gesetzliche Erbrecht ein.

Das gesetzliche Erbrecht spielt eine sehr wichtige Rolle im Pflichtteilsrecht. Es gilt die Regel: Nur derjenige hat einen Pflichtteilsanspruch, der für den Fall, dass keine letztwillige Verfügung erfolgt wäre, Erbe sein würde.

Hinzuweisen ist hier, dass auch Ehegatten gesetzliche Erben sind. Das Ehegattenerbrecht wird  aus Verständnisgründen unten erörtert.

 

Gesetzliche Erben erster Ordnung: Eheliche und nichteheliche Abkömmlinge sowie Adoptierte des Erblassers.

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers (also auch der uneheliche Vater) und deren Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

 

Hierbei ist zu beachten:

Erben der niedrigeren Ordnung schließen Erben der höheren Ordnung aus. Sind also Kinder des Erblassers vorhanden, werden die Eltern bzw. deren Abkömmlinge keine Erben. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge Erben und schließen die Großeltern als Erben aus.

Vererbt wird also nach Stämmen: Hatte der Erblasser 3 Kinder und ist ein Kind, das Abkömmlinge hat, verstorben, so geht das Nachlassvermögen in 3 Stämme. Erben werden die zwei lebenden Kinder zu 1/3 und die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes insgesamt ebenfalls 1/3.

Hinterlässt ein zuvor verstorbenes Kind keine Abkömmlinge, wird dieser Stamm nicht berücksichtigt.

Ein Adoptivkind (Annahme eines Minderjährigen an Kindes statt) wird behandelt wie ein natürliches Kind. Umgekehrt wird durch die Adoption ein entsprechendes Erbrecht des Annehmenden begründet.

Ein nichteheliches Kind ist wie ein eheliches Kind Erbe erster Ordnung. Erbt das nichteheliche Kind jedoch neben Kindern oder dem Ehegatten des Erblassers, hat es nur einen schuldrechtlichen Ersatzanspruch im Werte seines Erbteils gegen den anderen Erben.

 

 

Das Pflichtteilsrecht

 

Der Pflichtteilsanspruch ist der Anspruch eines vom Erblasser enterbten Erben: Wer den Pflichtteil erhält, wird nicht Erbe; der Berechtigte erhält nur einen Anspruch gegen den oder die Erben auf eine bestimmte Geldleistung.

Pflichtteilsberechtigt sind : Die Abkömmlinge des Erblassers, Eltern des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Geschwister des Erblassers und weitere Verwandte nicht pflichtteilsberechtigt sind, selbst wenn sie Erben wären, falls der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hätte.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Das Pflichtteilsrecht ist also ein Regulativ zum Enterbungsrecht des Erblassers. Es ist grundsätzlich vom Erblasser nicht beeinflussbar.

Hieraus folgt, dass Kindern, bzw. Eltern, bzw. Ehegatten des Erblassers mindestens der Wertanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht.

Hieraus folgt: Setzt der Erblasser den Erben auf ein Erbteil ein bzw. vermacht er ihm ein Vermächtnis, das kleiner ist als der Pflichtteil, hat dieser Erbe einen Ergänzungsanspruch bis zur Höhe des Pflichtteils.

Setzt der Erblasser einen Erben ein, belastet er diesen mit Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe zu  deren Nichterfüllung berechtigt, soweit ihm ansonsten der rechnerische Pflichtteil nicht verbleiben würde.

 

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der (positive) Nachlass zu berücksichtigen, des weiteren sind Zuwendungen,  die der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers unter der ausdrücklichen Bestimmung des Erblassers bei der Hingabe, dass sie beim Pflichtteil zu berücksichtigen sind, in Ansatz zu bringen.

In Ansatz zu bringen sind auch bei pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen des Erblassers die Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers  als  Ausstattung erhalten haben.

Hat der Erblasser einen Dritten (auch Erben oder Pflichtteilsberechtigten) in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung – ohne Anstandsschenkungen-, auch gemischte Schenkung) gemacht, wird diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet.  Man spricht vom    

P f l i c h t t e i l s e r g ä n z  u n g s a n s p r u c h. Auch dieser erhöhte Pflichtteilsanspruch wendet sich gegen den Erben. Reicht das Erbe nicht aus (bzw. wird bei einem pflichtteilsberechtigten Erben der Pflichtteil unterschritten) wendet sich der Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, soweit dieser noch bereichert ist.

 

 

 

Das Ehegattenerbrecht:

Der Ehegatte ist Erbe grundsätzlich neben den sonstigen gesetzlichen Erben.

Sein Erbanteil – ohne Berücksichtigung des Güterstandes – berechnet sich wie folgt:

Der Ehegatte ist neben Verwandten erster Ordnung Erbe zu ¼, neben Verwandten zweiter Ordnung und lebenden Großeltern Erbe zu ½ ansonsten ist er Alleinerbe.

Hier ist also eine Besonderheit gegeben: Großeltern, eigentlich Erben der dritten Ordnung, werden hier wie Erben zweiter Ordnung behandelt (Abkömmlinge der Großeltern erben also neben den Ehegatten nichts).

 

Bei der Berechnung der Höhe des Erbteils sind die Güterstände zu beachten. Im deutschen Recht gibt es drei Güterstände:

Die Zugewinngemeinschaft (gilt von Gesetzes wegen, wenn nicht notariell ein anderer Güterstand vereinbart ist)

Die Gütergemeinschaft

Die Gütertrennung

 

 Hier behandelt wird nur die Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche Güterstand.

 

D i e    Z u g e w i n n g e m e i n s c h a f t :

Jeder Ehegatte ist  und bleibt Eigentümer und Verwalter seines Vermögens.

 

Wird der Güterstand geändert (durch notarielle Vereinbarung eines anderen Güterstands oder durch Scheidung) erfolgt folgende Berechnung:

Ehemann: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn/Mann

Ehefrau: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn/Frau

Nach Beendigung des Güterstands steht jedem der Parteien der halbe Zugewinn des anderen zu.

 

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners beendet, wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch bewirkt, dass der gesetzliche Erbteil (siehe oben ) um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.

 

Besonderheiten des Pflichtteils beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft : Ist der überlebende Ehegatte nur mit einem Vermächtnis bedacht oder mit einem Erbteil, der geringer ist als sein Pflichtteil, so kann er (unter Anrechnung des Vermächtnisses) den s. g. großen Pflichtteil begehren, d.h. die Hälfte des um ¼ erhöhten Erbteils.

Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so kann er den Zugewinnausgleich verlangen und den Pflichtteil, der sich in diesem Fall nach dem nicht um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil bestimmt (s. g. kleinen Pflichtteil).

Dasselbe gilt, wenn der überlebende Ehegatte zwar Erbe geworden ist, aber das Erbe ausschlägt.

 

 

 

Letztwillige Verfügungen

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat.

 

Letztwillige Verfügungen sind:

das Testament einschließlich des Ehegattentestaments

der Erbvertrag.

 

Das Testament:

Hierunter versteht man die einseitige Niederlegung des letzten Willens, die jemand über sein Vermögen nach seinem Tode trifft.

Jeder Mensch über 16. Jahre, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann es errichten.

Das Testament kann vor einem Notar verfasst werden. Es kann aber auch privatschriftlich verfasst werden.

 

Formerfordernisse für ein privatschriftliches Testament:

Der Erblasser muss es h a n d s c h r i f t l i c h  verfassen und unterschreiben.

 

Inhalt eines Testaments kann sein:

Erbeinsetzung

Enterbung gesetzlicher Erben

Vermächtnisse und Auflagen

Bedingungen

Erbteilung oder Verbot der Erbteilung

Testamentsvollstreckung

Pflegerbestellung

 

Ein Testament (sowohl notariell als auch privat) kann jederzeit aufgehoben, ergänzt, erneuert werden.

 

Das Ehegattentestament:

Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament verfassen.    Einer der Ehegatten muss es schreiben, beide müssen es unterschreiben.

Während das einseitige Testament jederzeit widerrufbar ist, ist dies bei einem Ehegattentestament nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a; Widerrufbar ist es von beiden Ehegatten gemeinsam.

b; Widerrufbar sind von jedem Ehepartner so genannte nicht wechselbezügliche Verfügungen

c; Nicht widerrufbar sind wechselbezügliche Verfügungen.

Ausnahmen:

Beide Ehepartner haben sich den Rücktritt vorbehalten

Der Bedachte hat sich schwerster Verfehlungen schuldig gemacht

Der überlebende Bedachte schlägt das ihm Zugewendete aus.

 

Von einem B E R L I N E R   T E S T A M E N T  spricht man dann, wenn Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und Erbe des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder sein sollen. Wie oben ausgeführt, kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt. Als Druckmittel kann testamentarisch bestimmt werden, dass in diesem Fall das gemeinsame Kind auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Häufig wird in einem gemeinsamen Testament auch bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung die Kinder Nacherben sein sollen.

Ist nichts anderes bestimmt oder aus den Umständen ersichtlich, wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, die Erben des Letztversterbenden dessen Erben ( Schlusserben ).

Merke jedoch: die testierenden Ehegatten können etwas anderes bestimmen, so befreite oder nicht befreite Vorerbschaft.

 

 Der Erbvertrag:

Ein Erbvertrag kann mit jeder geschäftsfähigen Person geschlossen werden, aber nur vor einem Notar. Wie jeder Vertrag kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt werden.

 

Rechtliche Stellung von Erben

 

Erben können sein: alle lebenden Personen, des weiteren Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren sind.

 

Erbengemeinschaft: Sind mehrere zu Erben berufen, so spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Der Nachlass des Erblassers wird gemeinsames Vermögen der Erben

( Gesamthandsvermögen ), d. h., er wird auch gemeinsam verwaltet.

Wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat, kann jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung beantragen.

 

 

Vorerbe und Nacherbe.

Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem zuvor ein anderer vor ihm das Vermögen des Erblassers geerbt hat.

Grundsatz: Der Vorerbe kann mit folgenden Einschränkungen über Nachlassgegenstände verfügen:

  • 1.) Er kann nicht über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ( Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld ) verfügen.
  • 2.) Er darf keine Erbschaftsgegenstände verschenken ( Ausnahme: Anstandsschenkungen)
  • 3.) Auf Verlangen des Nacherben sind Wertpapiere zu hinterlegen.

Der Erblasser kann aber den Vorerben von den Beschränkungen 1.) und 3.) befreien, nicht jedoch von der Beschränkung zu 2.) ( Befreiter Vorerbe ).

Auf Verlangen des Nacherben muss der Vorerbe ein Verzeichnis des Nachlasses erstellen.

 

 

 

 

 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

 

Grundsatz: Die berufene Person wird dann Erbe, wenn sie die Erbschaft nicht binnen 6 Wochen ausschlägt.

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Erbe vom Anfall Kenntnis erhält. Die Erklärung erfolgt durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch notarielle Beurkundung gegenüber dem Nachlassgericht.

Wirkung: Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an den Erben als nicht erfolgt. Sie fällt dem an, der Erbe sein würde, wenn der Berufene nicht gelebt hätte zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Beachte jedoch: Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende auch grundsätzlich seinen Pflichtteilsanspruch, es sei denn, dem Pflichtteilsberechtigten würde als Erbe weniger bleiben als der Pflichtteil samt Pflichtteilsergänzung. Schlägt in der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte das Erbe aus, , kann er den kleinen Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich verlangen.

Bei der Pflichtteilsberechnung Dritter wird der Ausschlagende jedoch immer mitgerechnet.

 

 Die Erbenhaftung

 

Der Erbe haftet grundsätzlich für a l l e Verbindlichkeiten des Erblassers, d. h.

  • a) Erblasserschulden ( alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebenszeiten begründet hat )
  • b) Erbfallverbindlichkeiten ( Begräbnis, Gebühren, Steuern, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche usw. )
  • c) Kosten für die eventuelle Nachlassverwaltung des Erbes ( Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltung, Aufgebotsverfahren, Feststellung des Nachlasswertes usw. )

 

Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung des Erben

Wie ausgeführt, kann der als Erbe berufene die Erbschaft ausschlagen.

  

Schlägt er nicht aus und besteht die Gefahr, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe durch folgende Maßnahmen seine Haftung auf den Nachlass beschränken:

 

  • a) Aufgebotsverfahren: Die Nachlassgläubiger werden auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
  • b) Nachlassverwaltung: Auf Antrag des Erben ordnet das Nachlassgericht die Nachlass-verwaltung an und bestellt einen Nachlassverwalter
  • c) Nachlasskonkurs: kommt bei überschuldetem Nachlass in Betracht.

 

Wird die Nachlassverwaltung bzw. der Nachlasskonkurs vom Gericht abgelehnt, da der Nachlass die Kosten des (sicherlich sehr teueren) Verfahrens nicht deckt, kann der Erbe in einem Rechtsstreit die haftungsbeschränkende Dürftigkeit des Nachlasses einwenden.

 

Im Übrigen hat der Erbe auf Antrag eines Nachlassgläubigers ein Nachlassinventar zu errichten. Errichtet er es innerhalb der vom Nachlassgericht bestimmten Frist nicht oder schuldhaft unrichtig, haftet in jeden Fall der Erbe unbeschränkt.

22.Juli 2008

Fluch oder Segen?

Gespeichert unter: Sonstiges — H. Striedl @ 15:28

                           Versammlungsfreiheit-Fluch oder Segen?

                            Hermann Striedl, ödp- BuVo- Mitglied

 

Entsetzt, in ohnmächtiger Wut beobachte ich, wie Neonazis auf sich aufmerksam machen, wie sie- pochend auf unsere demokratische Verfassung- Rechte für sich in Anspruch nehmen: sie gründen Parteien und Vereine; sie treten als Käufer von Immobilien auf, um feste Tagungs- oder Veranstaltungsorte zu haben. Sie kündigen Veranstaltungen, Demonstrationen, Feste an. Sobald Kommunen keine Genehmigung erteilen, erstreiten sie sich mit aller Vehemenz ihre Rechte.

Haben diese Neonazis das Recht, eine Demonstration abzuhalten oder eine städtische Halle für eine Veranstaltung zu benutzen, durchgesetzt, so hagelt es Vorwürfe gegen die politische Leitung der Kommunen, gegen Gerichte, bis hinauf bis zum Bundesverfassungsgericht, gegen jedermann, der nur wagt, zu sagen, dass diesen Leuten viel zu viel Beachtung gewidmet wird.

 

Es ist erforderlich, sich aus verfassungsrechtlicher Sicht mit diesen Vorwürfen auseinander zu setzen:

Versammlungs-, Demonstrations-, sowie auch Vereinigungsfreiheit sind Ergänzungen zur Meinungsfreiheit, ein durch Art. 5 Grundgesetz (GG) geschütztes elementares Grundrecht aller Deutschen.

 

Den Vätern unserer Verfassung waren gerade nach der Erfahrung mit Diktaturen, insbesondere nach der Erfahrung mit dem 3. Reich, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit für eine ordnungsmäßig funktionierende Demokratie so wichtig, dass sie sie neben der Meinungsfreiheit als eigenes Grundrecht ausgestalteten.

Art. 8 GG lautet: Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art.9 GG lautet: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 21 GG bestimmt u. a., dass die Gründung von Parteien frei ist. Ferner, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand Deutschlands zu gefährden, verfassungswidrig sind.

Über die Frage, ob jemand  die hier behandelten Grundrechte verwirkt, weil er sie zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Ordnung missbraucht, kann einzig und allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Art. 18, Art. 21 GG).

 

Hieraus folgt, dass der Vorwurf an die politische Spitze der Stadt, an den OB, er hätte es zu verantworten, dass die NPD ihr Fest in Regensburg abhalten konnte, falsch ist.

Die NPD, eine nationalistische Partei mit m. E. zum größten Teil äußerst dummen, unerträglichen und sogar teilweise menschenverachtenden Parolen wurde bisher vom Bundes-

verfassungsgericht nicht verboten.

Daraus folgt, dass diese Partei wie jede Partei und politische Organisation Veranstaltungen abhalten kann, soweit sie sich an die Vorschriften des Versammlungsgesetzes und an die auf Grund des Versammlungsgesetzes erlassenen Anordnungen der Stadt hält. Anordnungen der Stadt dürfen nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen werden, wobei die NPD nicht schlechter behandelt werden darf wie alle anderen Parteien.

Logisch und vom BVerfG richtig entschieden ist, dass die durch eine Gegendemonstration drohende Gefahr grundsätzlich der unerwünschten Partei nicht zuzurechnen ist.

Soweit also dem Regensburger Oberbürgermeister vorgeworfen wird, er hätte trotz allem das Fest der NPD verhindern müssen, dann ist zu fragen, was er damit bewirkt hätte. Die Gerichte hätten dem OB, bzw der Stadt Regensburg bestätigt, dass sie rechtsfehlerhaft gehandelt haben. Die NPD hätte als Triumphator und als Opfer verfassungswidrig handelnder Politiker auftreten können. Eine bessere Reklame für sich hätte die NPD gar nicht haben können.

Soweit Scheidinger seine Nichtteilnahme an der Gegendemonstration auf dem Neupfarrplatz vorgeworfen wird, meine Meinung: er konnte sich genau ausrechnen, (wie ich es bei meiner Teilnahme dann auch tatsächlich erfahren habe), dass er als Sympathisant der Nazis beschimpft worden wäre, dass er ausgebuht worden wäre. Er müsste ein Masochist sein, wenn er als „Watsch´nmann“ für eine Entscheidung hätte dienen müssen, wozu ihn das Recht gezwungen hat.

 

Nicht nur Redner bei der Gegendemonstration, sondern viele angesehene Politiker haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der es ein Verbot der NPD abgelehnt hat, äußerst heftig kritisiert.

Wie ausgeführt, kann das BVerfG eine Partei verbieten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass dieser Partei nachgewiesen werden kann, dass sie die demokratische Grundordnung beseitigen will.

Das höchste deutsche Gericht stellte auf Grund einer intensiven Beweisaufnahme fest, dass ein Großteil der Vorwürfe der Antragstellerin, der Bundesregierung, teilweise neben der Sache lag, im übrigen nicht beweisbar war.

Bei einer objektiven Bewertung dieses Urteils muss ein Anhänger einer freiheitlichen Demokratie anerkennen, wie wertvoll diese Entscheidung für unseren Rechtsstaat ist. Das Gericht hat es sich ohne eine parteipolitische Brille zur Aufgabe gemacht, zu prüfen, ob das                                       

gegen die NPD vorgelegte Material ausreicht, um auszusprechen, dass diese Partei nicht mehr an unserem demokratischen Rechtsstaat teilnehmen darf. Das BVerfG kam zum Ergebnis, dass diese Partei, egal wie provokant, nationalistisch oder dümmlich ihre Thesen sind, nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ließ vor allem seine Überzeugung erkennen, dass eine Demokratie in der Lage sein muss, sich argumentativ mit reißerischen, teilweise unsinnigen, teilweise widerlegbaren Parolen auseinander zu setzen.

Dies bedeutet primär wehrhafte Demokratie, nicht der Ruf der Herrschenden, Unangenehmes zu verbieten.

Natürlich ist manchem Politiker ein Verbot  von ihm nicht akzeptierter Randparteien lieber. Es bleibt ihm dann erspart, sich inhaltlich mit den ketzerischen Phrasen, teilweise jedoch auch mit stichhaltigen Vorwürfen dieser Parteien auseinander zu setzen.

Abschließend für die Kritiker der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Heute oder morgen hat das BVerfG über eine Partei, eine Vereinigung, eine Person zu entscheiden, deren Überzeugung den Herrschenden nicht passt. Dann könntest Du, dann könnte ich in die Lage kommen, auf ein BVerfG angewiesen zu sein, das demokratische Regeln verteidigt. (Beispiele: es wird behauptet, im Kommunismus habe es auch richtige Überzeugungen gegeben;  oder als überzeugter Pazifist geht jemand entschieden gegen einen Kampfeinsatz der Bundeswehr im Ausland vor; oder jemand geht entschieden gegen den Neoliberalismus, gegen den Aktienkapitalismus vor).

 

Ein weiterer Punkt: nach einer Demo von Neonazis und einer Gegendemonstration von Gegnern der Neonazis wird immer wieder behauptet, die Polizei sei auf dem rechten Auge blind. Sie verteidige die Neonazis und gegen die Gegendemonstranten gehe sie vor.

Aus meinen Kontakten mit Polizeibeamten, sei es beim Sport, sei es auf einer Berghütte, auf der ich häufig Besuch aus einer benachbarten Polizeischule bekomme, weiß ich, wie ungerecht diese Beamten diese Vorwürfe empfinden.

Wenn eine rechtsradikale Gruppierung, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist, eine Versammlung, eine Demonstration angemeldet hat, dem Gesetz und den behördlichen Auflagen entsprechend diese Veranstaltung durchführt, dann hat die Polizei in erster Linie dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt wird. Dies bedeutet aber auch, dass die Polizei dafür sorgen muss, dass auch Rechtsradikale von ihrem grundgesetzlich garantierten Recht, Versammlungen abzuhalten oder Demonstrationen durchführen zu können, Gebrauch machen können. Und wenn Menschen, sei es auch aus noch so hehren Motiven, gewaltsam andere an der Ausübung ihres Rechtes hindern, muss die Polizei einschreiten.

Wir mögen uns auch noch so sehr ärgern: die Rechtsradikalen haben gelernt, sich bei Versammlungen und Demonstrationen dem Gesetz entsprechend zu verhalten, sie werden intensiv geschult. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass wir uns  mit ungesetzlichen Mitteln wehren. Wir würden dadurch unseren Rechtsstaat gefährden und unserer Demokratie mit Sicherheit nicht dienen.

 

Nach all dem: sind wir den Rechtsradikalen hilflos ausgesetzt? Mit Sicherheit nicht. Es ist Aufgabe von uns, uns mit demokratischen Mitteln  mit dieser Erscheinung auseinander zu setzen. Es ist Aufgabe unserer Gesellschaft, unserer Politiker, unserer Lehrer undemokratische Machenschaften aufzudecken, zu hinterfragen. Es liegt auch an uns, zu beobachten, ob Radikale durch ihr Benehmen, durch ihre Äußerungen Straftaten begehen und darauf zu achten, dass diese Straftaten verfolgt werden. Ich weise auch darauf hin, dass die Radikalen ständig vom Verfassungsschutz überwacht werden. Ich bin überzeugt davon, dass dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte bestehen, dass eine Organisation unsere freiheitliche demokratische Grundordnung oder unseren Staat gefährdet, diese  vom BVerfG verboten würde. Ich meine aber auch, dass wir die Bedeutung dieser radikalen Gruppen nicht überbewerten dürfen. Bisher leben sie mit Sicherheit davon, dass sie viel zu wichtig genommen werden, dass ihnen zu viel Beachtung zukommt.

 

Andrerseits ist es erforderlich, dass wir ständig auf der Hut sein müssen, dass sich nationalsozialistisches  oder antidemokratisches Gedankengut oder Kriegstreiberei oder Völkerhass und Intoleranz in unserer Gesellschaft nicht breit machen kann. Dies ist aber nur durch Überzeugungsarbeit in einer innerlich gefestigten Demokratie möglich und nicht durch Verbote von Parteien. Dadurch wäre es nur möglich, Gruppen zu verbieten. Nicht möglich ist dadurch, gefährliches Gedankengut aus den Köpfen Verblendeter zu beseitigen und insbesondere die Verbreitung dieses Gedankenguts durch Leute, die sich als Märtyrer betrachten, zu unterbinden. Zu beachten ist vor allem auch, dass  rechtsradikale, gefährliche, menschenfeindliche und undemokratische Entwicklungen nicht nur bei den Mitgliedern rechtsradikaler Parteien feststellbar sind, sondern Sympathisanten in allen Gesellschaftsschichten haben. Hierauf gilt es zu achten, hiergegen müssen wir mit demokratischen Mitteln vorgehen.

9.Juli 2008

Der Gemeinderat und seine Mitglieder

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 15:54
Tags: ,

Wie weit ist das im GG den Gemeinden eingeräumte Selbstverwaltungsrecht in der politischen Praxis, insbesondere bei dem Einfluss der Parteien, heute noch möglich?

(mehr…)

Was ist los in unseren Gemeinden?

Gespeichert unter: Gemeinderecht — H. Striedl @ 15:41
Tags: , ,

Die Korruption bei staalichen Vergaben verursacht mehr und mehr Skandale. Wie kann das durch mehr Transparenz staalichen Handelns verhindert werden.

(mehr…)

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